Codice di diritto processuale penale svizzero
(Codice di procedura penale, CPP)


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Art. 325 Contenuto dell’atto d’accusa

1 L’at­to d’ac­cu­sa in­di­ca:

a.
il luo­go e la da­ta;
b.
il pub­bli­co mi­ni­ste­ro che so­stie­ne l’ac­cu­sa;
c.
il giu­di­ce cui è in­di­riz­za­to;
d.
l’im­pu­ta­to e il suo di­fen­so­re;
e.
il dan­neg­gia­to;
f.
in mo­do quan­to pos­si­bi­le suc­cin­to, ma pre­ci­so, i fat­ti con­te­sta­ti all’im­pu­ta­to, spe­ci­fi­can­do do­ve, quan­do, co­me e con qua­li ef­fet­ti so­no sta­ti com­mes­si;
g.
le fat­ti­spe­cie pe­na­li che il pub­bli­co mi­ni­ste­ro ri­tie­ne adem­piu­te, con in­di­ca­zio­ne del­le di­spo­si­zio­ni di leg­ge ap­pli­ca­bi­li.

2 Il pub­bli­co mi­ni­ste­ro può pre­sen­ta­re un at­to d’ac­cu­sa al­ter­na­ti­vo o, per il ca­so in cui l’at­to d’ac­cu­sa prin­ci­pa­le ven­ga re­spin­to, un at­to d’ac­cu­sa su­bor­di­na­to.

BGE

147 IV 439 (6B_282/2021) from 23. Juni 2021
Regeste: Art. 91 Abs. 2 lit. b, Art. 31 Abs. 2 und Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG, Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV, Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA, Art. 12 Abs. 2 StGB; Fahren in fahrunfähigem Zustand nach Cannabiskonsum, Zulässigkeit der auf Verordnungsebene festgelegten Grenzwerte, Vorsatz. Die in Art. 2 Abs. 2 VRV festgelegte Nulltoleranz für THC im Strassenverkehr sowie der für einen entsprechenden Nachweis im Blut des Fahrzeuglenkers in Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA festgesetzte Bestimmungsgrenzwert von 1,5 µg/L liegen im Rahmen der delegierten Rechtsetzungsbefugnisse des Bundesrats resp. des Bundesamts für Strassen und sind nicht unhaltbar (E. 3). Eventualvorsatz bejaht bei einem Fahrzeuglenker, der am Vortag Cannabis konsumiert hatte, den THC-Grenzwert im Zeitpunkt der Kontrolle deutlich überschritt und einschlägige körperliche Auffälligkeiten aufwies (E. 7.3).

148 III 401 (4A_417/2021) from 1. September 2022
Regeste: Art. 39 ZPO; Art. 122 Abs. 1 und 3 StPO; Art. 135 Ziff. 2 OR; Auftrag; Klage aus Vertrag; Unzuständigkeit des Strafgerichts; Unterbrechung der Verjährung. Ansprüche aus Vertrag können nicht Gegenstand einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage im Strafverfahren sein (Zusammenfassung der Rechtsprechung; E. 3.2). Die Verjährung einer Forderung aus Vertrag wird durch Strafantrag nicht unterbrochen (E. 3.3 und 3.4).

148 IV 124 (6B_1404/2020) from 17. Januar 2022
Regeste: Art. 11 Abs. 1, Art. 119 Abs. 2 lit. a, Art. 319 Abs. 1 lit. a, Art. 320 Abs. 4, Art. 324 Abs. 2, Art. 333 Abs. 1 StPO; Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK; Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II; Teileinstellungsverfügung; Grundsatz "ne bis in idem"; Anklageergänzung nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid. Eine explizite Teileinstellungsverfügung, die nicht den ganzen Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwerende Tatvorwürfe betrifft, kann zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft erforderlich sein (Bestätigung der Rechtsprechung von BGE 138 IV 241 E. 2; E. 2.6.5). Solche Teileinstellungsverfügungen führen nicht zur Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" hinsichtlich der gleichzeitig zur Anklage gebrachten Vorwürfe. Entscheidend ist, dass die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug nimmt und folglich als solche deklariert wird. Aus der Teileinstellungsverfügung muss hervorgehen, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüglich einzelner, nicht angeklagter, erschwerender Tatumstände eingestellt wird (Präzisierung der Rechtsprechung von BGE 144 IV 362; E. 2.6.6). Eine Anklageergänzung in Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO ist bei Verfahren ohne Beteiligung von Privatklägern nur in engen Grenzen möglich, wenn es darum geht, ungerechtfertigte Freisprüche zu verhindern. Hingegen darf die Privatklägerschaft ihren Anspruch auf Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person im Gerichtsverfahren bei einer ihrer Ansicht nach ungenügenden Anklage auch mittels eines Antrags auf Ergänzung der Anklage im Sinne einer qualifizierten Tatbegehung bzw. einer härteren rechtlichen Qualifikation durchsetzen (E. 2.6.7). Vorliegend ersuchte der Privatkläger im kantonalen Verfahren, sowohl erst- als auch zweitinstanzlich, wiederholt um Ergänzung der Anklage, wobei sein Antrag im kantonalen Verfahren nicht korrekt behandelt wurde, da die Staatsanwaltschaft weder die Anklage ergänzte noch eine anfechtbare Teileinstellungsverfügung erliess. Unter diesen Umständen ist eine Änderung bzw. Ergänzung der Anklage auch nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid, mit welchem der vorinstanzliche Schuldspruch auf Beschwerde der beschuldigten Person hin wegen Verletzung des Anklageprinzips aufgehoben wurde, noch möglich (E. 2.6.8).

148 IV 432 (6B_1310/2021) from 15. August 2022
Regeste: Art. 115 Abs. 1, Art. 122 Abs. 1, Art. 126 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d StPO; adhäsionsweise erhobene Zivilklage im Strafverfahren; Zivilforderungen bei Freispruch der beschuldigten Person; vertragliche Ansprüche. Zivilansprüche, die auf einem Vertrag beruhen, können nicht Gegenstand einer adhäsionsweise erhobenen Zivilklage im Strafverfahren sein (E. 3.1.2-3.3).

148 IV 445 (6B_684/2021) from 22. Juni 2022
Regeste: Art. 353 Abs. 1 lit. k und Art. 80 Abs. 2 StPO; auch beim Erlass eines Strafbefehls stellt die persönliche handschriftliche Unterschrift ein formelles Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit dar. Das Anbringen eines "Faksimile-Stempels" statt der handschriftlichen Unterschrift bietet keine ausreichende Gewähr dafür, dass der ausgefertigte Strafbefehl inhaltlich und formell mit jenem Entscheid übereinstimmt, der von der Staatsanwaltschaft gefasst worden ist. Solches vermag einzig die eigenhändige Unterschrift der zuständigen Staatsanwältin zu bestätigen (E. 1.3.1-1.4.1). Ein bloss mit einem Faksimile-Stempel versehener Strafbefehl ist nicht nichtig; er leidet an einem Formmangel. Bisherige Rechtsprechung in vergleichbaren Konstellationen (E. 1.4.2). Beruht das Fehlen der eigenhändigen Unterschrift des Strafbefehls auf einer eigentlichen Praxis, vermag die von der zuständigen Staatsanwältin eigenhändig unterzeichnete Überweisungsverfügung den Formmangel des Strafbefehls nicht zu heilen (E. 1.5.1). Von einer Heilung kann namentlich nur dann ausgegangen werden, wenn die durch die zuständige Staatsanwältin erforderliche handschriftliche Unterzeichnung versehentlich unterblieben ist (E. 1.5.2 und 1.5.3).

149 IV 9 (6B_1325/2021, 6B_1348/2021) from 27. September 2022
Regeste: a Art. 6 EMRK, Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II, Art. 32 BV und Art. 113 StPO; Selbstbelastungsprivileg ("nemo tenetur se ipsum accusare") und Recht zu schweigen; Verpflichtung, die Personalien anzugeben. Allgemeiner Geltungsbereich des Selbstbelastungsprivilegs (E. 5.1). Das Prinzip kann weder als Grundlage für ein Recht auf Anonymität verstanden werden noch vermag es die Weigerung der Bekanntgabe der Personalien zu rechtfertigen (E. 5.2).

149 IV 128 (6B_101/2022) from 30. Januar 2023
Regeste: Art. 312 StGB; Amtsmissbrauch; besondere Nachteilsabsicht. Der vom Täter beabsichtigte Nachteil kann auch in der Zwangshandlung selbst liegen ungeachtet dessen, ob er ein legitimes Ziel verfolgt (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 1, insb. E. 1.3).

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