Codice di diritto processuale penale svizzero
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Art. 45 Appoggio logistico e sicurezza
1 Per quanto possibile, i Cantoni mettono a disposizione delle autorità penali della Confederazione e degli altri Cantoni i locali necessari per garantire l’esercizio della loro attività ufficiale e alloggiare le persone in carcerazione preventiva. 2 Su richiesta delle autorità penali della Confederazione, i Cantoni prendono i provvedimenti necessari per garantire la sicurezza dell’attività ufficiale delle stesse. BGE
109 IA 320 () from 20. April 1983
Regeste: Garantie der persönlichen Freiheit. Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Tessiner Strafverfahren; gesetzliche Grundlage, Haftdauer. Im Kanton Tessin wird die Haft während des Untersuchungsverfahrens von Art. 45 StPO geregelt und der Ablauf der in dieser Bestimmung vorgesehenen bzw. nach dieser Bestimmung verlängerten Fristen zieht automatisch die Beendigung der Haft nach sich. Nach Anklageerhebung wird die Haft jedoch von Art. 44 StPO geregelt, welche nur mit dem Wegfall der sie begründenden Voraussetzungen endet.
115 IA 293 () from 22. März 1989
Regeste: Persönliche Freiheit; Verlängerung der Untersuchungshaft. Recht auf Einsicht in die Akten des Verfahrens; Art. 4 BV und 5 Ziff. 4 EMRK. 1. Ausnahme von der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde und Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1). 2. Begriff des Verfahrens vor einem Gericht i. S. von Art. 5 Ziff. 4 EMRK (E. 2a). 3. Verhältnis zwischen den durch die Verfassung gewährleisteten Individualrechten und den in der EMRK enthaltenen Grundsätzen (E. 3). 4. Prozessuale Minimalanforderungen an die gerichtliche Überprüfung von Freiheitsentziehungen gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK, insbesondere hinsichtlich des rechtlichen Gehörs und der kontradiktorischen Natur des Verfahrens; Untersuchung der Rechtsprechung der Strassburger Organe (E. 4). 5. a) Art. 4 BV: Recht des verhafteten Angeschuldigten, Einsicht in die wesentlichen Akten zu nehmen, welche dem die Haftverlängerung beantragenden oder verfügenden Beamten zur Verfügung standen; mögliche Beschränkungen des Einsichtsrechts zum Schutze öffentlicher oder entgegenstehender privater Interessen (E. 5). b) Aufgabe der in BGE 101 Ia 17/18 bestätigten bisherigen Rechtsprechung angesichts der Fortentwicklung des auf Art. 4 BV und die entsprechenden Grundsätze der EMRK gestützten Anspruchs des Untersuchungshäftlings auf rechtliches Gehör (E. 6eb). 6. Im vorliegenden Fall sind die in Art. 5 Ziff. 4 EMRK enthaltenen Verfahrensgarantien und der sich aus Art. 4 BV ergebende Gehörsanspruch verletzt worden (E. 6). |