Code de procédure pénale suisse
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Art. 420 Action récursoire
La Confédération ou le canton peut intenter une action récursoire contre des personnes qui, intentionnellement ou par négligence grave, ont:
BGE
142 IV 237 (6B_1061/2014) from 18. April 2016
Regeste: Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO; Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat der Staat den gesamten Schaden wiedergutzumachen, der mit dem Strafverfahren in einem adäquaten Kausalzusammenhang steht (E. 1.3.1). Nicht erforderlich ist, dass die wirtschaftliche Einbusse der beschuldigten Person auf eine bestimmte Verfahrenshandlung zurückzuführen ist (E. 1.3.3). Auch der durch den Verlust der Arbeitsstelle entstandene Schaden ist grundsätzlich zu entschädigen (E. 1.3.4). Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung beurteilen sich grundsätzlich nach der im Zeitpunkt ihres Entstehens massgebenden Rechtsgrundlage. Es kann ausnahmsweise zulässig sein, den gesamten Anspruch nach dem neuen Recht zu beurteilen, sofern dieses für die beschuldigte Person nicht nachteiliger ist (E. 1.4). Die Strafbehörden tragen keine Verantwortung für ein Fehlverhalten anderer Behörden. Adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Strafverfahren und der sachlich nicht gerechtfertigten Entlassung eines Lehrers verneint (E. 1.5.3).
143 IV 488 (6B_618/2016) from 8. November 2017
Regeste: Art. 418 Abs. 3 und Art. 426 StPO; Auferlegung der Verfahrenskosten an haftenden Dritten, Solidarität. Art. 418 Abs. 3 StPO regelt einzig die Kostenverteilung zwischen mehreren Personen und nicht deren Auferlegung (E. 3.3). Wird keine beschuldigte Person zur Kostentragung im Sinne von Art. 426 StPO verurteilt, ist es nicht zulässig, die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 418 Abs. 3 StPO ausschliesslich einem Dritten aufzuerlegen (E. 3.6). |