Codice di diritto processuale penale svizzero
(Codice di procedura penale, CPP)

del 5 ottobre 2007 (Stato 1° luglio 2022)


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Art. 269 Condizioni

1 Il pub­bli­co mi­ni­ste­ro può di­spor­re la sor­ve­glian­za del­la cor­ri­spon­den­za po­sta­le e del traf­fi­co del­le te­le­co­mu­ni­ca­zio­ni se:

a.
sus­si­ste il gra­ve so­spet­to che sia sta­to com­mes­so un rea­to di cui al ca­po­ver­so 2;
b.
la gra­vi­tà del rea­to giu­sti­fi­ca la sor­ve­glian­za; e
c.
le ope­ra­zio­ni d’in­chie­sta già svol­te non han­no da­to esi­to po­si­ti­vo op­pu­re se al­tri­men­ti le in­da­gi­ni ri­sul­te­reb­be­ro va­ne o ec­ces­si­va­men­te dif­fi­ci­li.

2 La sor­ve­glian­za può es­se­re di­spo­sta per per­se­gui­re i rea­ti di cui al­le di­spo­si­zio­ni se­guen­ti:

a.82
CP83: ar­ti­co­li 111–113, 115, 118 ca­po­ver­so 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138–140, 143, 144 ca­po­ver­so 3, 144bis nu­me­ro 1 se­con­do com­ma e nu­me­ro 2 se­con­do com­ma, 146–148, 156, 157 nu­me­ro 2, 158 nu­me­ro 1 ter­zo com­ma e nu­me­ro 2, 160, 163 nu­me­ro 1, 180–185bis, 187, 188 nu­me­ro 1, 189–191, 192 ca­po­ver­so 1, 195–197, 220, 221 ca­po­ver­si 1 e 2, 223 nu­me­ro 1, 224 ca­po­ver­so 1, 226, 227 nu­me­ro 1 pri­mo com­ma, 228 nu­me­ro 1 pri­mo com­ma, 230bis, 231, 232 nu­me­ro 1, 233 nu­me­ro 1, 234 ca­po­ver­so 1, 237 nu­me­ro 1, 238 ca­po­ver­so 1, 240 ca­po­ver­so 1, 242, 244, 251 nu­me­ro 1, 258, 259 ca­po­ver­so 1, 260bis–260se­xies, 261bis, 264–267, 271, 272 nu­me­ro 2, 273, 274 nu­me­ro 1 se­con­do com­ma, 285, 301, 303 nu­me­ro 1, 305, 305bis nu­me­ro 2, 310, 312, 314, 317 nu­me­ro 1, 319, 322ter, 322qua­ter e 322sep­ties;
b.84
leg­ge fe­de­ra­le del 16 di­cem­bre 200585 su­gli stra­nie­ri e la lo­ro in­te­gra­zio­ne86: ar­ti­co­li 116 ca­po­ver­so 3 e 118 ca­po­ver­so 3;
c.
leg­ge fe­de­ra­le del 22 giu­gno 200187 re­la­ti­va al­la Con­ven­zio­ne dell’Aia sul­l’a­do­zio­ne e a prov­ve­di­men­ti per la pro­te­zio­ne del mi­no­re nel­le ado­zio­ni in­ter­na­zio­na­li: ar­ti­co­lo 24;
d.88
leg­ge fe­de­ra­le del 13 di­cem­bre 199689 sul ma­te­ria­le bel­li­co: ar­ti­co­li 33 ca­po­ver­so 2 e 34–35b;
e.
leg­ge fe­de­ra­le del 21 mar­zo 200390 sull’ener­gia nu­clea­re: ar­ti­co­li 88 ca­po­ver­si 1 e 2, 89 ca­po­ver­si 1 e 2 e 90 ca­po­ver­so 1;
f.91
leg­ge del 3 ot­to­bre 195192 su­gli stu­pe­fa­cen­ti: ar­ti­co­li 19 ca­po­ver­so 2 e 20 ca­po­ver­so 2;
g.
leg­ge del 7 ot­to­bre 198393 sul­la pro­te­zio­ne dell’am­bien­te: ar­ti­co­lo 60 ca­po­ver­so 1 let­te­re g–i, non­ché m ed o;
h.
leg­ge del 13 di­cem­bre 199694 sul con­trol­lo dei be­ni a du­pli­ce im­pie­go: ar­ti­co­lo 14 ca­po­ver­so 2;
i.95
leg­ge del 17 giu­gno 201196 sul­la pro­mo­zio­ne del­lo sport: ar­ti­co­li 22 ca­po­ver­so 2 e 25a ca­po­ver­so 3;
j.97
leg­ge del 19 giu­gno 201598 sull’in­fra­strut­tu­ra fi­nan­zia­ria: ar­ti­co­li 154 e 155;
k.99
leg­ge del 20 giu­gno 1997100 sul­le ar­mi: ar­ti­co­lo 33 ca­po­ver­so 3;
l.101
leg­ge del 15 di­cem­bre 2000102 su­gli agen­ti te­ra­peu­ti­ci: ar­ti­co­lo 86 ca­po­ver­si 2 e 3;
m.103
leg­ge fe­de­ra­le del 29 set­tem­bre 2017104 sui gio­chi in de­na­ro: ar­ti­co­lo 130 ca­po­ver­so 2 per i rea­ti di cui all’ar­ti­co­lo 130 ca­po­ver­so 1 let­te­ra a;
n.105
leg­ge fe­de­ra­le del 25 set­tem­bre 2015106 sul­le at­ti­vi­tà in­for­ma­ti­ve: ar­ti­co­lo 74 ca­po­ver­so 4.

3 Se il giu­di­zio di un rea­to che sot­to­stà al­la giu­ri­sdi­zio­ne mi­li­ta­re è de­fe­ri­to al­la giu­ri­sdi­zio­ne or­di­na­ria, la sor­ve­glian­za può inol­tre es­se­re di­spo­sta per per­se­gui­re i rea­ti di cui all’ar­ti­co­lo 70 ca­po­ver­so 2 del­la pro­ce­du­ra pe­na­le mi­li­ta­re del 23 mar­zo 1979107.

82 Nuo­vo te­sto giu­sta l’all. n. II 3 del DF del 25 set. 2020 che ap­pro­va e tra­spo­ne nel di­rit­to sviz­ze­ro la Con­ven­zio­ne del Con­si­glio d’Eu­ro­pa per la pre­ven­zio­ne del ter­ro­ri­smo e il re­la­ti­vo Pro­to­col­lo ad­di­zio­na­le e po­ten­zia il di­spo­si­ti­vo pe­na­le con­tro il ter­ro­ri­smo e la cri­mi­na­li­tà or­ga­niz­za­ta, in vi­go­re dal 1° lug. 2021 (RU 2021360; FF 2018 5439).

83 RS 311.0

84 Nuo­vo te­sto giu­sta l’all. n. II 7 del­la L del 19 mar. 2010 sull’or­ga­niz­za­zio­ne del­le au­to­ri­tà pe­na­li, in vi­go­re dal 1° gen. 2011 (RU 20103267;FF 2008 7093).

85 RS 142.20

86 Il ti­to­lo è sta­to adat­ta­to in ap­pli­ca­zio­ne dell’art. 12 cpv. 2 del­la LF del 18 giu. 2004 sul­le pub­bli­ca­zio­ni uf­fi­cia­li (RS 170.512), con ef­fet­to dal 1° gen. 2019. Di det­ta mod. è te­nu­to con­to in tut­to il pre­sen­te te­sto.

87 RS 211.221.31

88 Nuo­vo te­sto giu­sta il n. II del­la LF del 16 mar. 2012, in vi­go­re dal 1° feb 2013 (RU 2013 295; FF 2011 5323).

89 RS 514.51

90 RS 732.1

91 Cor­re­zio­ne del­la Com­mis­sio­ne di re­da­zio­ne dell’AF dell’AF del 19 set. 2011, pub­bli­ca­ta il 4 ott. 2011 (RU 2011 4487).

92 RS 812.121

93 RS 814.01

94 RS 946.202

95 In­tro­dot­to dall’art. 34 n. 2 del­la L del 17 giu. 2011 sul­la pro­mo­zio­ne del­lo sport (RU 2012 3953; FF 2009 7113). Nuo­vo te­sto giu­sta l’all. n. II 2 del­la LF del 29 set. 2017 sui gio­chi in de­na­ro, in vi­go­re dal 1° gen. 2019 (RU 2018 5103; FF 2015 6849).

96 RS 415.0

97 In­tro­dot­ta dal n. II 4 del­la LF del 28 set. 2012 (RU 2013 1103; FF 2011 6109). Nuo­vo te­sto giu­sta l’all. n. 4 del­la L del 19 giu. 2015 sull’in­fra­strut­tu­ra fi­nan­zia­ria, in vi­go­re dal 1° gen. 2016 (RU 2015 5339; FF 2014 6445).

98 RS 958.1

99 In­tro­dot­ta dall’all. n. II 1 del­la LF del 18 mar. 2016 sul­la sor­ve­glian­za del­la cor­ri­spon­den­za po­sta­le e del traf­fi­co del­le te­le­co­mu­ni­ca­zio­ni, in vi­go­re dal 1° mar. 2018 (RU 2018 117; FF 2013 2283).

100 RS 514.54

101 In­tro­dot­ta dall’all. n. 1 del DF del 29 set. 2017 (Con­ven­zio­ne Me­di­cri­me), in vi­go­re dal 1° gen. 2019 (RU 2018 4771; FF 2017 2749).

102 RS 812.21

103 In­tro­dot­ta dall’all. n. II 2 del­la LF del 29 set. 2017 sui gio­chi in de­na­ro, in vi­go­re dal 1° gen. 2019 (RU 2018 5103; FF 2015 6849).

104 RS 935.51

105 In­tro­dot­ta dall’all. n. II 3 del DF del 25 set. 2020 che ap­pro­va e tra­spo­ne nel di­rit­to sviz­ze­ro la Con­ven­zio­ne del Con­si­glio d’Eu­ro­pa per la pre­ven­zio­ne del ter­ro­ri­smo e il re­la­ti­vo Pro­to­col­lo ad­di­zio­na­le e po­ten­zia il di­spo­si­ti­vo pe­na­le con­tro il ter­ro­ri­smo e la cri­mi­na­li­tà or­ga­niz­za­ta, in vi­go­re dal 1° lug. 2021 (RU 2021360; FF 2018 5439).

106 RS 121

107 RS 322.1

BGE

136 I 87 (1C_179/2008) from 30. September 2009
Regeste: Polizeigesetz des Kantons Zürich; Art. 5, 10, 13, 31 und 36 BV, Art. 2, 5 und 8 EMRK. Allgemeine Ausführungen zum Polizeirecht: Legalitätsprinzip (E. 3.1); Grundsatz der Verhältnismässigkeit (E. 3.2); Prüfung kantonaler Normen (E. 3.3); Polizeirecht und Strafprozessrecht (E. 3.4). Schusswaffengebrauch zur Verfolgung von fliehenden Personen, die durch ein schweres Vergehen oder Verbrechen eine besondere Gefährlichkeit oder Gewaltbereitschaft manifestiert haben (E. 4). Personenkontrolle, Identitätsfeststellung und erkennungsdienstliche Massnahmen (E. 5). Polizeilicher Gewahrsam: Dauer des Gewahrsams (E. 6.3). Gerichtlicher Rechtsschutz, Erfordernis eines unmittelbaren Zugangs zu einer richterlichen Behörde (E. 6.4 und 6.5). Polizeiliche Vorführung und Zuführung als besondere Form der Amts- und Vollzugshilfe (E. 7). Überwachung des öffentlichen Raums mit technischen Geräten. Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Überwachungsregelung (E. 8.3) und der Ordnung der Aufbewahrung von Aufzeichnungen (E. 8.4). Überwachung im Rahmen der Strafprozessordnung (E. 8.5).

137 IV 340 (1B_376/2011) from 3. November 2011
Regeste: Art. 80 Abs. 2, Art. 81 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 269 Abs. 1 lit. b und c, Art. 273 und 274 Abs. 2 StPO; Erhebung von Mobiltelefon-Randdaten; Überwachung des Fernmeldeverkehrs mittels Antennensuchlauf. Gesetzliche Ausnahme vom Erfordernis der "double instance" (E. 2.2). Schutzwürdiges Interesse der Staatsanwaltschaft an der Beschwerdeführung sowie drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil (E. 2.3). Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antennensuchlaufes im Rahmen einer strafprozessualen Rasterfahndung gegen noch unbekannte Täterschaft (E. 5 und 6).

138 IV 232 (1B_563/2012) from 6. November 2012
Regeste: a Art. 197 Abs. 1 lit. c und Abs. 2, Art. 270 lit. b Ziff. 1 StPO; Überwachung der Telefonanschlüsse von Drittpersonen. Die Überwachung des Telefonanschlusses einer nicht beschuldigten Person kann statthaft sein, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschuldigte die fragliche Drittperson anruft und sich daraus Hinweise auf die Straftat oder den Aufenthalt des Beschuldigten ergeben. Die anordnende Behörde hat geeignete Anweisungen zu treffen, damit die mit der Ermittlung befassten Personen nicht Informationen erlangen, die mit dem Gegenstand der Untersuchung nicht im Zusammenhang stehen. Die Abhörung des Drittanschlusses ist abzubrechen, sobald der Anschluss, von dem aus der Beschuldigte die Gespräche führt, bekannt ist und selber überwacht werden kann (E. 2-8).

139 IV 98 (1B_481/2012) from 22. Januar 2013
Regeste: Art. 273 Abs. 3 StPO; Art. 14 Abs. 4 BÜPF; rückwirkende Internet-Teilnehmeridentifikation (IP-Adresse), Sechsmonats-Frist. Anwendungsbereich der Sechsmonats-Frist von Art. 273 Abs. 3 StPO. Bei Delikten, welche über das Internet begangen wurden, geht Art. 14 Abs. 4 BÜPF (als "lex specialis") dem Art. 273 Abs. 3 StPO vor (E. 4).

140 I 353 (1C_653/2012) from 1. Oktober 2014
Regeste: Art. 13 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK; Polizeigesetz des Kantons Zürich; verdeckte Vorermittlung, Chatroom-Überwachung, Schutz des Post- und Fernmeldeverkehrs. Zuständigkeit der Kantone zur Regelung der präventiven Polizeitätigkeit, die nicht an einen Tatverdacht anknüpft und sich nicht auf die Strafprozessordnung des Bundes stützt (E. 5). Übersicht über die Regelung der verdeckten Vorermittlung und der Informationsbeschaffung im Internet gemäss dem Polizeigesetz (E. 6). Verdeckte Vorermittlung: Die kantonale Bestimmung (§ 32e PolG/ZH) bezieht sich auf schwere Delikte im Sinne von Art. 286 Abs. 2 StPO. Für die Durchführung wird auf die Art. 151 und 287-298 StPO verwiesen. Damit wird verhindert, dass die verdeckten Vorermittler als "agents provocateurs" tätig werden. Die Regelung entspricht den rechtsstaatlichen Anforderungen in Bezug auf die richterliche Genehmigung sowie die Verfahrensrechte und den Rechtsschutz der betroffenen Personen (E. 7). Chatroom-Überwachung: § 32f Abs. 2 PolG/ZH lässt die Überwachung der Kommunikation auf virtuellen Kommunikationsplattformen zu, die nur einem beschränkten Benutzerkreis zugänglich sind (sog. Closed User Groups). Eine solche Informationsbeschaffung kann mit einem Eingriff in die Privatsphäre und in das Fernmeldegeheimnis verbunden sein (E. 8.4). Sie betrifft grundsätzlich alle Benutzer dieser Kommunikationsmittel. Es handelt sich um eine sehr weit gehende Überwachungsmethode, die das Sammeln und Auswerten von Informationen aus den Privatbereichen einer Vielzahl von Personen erlaubt, gegen die überhaupt kein Verdacht für rechtswidriges Verhalten vorliegt (E. 8.7.2.1). Die Bestimmung ist mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht vereinbar, weil keine richterliche Genehmigung der Überwachung vorgeschrieben ist, keine nachträgliche Mitteilung an die Betroffenen erfolgt und ihnen auch kein Rechtsschutz gewährt wird (E. 8.7.2.4). Hinweis auf die Bestimmungen der StPO zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (E. 8.8).

141 IV 108 (1B_344/2014) from 14. Januar 2015
Regeste: Art. 1 lit. d, Art. 18 Abs. 1 lit. b und Abs. 3, Art. 23, 25 Abs. 4, Art. 26, 29, 30, 31 und 32 des Internationalen Cybercrime-Übereinkommens (CCC); Art. 54, 265 und 273 StPO; Art. 14 BÜPF; Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 67a IRSG. Grenzüberschreitende rückwirkende Datenerhebung (mit Teilnehmeridentifikation) bei einem ausländischen Internetservice-Provider (digitales "soziales Netzwerk"). Rechtliche Grundlagen des Landes- und Völkerrechtes (E. 4). Bei der Erhebung der sogenannten "IP-History" von Teilnehmern eines sozialen Netzwerkes im Internet handelt es sich um Kommunikations-Randdaten (E. 5.1 und 5.2). Grundsatz der Territorialität bei Fernmeldedienst-Überwachungen im Ausland (E. 5.3). Ziele des Cybercrime-Übereinkommens, Instrumentarium der internationalen Zusammenarbeit (E. 5.4-5.6). Ob und inwieweit (im Hinblick auf ein Rechtshilfeersuchen) Gesuche der inländischen Strafverfolgungsbehörde um vorsorgliche umgehende Sicherung (Art. 29 CCC) zu bewilligen sind und ob eine umgehende Weitergabe von Verkehrsdaten erfolgen kann, welche aufgrund des vorsorglichen Ersuchens gesichert wurden (Art. 30 CCC), hat die zuständige Behörde des ersuchten Staates zu entscheiden (E. 5.7). Die Voraussetzungen von Art. 32 CCC einer grenzüberschreitenden rückwirkenden Erhebung von Verkehrsdaten sind hier nicht erfüllt. Als Zustimmungsberechtigte kommen zwar auch ausländische Personen und Gesellschaften in Frage, insbesondere Internetservice-Provider, welche sich in ihren Allgemeinen Nutzungsbedingungen das Recht auf Datenweiterleitung an in- und ausländische Strafverfolgungsbehörden gegenüber ihren Kunden ausbedungen haben (E. 5.9 und 5.10). Die freiwillige Zustimmung eines Berechtigten liegt hier jedoch nicht vor (E. 5.11). Die streitige Randdatenerhebung in den USA ist daher auf dem Rechtshilfeweg zu beantragen (E. 5.12). Unterscheidung zwischen Verkehrsdaten (Art. 1 lit. d CCC, Art. 273 StPO) und blossen Bestandesdaten (Art. 18 Abs. 3 CCC, Art. 14 BÜPF) (E. 6.1 und 6.2). Rechtshilferechtliches Institut der unaufgeforderten Übermittlung von Beweismitteln und Informationen (E. 6.3). Aus Art. 18 Abs. 1 lit. b CCC ergibt sich (über Art. 32 CCC hinaus) kein zusätzlicher Anspruch auf grenzüberschreitende Bestandesdatenerhebung (E. 6.4). Für Gesuche um Herausgabe von Bestandesdaten bei in den USA domizilierten Anbieterinnen ist das von den US-amerikanischen Behörden anzuwendende Amts- und Rechtshilferecht massgeblich (E. 6.5).

141 IV 423 (6B_217/2015) from 5. November 2015
Regeste: a Personal Unblocking Key (PUK); Art. 269 und 272 StPO. Der PUK, der das Auslesen der Daten von einer SIM-Karte ermöglicht, gehört nicht zu den unter das Fernmeldegeheimnis fallenden Verkehrsdaten, sondern zu den Bestandesdaten, die unabhängig von einem bestimmten Fernmeldeverkehr vorhanden sind. Die staatsanwaltschaftliche Aufforderung zur Herausgabe des PUK-Codes bedarf daher nicht der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (E. 1).

141 IV 459 (1B_274/2015) from 10. November 2015
Regeste: Art. 269 Abs. 1 und Art. 278 Abs. 1 StPO; Verwendung von Zufallsfunden. Damit Zufallsfunde aus einer bereits gesetzeskonform genehmigten Telefonüberwachung verwendet werden können, müssen - gemäss Art. 278 Abs. 1 StPO - die Voraussetzungen von Art. 269 Abs. 1 lit. a-c StPO erfüllt sein. Insbesondere muss die neu entdeckte mutmassliche Straftat unter den Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO fallen. Soweit die genehmigte Überwachung bereits durchgeführt wurde, dürfen die daraus resultierenden Zufallsfunde bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts der neu entdeckten Straftat berücksichtigt werden (Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO) (E. 4.1).

142 IV 34 (1B_256/2015) from 4. November 2015
Regeste: Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 197 Abs. 2, Art. 269, Art. 270 lit. b, Art. 273 und Art. 274 Abs. 1 lit. b StPO. Rückwirkende Randdatenerhebung betreffend den Mobiltelefon-Anschluss eines Privatklägers. Unterscheidung zwischen der inhaltlichen Überwachung des Fernmeldeverkehrs, der aktiven Erhebung von Randdaten in Echtzeit und der rückwirkenden Randdatenerhebung. Gesetzliche Regelung und Voraussetzungen der Überwachung von Drittanschlüssen, insbesondere der Randdatenerhebung bei Geschädigten (E. 4.1-4.3). Im vorliegenden Fall waren die Voraussetzungen einer rückwirkenden Randdatenerhebung betreffend den Mobiltelefon-Anschluss eines Privatklägers nicht erfüllt, zumal die Überwachung bloss indirekt der Aufklärung der untersuchten Straftaten diente (E. 4.4). Die gesetzlichen Voraussetzungen einer strafprozessualen Randdatenerhebung bei Dritten, insbesondere das richterliche Genehmigungserfordernis, sind grundsätzlich auch dann zu beachten, wenn die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft sich um eine Zustimmung des Inhabers des überwachten Fernmeldeanschlusses bemüht hat. Es empfiehlt sich, dass die Staatsanwaltschaft eine allfällige schriftliche Zustimmung des betroffenen Dritten zusammen mit dem Genehmigungsgesuch beim Zwangsmassnahmengericht einreicht (E. 4.5).

142 IV 289 (1B_63/2016) from 8. Juni 2016
Regeste: Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 7, 12 lit. a, 15, 269, 272, 274, 306, 307 und 309 StPO; geheime Telefonüberwachung, polizeiliche Berichte zur Rechtfertigung des dringenden Tatverdachts. Bei der Prüfung des dringenden Verdachts nach Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO (E. 2.2.1) stützt sich das Zwangsmassnahmengericht auf das Gesuch der Staatsanwaltschaft, deren Überwachungsanordnung und Begründung so wie die wesentlichen Verfahrensakten (vgl. Art. 274 Abs. 1 lit. a und b StPO; E. 2.2.2). Insoweit kann die Genehmigungsbehörde die in den Berichten der Polizei enthaltenen Feststellungen berücksichtigen, auch wenn diese - insbesondere zum vorübergehenden oder dauernden Schutz der Identität von Informanten - nicht weiter belegt werden können (E. 2.2.3). Das rechtfertigt sich mit Blick auf die Eigenschaft der Polizei als Strafverfolgungsbehörde (vgl. Art. 12 lit. a StPO) und die ihr zukommenden Aufgaben (vgl. Art. 7, 15, 306 und 307 StPO), das noch frühe Stadium der Untersuchung im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um geheime Überwachung (E. 3.1) sowie die Art der angezeigten Straftat (E. 3.2).

143 I 292 (1B_115/2016) from 21. März 2017
Regeste: Art. 113 Abs. 1 und Art. 280 f. i.V.m. Art. 269 ff. StPO; Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 und Art. 36 BV; Art. 8 EMRK; Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten. Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten von Eltern, die beschuldigt werden, ihren beiden Kleinkindern schwere Körperverletzungen zugefügt und eines davon getötet zu haben. Überwachung als rechtmässig beurteilt. Diese war verhältnismässig und verletzte den Kerngehalt der verfassungsmässigen Rechte der Beschuldigten nicht (E. 2).

143 IV 21 (1B_185/2016) from 16. November 2016
Regeste: Art. 265, 269 ff. StPO, Art. 18 CCC; Editionsbefehl betreffend Daten eines Facebook-Accounts. Die Artikel 269 ff. StPO (Überwachung des Fernmeldeverkehrs) sind auf Anbieter von abgeleiteten Internetdiensten, wie etwa sozialen Netzwerken, nicht anwendbar (E. 3.1 und 3.2). Ein Editionsbefehl (Art. 265 StPO) ist an den Inhaber oder an die Inhaberin der zu edierenden Daten zu richten; bei der schweizerischen Filiale von Facebook handelt es sich nicht um eine solche Inhaberin. Die Staatsanwaltschaft hat hier folglich den Weg der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen im Ausland zu beschreiten (E. 3.3 und 3.4).

143 IV 69 (1B_409/2016) from 3. Januar 2017
Regeste: a Art. 20 und 59 StPO; Zuständigkeit für Entscheide über den Ausstand eines Mitglieds des Zwangsmassnahmengerichts (ZMG). Die Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 20 StPO ist zuständig zum Entscheid über Ausstandsbegehren, welche sich gegen ein Mitglied des ZMG richten (E. 1.1).

143 IV 186 (1C_1/2017) from 27. März 2017
Regeste: Art. 18a und 18b IRSG; vorzeitige Übermittlung des Ergebnisses von Telefonüberwachungen an das Ausland . Art. 18a IRSG erlaubt keine vorzeitige Übermittlung (d.h. vor jeder Schlussverfügung) des Ergebnisses von Telefonüberwachungen. Art. 18b IRSG betrifft nur elektronische Verkehrsdaten und nicht den Inhalt der Gespräche. Mangels gesetzlicher oder staatsvertraglicher Grundlage ist eine derartige Übermittlung somit unzulässig (E. 2).

143 IV 270 (1B_29/2017) from 24. Mai 2017
Regeste: Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 1, Art. 54, Art. 113 Abs. 1, Art. 141, Art. 192 Abs. 2, Art. 196 lit. a, Art. 235, Art. 241 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 246, Art. 247 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a, Art. 263 Abs. 1 lit. a und Abs. 3, Art. 264 Abs. 1 lit. b, Art. 265 Abs. 4, Art. 277 Abs. 2 sowie Art. 312 StPO; Online-Recherche und vorläufige Sicherstellung von Chat-Verläufen auf einem digitalen sozialen Netzwerk; Entsiegelung. Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere bezüglich Datenerhebung bei sogenannten "abgeleiteten" Internetdiensten, und Abgrenzung der anwendbaren strafprozessualen Untersuchungsmassnahmen (E. 4.3-4.8). Abwehr von akuter Kollusion und Durchsuchung eines Kassibers mit persönlichen Zugangsdaten des inhaftierten Beschuldigten zum sozialen Netzwerk Facebook (FB); Online-Recherche auf dem FB-Konto und vorläufige Sicherstellung von untersuchungsrelevanten (auf elektronischen Servern bzw. sogenannten "Internet-Clouds" gespeicherten) Chat-Nachrichten; Versiegelung von provisorisch sichergestellten Nachrichten; Fehlen von gesetzlichen Verwertungsverboten (Art. 140 und 141 StPO) im beurteilten (das Untersuchungsverfahren betreffenden) Entsiegelungsfall (E. 5-7). Die Artikel 269-279 StPO sind auf abgeleitete Internetdienste wie FB nicht anwendbar (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 7.1). Die Online-Recherche auf dem FB-Konto verstösst nicht gegen das Territorialitätsprinzip (E. 7.10).

144 I 126 (1C_598/2016) from 2. März 2018
Regeste: Speicherung und Aufbewahrung von Randdaten der Telekommunikation. Streitgegenstand bildet die verwaltungsrechtliche Frage, ob die Speicherung und Aufbewahrung von mit dem Fernmeldeverkehr verbundenen Randdaten konform mit der Verfassung bzw. der EMRK sind (E. 2.2). Art. 15 Abs. 3 des bis zum 28. Februar 2018 geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (aBÜPF) verpflichtete die Fernmeldedienstanbieter - gleich wie das heute geltende BÜPF -, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten ihrer Kunden zu speichern und während sechs Monaten aufzubewahren (E. 3). Die Speicherung und die Aufbewahrung von Randdaten stellen einen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar, insbesondere in das Recht auf Achtung des Privatlebens, das den Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung miteinschliesst (E. 4). Die Intensität dieses Grundrechtseingriffs ist allerdings zu relativieren: Die gespeicherten Daten betreffen nicht den Inhalt der Kommunikation und werden von den Fernmeldeunternehmen weder gesichtet noch miteinander verknüpft; für einen Zugriff der Strafverfolgungsbehörden müssen die qualifizierten gesetzlichen Voraussetzungen der Strafprozessordnung erfüllt sein (E. 5). Art. 15 Abs. 3 aBÜPF bildete für die Randdatenspeicherung eine hinreichende gesetzliche Grundlage (E. 6). Die Randdatenspeicherung und -aufbewahrung dient namentlich der Aufklärung von Straftaten; damit liegt ein gewichtiges öffentliches Interesse vor (E. 7). Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sehen wirksame und angemessene Garantien zum Schutz vor Missbrauch und behördlicher Willkür vor. Unter diesen Rahmenbedingungen ist auch die sechsmonatige Aufbewahrungsdauer verhältnismässig (E. 8).

144 IV 74 (1B_394/2017) from 17. Januar 2018
Regeste: Art. 246-248 und Art. 263 StPO. Unterscheidung zwischen zu durchsuchenden entsiegelungsrelevanten und nicht entsiegelungsrelevanten (direkt der Beschlagnahme unterliegenden) Aufzeichnungen und Gegenständen. Offensichtlich nicht dem Geheimnisschutz unterliegende, nicht durchsuchungs- und entsiegelungsrelevante Gegenstände, wie z.B. Drogen oder Bargeld, dürfen von der Siegelung ausgenommen und der Staatsanwaltschaft (ohne materiellen Entsiegelungsentscheid) zur weiteren Verwendung überlassen werden. Diese Gegenstände sind nach Massgabe der Bestimmungen von Art. 263 ff. StPO der Beschlagnahme zugänglich. Nach Art. 246-248 StPO zu durchsuchende gesiegelte Beweisunterlagen, Datenträger und Aufzeichnungen, die dem Geheimnisschutz zugänglich sind und deren Entsiegelung beantragt wurde, namentlich gespeicherte und abgerufene Fernmeldekommunikation, sind erst nach erfolgter Entsiegelung (Art. 248 StPO) und Durchsuchung (Art. 246 StPO) von der Staatsanwaltschaft förmlich zu beschlagnahmen. Prozessualer Rechtsschutz gegen Entsiegelungs- bzw. Beschlagnahmeentscheide (E. 2).

144 IV 254 (6B_1381/2017) from 25. Juni 2018
Regeste: Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1, Art. 278 StPO; Zufallsfund, absolute Unverwertbarkeit bei nicht genehmigter Überwachung. Die Genehmigung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einer Zielperson umfasst nicht auch die Überwachung des nicht beschuldigten Kommunikationspartners. Erkenntnisse über Straftaten von Personen, die in der Überwachungsanordnung nicht formell beschuldigt werden, sind Zufallsfunde im Sinne von Art. 278 Abs. 2 StPO, deren Verwertung eine Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts voraussetzt (E. 1.3). Dass vorliegend das Zwangsmassnahmengericht zu einem früheren Zeitpunkt die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs des Beschwerdeführers wegen derselben Straftatbestände genehmigte, ändert nichts am Ergebnis. Massgebend sind nicht die Straftatbestände, sondern die konkreten Straftaten (E. 1.4.2). Nicht zur Verwertung genehmigte Zufallsfunde sind absolut unverwertbar im Sinne von Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO (E. 1.4.3).

144 IV 370 (1B_345/2018) from 2. November 2018
Regeste: Art. 280, 281, 269 StPO; Voraussetzung und Durchführung der Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten. Der Einsatz von GPS-Ortungsgeräten zur geheimen Überwachung in Anwendung von Art. 280 lit. c StPO unterliegt den Voraussetzungen von Art. 281 Abs. 1 bis 3 StPO und - aufgrund des Verweises in Art. 281 Abs. 4 StPO - von Art. 269 StPO; entsprechend muss der dringende Verdacht bestehen, dass eine der im Katalog von Art. 269 Abs. 2 StPO genannten Straftaten begangen worden ist (Art. 269 Abs. 1 lit. a StPO; E. 2.3 und 2.4).

145 IV 42 (6B_181/2018) from 20. Dezember 2018
Regeste: Art. 196, Art. 280 lit. b, Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 2, Art. 141 Abs. 1 StPO; polizeiliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz; Beweisverwertungsverbot. Eine polizeiliche Videoüberwachung von Angestellten in Geschäftsräumen zwecks Aufklärung einer Straftat stellt eine strafprozessuale Zwangsmassnahme unter Einsatz technischer Überwachungsgeräte dar. Diese muss von der Staatsanwaltschaft angeordnet und vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt werden (E. 4.2 und 4.5). Dass die Geschäftsleitung als Hausherrin in die Überwachung eingewilligt hat, ändert nichts daran (E. 4.4). Wird die Massnahme weder von der Staatsanwaltschaft angeordnet noch vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt, sind die dabei gewonnenen Erkenntnisse absolut unverwertbar (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO) (E. 4.5).

147 I 103 (1C_181/2019) from 29. April 2020
Regeste: a Art. 10 und 22 BV; Art. 11 EMRK; Art. 84 Abs. 1 PolG/BE; Unverhältnismässigkeit der Verbindung der Wegweisungs- und Fernhaltungsmassnahmen mit einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB. Die automatische Verbindung zwischen den Wegweisungs- und Fernhaltungsmassnahmen mit der Strafdrohung nach Art. 292 StGB ist weder erforderlich noch verhältnismässig im engeren Sinne (E. 10.4).

147 IV 9 (6B_1468/2019) from 1. September 2020
Regeste: Art. 141 Abs. 2 StPO; Art. 260 Abs. 1 StGB; Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Videoaufnahmen bei Landfriedensbruch. Für die Frage, ob eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat entscheidend (E. 1.4.2). Das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung und der Verwertbarkeit von Beweismitteln wiegt bezogen auf den Tatbestand des Landfriedensbruchs grundsätzlich schwer (E. 1.4.3). Für die Bewertung der Schwere dieser Tat ist nicht nur der individuelle Tatbeitrag der beschuldigten Person, sondern sind die gesamten Umstände mitsamt den durch die weiteren Teilnehmer begangenen Gewalttätigkeiten massgebend. Im Ergebnis verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie den vorliegenden Landfriedensbruch als schwere Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO qualifiziert und das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat höher als dasjenige des Beschwerdeführers an der rechtskonformen Erhebung resp. Unverwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen gewichtet (E. 1.4.4).

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