Codice di diritto processuale penale svizzero
(Codice di procedura penale, CPP)

del 5 ottobre 2007 (Stato 1° luglio 2022)


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Art. 82 Limitazioni dell’obbligo di motivazione

1 Il tri­bu­na­le di pri­mo gra­do ri­nun­cia a una mo­ti­va­zio­ne scrit­ta se:

a.
mo­ti­va oral­men­te la sen­ten­za; e
b.
non pro­nun­cia una pe­na de­ten­ti­va su­pe­rio­re a due an­ni, un in­ter­na­men­to se­con­do l’ar­ti­co­lo 64 CP24, un trat­ta­men­to se­con­do l’ar­ti­co­lo 59 ca­po­ver­so 3 CP op­pu­re una pri­va­zio­ne di li­ber­tà di ol­tre due an­ni con­se­guen­te al­la re­vo­ca si­mul­ta­nea del­la so­spen­sio­ne con­di­zio­na­le di san­zio­ni.

2 Il tri­bu­na­le di pri­mo gra­do no­ti­fi­ca suc­ces­si­va­men­te al­le par­ti una sen­ten­za mo­ti­va­ta se:

a.
una par­te lo do­man­da en­tro die­ci gior­ni dal­la no­ti­fi­ca­zio­ne del di­spo­si­ti­vo;
b.
una par­te in­ter­po­ne ri­cor­so.

3 Se so­lo l’ac­cu­sa­to­re pri­va­to do­man­da una sen­ten­za mo­ti­va­ta o in­ter­po­ne ri­cor­so, il tri­bu­na­le di pri­mo gra­do mo­ti­va la sen­ten­za sol­tan­to nel­la mi­su­ra in cui con­cer­ne il com­por­ta­men­to pu­ni­bi­le che ha ar­re­ca­to pre­giu­di­zio all’ac­cu­sa­to­re pri­va­to e le pre­te­se ci­vi­li del­lo stes­so.

4 Nel­la pro­ce­du­ra di ri­cor­so, il giu­di­ce può ri­man­da­re al­la mo­ti­va­zio­ne del­la giu­ri­sdi­zio­ne in­fe­rio­re per quan­to con­cer­ne l’ap­prez­za­men­to di fat­to e di di­rit­to dei fat­ti con­te­sta­ti all’im­pu­ta­to.

BGE

96 I 598 () from 18. November 1970
Regeste: Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. Art. 88 OG. Der durch eine strafbare Handlung Geschädigte kann mit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Einstellung der Strafuntersuchung geltend machen, die ihm durch das kantonale Recht eingeräumten Parteirechte seien verletzt worden, nicht dagegen, die Einstellungsverfügung beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung oder Rechtsanwendung (Bestätigung der Rechtsprechung).

116 IA 295 () from 12. Juni 1990
Regeste: Rechtsschutz des Untersuchungshäftlings gemäss waadtländischem Recht. 1. Waadtländer Vorschriften über die Verhaftung und die Untersuchungshaft; Änderungen durch das Gesetz vom 22. Mai 1989. Die Rechte des Untersuchungshäftlings sind durch die Aufhebung der periodischen Kontrolle der Haftvoraussetzungen durch die Anklagekammer nicht geschmälert worden; sie sind im Gegenteil insofern ausgebaut worden, als der Häftling jederzeit seine Haftentlassung verlangen und gegen den abweisenden Entscheid rekurrieren kann (E. 3). 2. Recht des Häftlings, ausdrücklich darüber informiert zu werden, dass jederzeit ein Haftentlassungsgesuch gestellt werden kann (E. 4c)? 3. Eine Bestimmung, wonach der Untersuchungshäftling sich mit einem Haftentlassungsgesuch zuerst an den Untersuchungsrichter wenden kann und nicht unmittelbar an die Anklagekammer, entspricht den durch Art. 5 Ziff. 4 EMRK geschützten Interessen des Häftlings (E. 4a und b). 4. Die Oberaufsicht der Anklagekammer stellt ein rein internes Kontrollmittel im Justizbereich und als solches eine zusätzliche Garantie dar, die das Gesetz dem Untersuchungshäftling gewährleistet (E. 5). 5. Das vom kantonalen Gesetzgeber sehr weit gefasste Recht des Untersuchungshäftlings auf einen Verteidiger erfüllt die Voraussetzungen gemäss Art. 4 BV und 6 Ziff. 3 lit. c EMRK (E. 6).

117 IA 401 () from 9. April 1991
Regeste: Art. 4 BV und Art. 6 EMRK, Art. 249 BStP. Verwendung als Beweismittel von Aussagen ehemaliger Mitangeschuldigter in einem im Ausland durchgeführten Verfahren, die in jenem Verfahren dank ihrer Mitarbeit (als sog. "pentiti") in den Genuss von Strafreduktionen und anderen Vorteilen kamen. Eine derartige Verwendung ist im Rahmen der Beweiswürdigung, die der Richter nach seiner Überzeugung vorzunehmen hat, nicht ausgeschlossen. Im konkreten Fall wurden diese Personen vom schweizerischen Richter nicht als Zeugen, sondern lediglich als Mittäter, ohne Leistung eines Eides, angehört (E. 1).

141 I 105 (6B_307/2014) from 4. Mai 2015
Regeste: Art. 9 BV (Willkür); Festlegung der Gerichtskosten, Äquivalenzprinzip. Gerichtskosten sind Kausalabgaben, die dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen (E. 3.3.2). Ob die Verdoppelung der Gebühr für den Fall der schriftlichen Begründung des erstinstanzlichen Urteils zulässig und mit Art. 80 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 82 Abs. 2 StPO vereinbar ist, kann offenbleiben (E. 3.5.1). Die Anzahl Verhandlungstage hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Begründungsaufwand eines Entscheids. Bei mehrtägigen Verhandlungen darf mit Blick auf das Äquivalenzprinzip und das Gleichbehandlungsgebot lediglich der Aufwand für die zusätzlichen Verhandlungstage berücksichtigt werden (E. 3.5.2). Verletzung des Äquivalenzprinzips im vorliegenden Fall (E. 3.6).

141 IV 244 (6B_1224/2014) from 9. April 2015
Regeste: Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG und Art. 82 Abs. 4 StPO; Begründungspflicht der Rechtsmittelinstanz. Aus einem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt das Gericht ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen es angestellt hat (E. 1.2.1). Von der Möglichkeit, auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO), ist zurückhaltend Gebrauch zu machen. Ein Verweis kommt bei strittigen Sachverhalten und in Bezug auf die rechtliche Subsumtion nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet (E. 1.2.3).

142 IV 1 (6B_708/2015) from 22. Oktober 2015
Regeste: Art. 59 Abs. 3 StGB; stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen in einer geschlossenen Einrichtung oder Strafanstalt, Zuständigkeit. Ob ein Täter gemäss Art. 59 Abs. 3 StGB in einer geschlossenen Einrichtung oder Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB unterzubringen ist, ist eine Vollzugsfrage, die von den Vollzugsbehörden zu beurteilen ist (E. 2).

143 IV 40 (6B_654/2016) from 16. Dezember 2016
Regeste: a Art. 384 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Fristbeginn der Beschwerde gegen ein Urteil. Die Frist für die Beschwerde gegen ein Urteil beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (E. 3.2-3.4).

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