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Art. 382 Legittimazione delle altre parti
1 Sono legittimate a ricorrere contro una decisione le parti che hanno un interesse giuridicamente protetto all’annullamento o alla modifica della stessa. 2 L’accusatore privato non può impugnare una decisione riguardo alla sanzione inflitta. 3 Alla morte dell’imputato, del condannato o dell’accusatore privato, i congiunti giusta l’articolo 110 capoverso 1 CP263 sono legittimati, nell’ordine di successibilità, a interporre ricorso o a continuare la procedura di ricorso già avviata dal defunto, purché siano lesi nei loro interessi giuridicamente protetti. BGE
147 IV 465 (6B_336/2021) from 27. August 2021
Regeste: Art. 70 StGB; Art. 127 Abs. 1 StPO; Art. 35 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 OR; Einziehung von Vermögenswerten gegenüber den Erben der beschuldigten Person; Prozessvollmacht über den Tod hinaus. Prozessvollmachten über den Tod hinaus (sog. transmortale Vollmachten) sind grundsätzlich zulässig (E. 4.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Stirbt die beschuldigte Person während des Untersuchungsverfahrens und ist eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte daher gegenüber ihren Erben anzuordnen, erscheint es zum Schutz der einziehungsbetroffenen Erben - trotz der transmortalen Vollmacht des Erblassers - unabdingbar, dass die Erben von der Behörde, welche über die Einziehung zu befinden hat, über das Einziehungsverfahren nach Möglichkeit persönlich in Kenntnis gesetzt und aufgefordert werden, selber einen Rechtsbeistand zu bestimmen. Bis dahin behält die Vollmacht über den Tod hinaus grundsätzlich ihre Gültigkeit und der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann sich darauf berufen, insbesondere wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die Behörde die einziehungsbetroffenen Erben persönlich in das Verfahren einbezieht (E. 4.3 und 4.4).
147 IV 505 (6B_1498/2020) from 29. November 2021
Regeste: Art. 3 Abs. 2 lit. a, Art. 381 Abs. 1, Art. 391 Abs. 2, Art. 401 StPO; Zulässigkeit der Anschlussberufung; Grundsatz von Treu und Glauben im Strafverfahren. Legitimation der Staatsanwaltschaft, Anschlussberufung zu erheben, um damit das Verbot der reformatio in peius aufzuheben (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO; E. 4.4). Die Anschlussberufung ist nicht zulässig, wenn sie ohne nähere Begründung auf die Frage der Strafzumessung beschränkt bleibt, obwohl die Erstinstanz dem diesbezüglichen Antrag der Staatsanwaltschaft vollumfänglich gefolgt war (E. 4.4.3).
148 IV 124 (6B_1404/2020) from 17. Januar 2022
Regeste: Art. 11 Abs. 1, Art. 119 Abs. 2 lit. a, Art. 319 Abs. 1 lit. a, Art. 320 Abs. 4, Art. 324 Abs. 2, Art. 333 Abs. 1 StPO; Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK; Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II; Teileinstellungsverfügung; Grundsatz "ne bis in idem"; Anklageergänzung nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid. Eine explizite Teileinstellungsverfügung, die nicht den ganzen Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwerende Tatvorwürfe betrifft, kann zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft erforderlich sein (Bestätigung der Rechtsprechung von BGE 138 IV 241 E. 2; E. 2.6.5). Solche Teileinstellungsverfügungen führen nicht zur Anwendung des Grundsatzes "ne bis in idem" hinsichtlich der gleichzeitig zur Anklage gebrachten Vorwürfe. Entscheidend ist, dass die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug nimmt und folglich als solche deklariert wird. Aus der Teileinstellungsverfügung muss hervorgehen, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüglich einzelner, nicht angeklagter, erschwerender Tatumstände eingestellt wird (Präzisierung der Rechtsprechung von BGE 144 IV 362; E. 2.6.6). Eine Anklageergänzung in Anwendung von Art. 333 Abs. 1 StPO ist bei Verfahren ohne Beteiligung von Privatklägern nur in engen Grenzen möglich, wenn es darum geht, ungerechtfertigte Freisprüche zu verhindern. Hingegen darf die Privatklägerschaft ihren Anspruch auf Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person im Gerichtsverfahren bei einer ihrer Ansicht nach ungenügenden Anklage auch mittels eines Antrags auf Ergänzung der Anklage im Sinne einer qualifizierten Tatbegehung bzw. einer härteren rechtlichen Qualifikation durchsetzen (E. 2.6.7). Vorliegend ersuchte der Privatkläger im kantonalen Verfahren, sowohl erst- als auch zweitinstanzlich, wiederholt um Ergänzung der Anklage, wobei sein Antrag im kantonalen Verfahren nicht korrekt behandelt wurde, da die Staatsanwaltschaft weder die Anklage ergänzte noch eine anfechtbare Teileinstellungsverfügung erliess. Unter diesen Umständen ist eine Änderung bzw. Ergänzung der Anklage auch nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid, mit welchem der vorinstanzliche Schuldspruch auf Beschwerde der beschuldigten Person hin wegen Verletzung des Anklageprinzips aufgehoben wurde, noch möglich (E. 2.6.8).
148 IV 170 (6B_562/2021) from 7. April 2022
Regeste: a Art. 115 Abs. 1 StPO; Begriff des Geschädigten. Geschädigtenstellung bei Vermögensdelikten (E. 3.3.1 und 3.3.2), Konkursdelikten (E. 3.4.1) und Urkundendelikten (E. 3.5.1; je Bestätigung der Rechtsprechung).
149 IV 91 (6B_1362/2021) from 26. Januar 2023
Regeste: Art. 135 Abs. 3, Art. 391 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 StPO; Beschwerde des amtlichen Verteidigers gegen die Festsetzung seiner Entschädigung; Verbot der reformatio in peius. Erhebt der amtliche Verteidiger Beschwerde gegen die Festsetzung seiner Entschädigung, greift das Verbot der reformatio in peius. Sofern die Staatsanwaltschaft keine Berufung in diesem Punkt erhoben hat, kann die Beschwerdeinstanz dem amtlichen Verteidiger folglich keine geringere Entschädigung als die erste Instanz zusprechen, ohne gegen das Verbot der reformatio in peius zu verstossen (E. 4).
149 IV 205 (1B_162/2022) from 17. Februar 2023
Regeste: Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 182 ff., Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 394 lit. b StPO; Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV; Ablehnung eines Beweisantrags der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft; nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil. Der in Art. 394 lit. b StPO genannte Rechtsnachteil ist gleichbedeutend mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Die Ablehnung eines Beweisantrags durch die Staatsanwaltschaft kann einen solchen Rechtsnachteil verursachen, wenn eine konkrete Gefahr der Zerstörung oder des Verlusts des betroffenen rechtserheblichen Beweismittels besteht (E. 3.3). Gefahr des Beweisverlusts bei abgelehntem Antrag auf erneute forensisch-psychiatrische Begutachtung der beschuldigten Person im hier beurteilten Fall verneint (E. 3.4 und 3.5). |