Code de procédure pénale suisse
(Code de procédure pénale, CPP)

du 5 octobre 2007 (Etat le 1 juillet 2022)er


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Art. 243 Découvertes fortuites

1 Les traces et les ob­jets dé­couverts for­tu­ite­ment qui sont sans rap­port avec l’in­frac­tion mais qui lais­sent présumer la com­mis­sion d’autres in­frac­tions, sont mis en sûreté.

2 Les ob­jets, ac­com­pag­nés d’un rap­port, sont trans­mis à la dir­ec­tion de la procé­dure qui dé­cide de la suite de la procé­dure.

BGE

107 IA 15 () from 13. Mai 1981
Regeste: Kantonales Strafverfahren; Ausstandspflicht im Revisionsverfahren: Art. 4 und Art. 58 BV; Art. 16 Ziff. 6 der Tessiner Strafprozessordnung in Verbindung mit Art. 62 und Art. 63 des Tessiner Gerichtsorganisationsgesetzes. Die Tatsache allein, dass die Richter in einem Kanton, in dem das Strafkassationsgericht auch als Revisionsinstanz tätig ist, einmal oder mehrmals auf eine Kassationsbeschwerde des Verurteilten hin an einem Entscheid als Kassationsrichter mitgewirkt haben, verpflichtet diese nicht sich in Ausstand zu begeben, wenn der Verurteilte später ein Begehren um Revision des erstinstanzlichen Urteils stellt. Diese Tatsache bildet jedenfalls für sich allein auch keinen Ablehnungsgrund.

139 IV 128 (6B_307/2012) from 14. Februar 2013
Regeste: Polizeiliche Anhaltung; Durchsuchung von Aufzeichnungen; selbständiges polizeiliches Handeln, wenn Gefahr in Verzug ist; Verwertbarkeit; Zufallsfund; Art. 215, 241 Abs. 3, Art. 243 und 141 Abs. 3 StPO. Begriff und Ziel der polizeilichen Anhaltung (E. 1.2). Die Kontrolle eines I-Phones geht über den Zweck einer Anhaltung hinaus. Sie stellt eine Durchsuchung von Aufzeichnungen dar (E. 1.3). Für eine solche bedarf die Polizei grundsätzlich eines staatsanwaltschaftlichen Durchsuchungsbefehls, ausser wenn Gefahr in Verzug ist (E. 1.4 und 1.5). Das selbständige Handeln der Polizei ohne den Durchsuchungsbefehl führt vorliegend unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht zu einem Verbot der Verwertung der erlangten Beweise (E. 1.6 und 1.7). Begriff des Zufallsfunds und Verneinung eines solchen, weil von Anfang an der Verdacht bestand, die angehaltene Person weile ohne gültige Papiere in der Schweiz und übe eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit aus (E. 2.1 und 2.2).

146 I 97 (1B_115/2019) from 18. Dezember 2019
Regeste: Art. 7, Art. 10 Abs. 2 und 3, Art. 13 Abs. 1, Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 3 EMRK; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 241 Abs. 4, Art. 249 f. StPO; Leibesvisitation. Ohne ernsthafte und konkrete Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung ist eine Leibesvisitation, bei welcher sich der Festgenommene vor seiner Verbringung in die Zelle entkleiden und er in die Hocke gehen muss, damit der Polizeibeamte die Aftergegend sichten kann, unverhältnismässig (E. 2).

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