Codice di diritto processuale penale svizzero
(Codice di procedura penale, CPP)


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Art. 197 Principi

1 Pos­so­no es­se­re adot­ta­ti prov­ve­di­men­ti coer­ci­ti­vi sol­tan­to se:

a.
so­no pre­vi­sti dal­la leg­ge;
b.
vi so­no suf­fi­cien­ti in­di­zi di rea­to;
c.
gli obiet­ti­vi con es­si per­se­gui­ti non pos­so­no es­se­re rag­giun­ti me­dian­te mi­su­re me­no se­ve­re;
d.
l’im­por­tan­za del rea­to li giu­sti­fi­ca.

2 I prov­ve­di­men­ti coer­ci­ti­vi che in­ci­do­no sui di­rit­ti fon­da­men­ta­li di chi non è im­pu­ta­to van­no adot­ta­ti con par­ti­co­la­re cau­te­la.

BGE

148 IV 1 (6B_544/2021, 6B_610/2021) from 23. August 2021
Regeste: Art. 59 Abs. 1 und 4, Art. 62a Abs. 1 lit. b, Art. 62c Abs. 1 lit. a, Abs. 3 und 4, Art. 63 Abs. 1, Art. 63a Abs. 2 und 3, Art. 63b Abs. 5 und Art. 64 Abs. 1 StGB; Art. 2 Abs. 2, Art. 29 f., Art. 80 Abs. 1, Art. 197 Abs. 1 lit. a, Art. 393 und Art. 398 Abs. 1-3 StPO; Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV; ambulante und stationäre therapeutische Massnahme; Antrag auf nachträgliche Anordnung der Verwahrung infolge Aussichtslosigkeit der stationären therapeutischen Massnahme und Antrag auf originäre Verwahrung infolge neuer Anlassdelikte; Verfahrensvereinigung; Zuständigkeit; Grundsatz der Formstrenge. Eine direkte Umwandlung einer ambulanten Massnahme in eine Verwahrung ist nicht möglich (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.4.1). Das Gericht hat im Rahmen von Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB lediglich über die Verlängerung der stationären Massnahme zu befinden. Für die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme infolge Aussichtslosigkeit ist die Vollzugsbehörde zuständig. Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme ist es am erstinstanzlichen Gericht, auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden (E. 3.4.2). Dass das Berufungsgericht im zweitinstanzlichen Entscheid über die Nichtverlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB zu Unrecht eine ambulante Massnahme anordnete, hinderte die Vollzugsbehörde nicht daran, nach Aufhebung der stationären Massnahme infolge Aussichtslosigkeit beim zuständigen erstinstanzlichen Gericht in Anwendung von Art. 62c Abs. 4 StGB eine nachträgliche Verwahrung zu beantragen (E. 3.4.3). Tragweite des in Art. 2 Abs. 2 StPO verankerten Grundsatzes der Formstrenge (E. 3.5.1). Der Grundsatz der Formstrenge steht einer Gesetzesauslegung und einer richterlichen Lückenfüllung nicht entgegen (E. 3.5.2). Die kantonalen Instanzen sprachen sich zu Recht für eine Vereinigung des Verfahrens auf nachträgliche Verwahrung im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB mit dem ebenfalls hängigen Verfahren auf originäre Verwahrung infolge neuer Anlassdelikte und für die abschliessende Beurteilung der Frage der Verwahrung im erstinstanzlichen Strafurteil aus. Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Verwahrung im Rechtsmittelverfahren liegt damit ausschliesslich bei der Berufungsinstanz (E. 3.6).

149 IV 352 (6B_1298/2022) from 10. Juli 2023
Regeste: Art. 43 ff. StPO; nationale Rechtshilfe, keine prozessualen Zwangsmittel zulässig. Im Rechtshilfeverfahren stehen der ersuchenden Behörde gegenüber der ersuchten Behörde keine prozessualen Zwangsmittel zur Verfügung. Die Regeln über die Rechtshilfe gehen den Bestimmungen über die Beschlagnahme und Herausgabe als leges speciales vor. Die Ausführung einer Rechtshilfemassnahme kann die Strafbehörde lediglich mittels Anrufung des zuständigen Gerichts erreichen (E. 1.3).

149 IV 369 (6B_821/2021) from 6. September 2023
Regeste: Art. 196, 197 und 244 StPO; Anforderungen an den Tatverdacht bei Hausdurchsuchungen; unzulässige Beweisausforschung. Eine unzulässige Beweisausforschung (sog. "fishing expedition") besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügender Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl bzw. planlos Beweisaufnahmen getätigt werden. Abgrenzung vom Zufallsfund im Sinne von Art. 243 StPO. Bejahung einer "fishing expedition" im vorliegenden Fall (E. 1.1-1.4).

150 IV 239 (7B_172/2022) from 21. März 2024
Regeste: Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO; Anforderungen an den hinreichenden Tatverdacht bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen; Abgrenzung zum dringenden Tatverdacht als Haftvoraussetzung. Unterschiedliche Anforderungen an die Intensität des Verdachts bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen und bei der Anordnung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (E. 3.2-3.4).

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