Codice di diritto processuale penale svizzero
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Art. 357
1 Le autorità amministrative istituite per il perseguimento e il giudizio delle contravvenzioni dispongono dei poteri del pubblico ministero. 2 La procedura è retta per analogia dalle disposizioni concernenti il decreto d’accusa. 3 Se la fattispecie contravvenzionale non è realizzata, l’autorità penale delle contravvenzioni abbandona il procedimento con un decreto succintamente motivato. 4 Qualora ritenga che i fatti da giudicare siano punibili come crimini o delitti, l’autorità penale delle contravvenzioni rimette il caso al pubblico ministero. BGE
142 IV 70 (6B_845/2015) from 1. Februar 2016
Regeste: Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO; Zuständigkeit für den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen. Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO richten sich an den kantonalen Gesetzgeber. Hat ein Kanton von der in Art. 17 Abs. 1 und Art. 311 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, gelangen für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen die gewöhnlichen Bestimmungen der StPO zur Anwendung, d.h. für die Beweiserhebung und den Erlass des Strafbefehls ist der mit dem Fall befasste Staatsanwalt zuständig (E. 3). Die Kantone können den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 1 StPO an Untersuchungsbeauftragte der Staatsanwaltschaft delegieren. Eine kantonale Regelung, wonach bei Übertretungen innerhalb der Staatsanwaltschaft nicht die Staatsanwälte, sondern andere Mitarbeiter für den Erlass von Strafbefehlen zuständig sind, verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht. Erforderlich ist jedoch ein gültiger kantonaler Erlass, der dies explizit vorsieht (E. 4).
142 IV 125 (6B_935/2015) from 20. April 2016
Regeste: Art. 9 BV; Art. 354 Abs. 1, Art. 353 Abs. 3 und Art. 85 Abs. 2 StPO. Zustellung eines Strafbefehls mittels einfacher Postsendung. Beweislast der Zustellung. Stellt die Strafbehörde einen Strafbefehl entgegen der gesetzlichen Zustellungsmodalitäten gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO mittels einfacher Postsendung zu, trägt sie die Beweislast für die erfolgte Zustellung und deren Datum. Der Nachweis des für den Fristenlauf zur Einsprache massgebenden Empfangsdatums des Adressaten kann nicht durch den Hinweis auf die übliche Beförderungsdauer bei Postsendungen erbracht werden (E. 4).
147 IV 2 (6B_753/2020) from 11. Januar 2021
Regeste: Art. 81 BGG; Art. 17, 357 Abs. 1 und Art. 381 Abs. 3 StPO; Berechtigung zur Beschwerde in Strafsachen. Die für die Verfolgung von Übertretungen zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden sind nicht zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht berechtigt: Sie fallen nicht unter Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG (E. 1.7) und verfügen auch nicht über ein rechtlich geschütztes Interesse zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs (E. 1.8). |