Codice di diritto processuale penale svizzero
(Codice di procedura penale, CPP)

del 5 ottobre 2007 (Stato 1° luglio 2022)


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Art. 298d Fine e comunicazione

1 La po­li­zia o il pub­bli­co mi­ni­ste­ro che le ha or­di­na­te po­ne fi­ne sen­za in­du­gio al­le in­da­gi­ni in in­co­gni­to se:

a.
le con­di­zio­ni non so­no più sod­di­sfat­te;
b.
il pub­bli­co mi­ni­ste­ro ri­fiu­ta di ap­pro­va­re la con­ti­nua­zio­ne del­le in­da­gi­ni di­spo­ste dal­la po­li­zia; o
c.
l’agen­te in in­co­gni­to o la per­so­na di con­tat­to non si at­tie­ne al­le istru­zio­ni op­pu­re non ri­spet­ta i pro­pri ob­bli­ghi in qual­si­vo­glia al­tra ma­nie­ra, se­gna­ta­men­te for­ni­sce scien­te­men­te fal­se in­for­ma­zio­ni al pub­bli­co mi­ni­ste­ro o cer­ca di in­fluen­za­re in mo­do il­le­ci­to la per­so­na og­get­to del­le in­da­gi­ni.

2 La po­li­zia co­mu­ni­ca al pub­bli­co mi­ni­ste­ro la fi­ne del­le in­da­gi­ni in in­co­gni­to.

3 La fi­ne dell’in­ter­ven­to va pre­di­spo­sta in mo­do ta­le da non espor­re inu­til­men­te a pe­ri­co­lo l’agen­te in in­co­gni­to.

4 Al­la co­mu­ni­ca­zio­ne del­le in­da­gi­ni in in­co­gni­to si ap­pli­ca per ana­lo­gia l’ar­ti­co­lo 298 ca­po­ver­si 1 e 3.

Court decisions

140 I 353 (1C_653/2012) from Oct. 1, 2014
Regeste: Art. 13 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK; Polizeigesetz des Kantons Zürich; verdeckte Vorermittlung, Chatroom-Überwachung, Schutz des Post- und Fernmeldeverkehrs. Zuständigkeit der Kantone zur Regelung der präventiven Polizeitätigkeit, die nicht an einen Tatverdacht anknüpft und sich nicht auf die Strafprozessordnung des Bundes stützt (E. 5). Übersicht über die Regelung der verdeckten Vorermittlung und der Informationsbeschaffung im Internet gemäss dem Polizeigesetz (E. 6). Verdeckte Vorermittlung: Die kantonale Bestimmung (§ 32e PolG/ZH) bezieht sich auf schwere Delikte im Sinne von Art. 286 Abs. 2 StPO. Für die Durchführung wird auf die Art. 151 und 287-298 StPO verwiesen. Damit wird verhindert, dass die verdeckten Vorermittler als "agents provocateurs" tätig werden. Die Regelung entspricht den rechtsstaatlichen Anforderungen in Bezug auf die richterliche Genehmigung sowie die Verfahrensrechte und den Rechtsschutz der betroffenen Personen (E. 7). Chatroom-Überwachung: § 32f Abs. 2 PolG/ZH lässt die Überwachung der Kommunikation auf virtuellen Kommunikationsplattformen zu, die nur einem beschränkten Benutzerkreis zugänglich sind (sog. Closed User Groups). Eine solche Informationsbeschaffung kann mit einem Eingriff in die Privatsphäre und in das Fernmeldegeheimnis verbunden sein (E. 8.4). Sie betrifft grundsätzlich alle Benutzer dieser Kommunikationsmittel. Es handelt sich um eine sehr weit gehende Überwachungsmethode, die das Sammeln und Auswerten von Informationen aus den Privatbereichen einer Vielzahl von Personen erlaubt, gegen die überhaupt kein Verdacht für rechtswidriges Verhalten vorliegt (E. 8.7.2.1). Die Bestimmung ist mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht vereinbar, weil keine richterliche Genehmigung der Überwachung vorgeschrieben ist, keine nachträgliche Mitteilung an die Betroffenen erfolgt und ihnen auch kein Rechtsschutz gewährt wird (E. 8.7.2.4). Hinweis auf die Bestimmungen der StPO zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (E. 8.8).

140 I 381 (1C_518/2013) from Oct. 1, 2014
Regeste: Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK; Genfer Polizeigesetz; Observation, verdeckte Fahndung und verdeckte Vorermittlung; Schutz der Privatsphäre. Umschreibung der Observation, der verdeckten Fahndung und der verdeckten Vorermittlung im Sinne des Genfer Polizeigesetzes (E. 4.2). Diese drei Massnahmen stellen eine Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre dar (E. 4.3), die auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage basiert (E. 4.4). Sie respektieren jedoch das Prinzip der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne nicht, da keine nachträgliche Information der observierten Person (Gründe, Form und Dauer) und kein Beschwerderecht vorgesehen sind; die Regelung über die nachträgliche Information kann indessen Ausnahmen vorsehen. Wie bei der Observation ist bei einer verdeckten Fahndung eine Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft oder durch den Richter erforderlich, wenn die Massnahme länger als einen Monat dauert; bei der verdeckten Vorermittlung ist eine Genehmigung durch den Richter ab Beginn der Massnahme notwendig (E. 4.5).

143 I 147 (1C_502/2015) from Jan. 18, 2017
Regeste: a Art. 16 Abs. 1 und 2 und Art. 22 BV; Meinungs- und Versammlungsfreiheit im Zusammenhang mit der Auferlegung von Kosten bei Kundgebungen auf öffentlichem Grund. Auferlegung von Kosten als Grundrechtseingriff (E. 3.1). Grundzüge der Meinungs- und Versammlungsfreiheit bei Kundgebungen auf öffentlichem Grund (E. 3.2). Abschreckungswirkung bzw. Einschüchterungseffekt ("chilling effect") bei der Ausübung dieser ideellen Grundrechte (E. 3.3).

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