Codice di diritto processuale penale svizzero
(Codice di procedura penale, CPP)


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Art. 398 Ammissibilità e motivi

1 L’ap­pel­lo può es­se­re pro­po­sto con­tro le sen­ten­ze dei tri­bu­na­li di pri­mo gra­do che pon­go­no fi­ne, in tut­to o in par­te, al pro­ce­di­men­to non­ché con­tro le de­ci­sio­ni giu­di­zia­rie in­di­pen­den­ti suc­ces­si­ve e le de­ci­sio­ni di con­fi­sca in­di­pen­den­ti.268

2 Il tri­bu­na­le d’ap­pel­lo può esa­mi­na­re per esten­so la sen­ten­za in tut­ti i pun­ti im­pu­gna­ti.

3 Me­dian­te l’ap­pel­lo si pos­so­no cen­su­ra­re:

a.
le vio­la­zio­ni del di­rit­to, com­pre­so l’ec­ces­so e l’abu­so del po­te­re di ap­prez­za­men­to e la de­ne­ga­ta o ri­tar­da­ta giu­sti­zia;
b.
l’ac­cer­ta­men­to ine­sat­to o in­com­ple­to dei fat­ti;
c.
l’ina­de­gua­tez­za.

4 Se la pro­ce­du­ra di­bat­ti­men­ta­le di pri­mo gra­do con­cer­ne­va esclu­si­va­men­te con­trav­ven­zio­ni, me­dian­te l’ap­pel­lo si può far va­le­re uni­ca­men­te che la sen­ten­za è giu­ri­di­ca­men­te vi­zia­ta o che l’ac­cer­ta­men­to dei fat­ti è ma­ni­fe­sta­men­te ine­sat­to o si fon­da su una vio­la­zio­ne del di­rit­to. Non pos­so­no es­se­re ad­dot­te nuo­ve al­le­ga­zio­ni o nuo­ve pro­ve.

5 Se l’ap­pel­lo con­cer­ne uni­ca­men­te i pun­ti re­la­ti­vi agli aspet­ti ci­vi­li, la sen­ten­za di pri­mo gra­do è esa­mi­na­ta sol­tan­to nel­la mi­su­ra pre­vi­sta dal di­rit­to pro­ces­sua­le ci­vi­le del fo­ro.

268 Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I del­la LF del 17 giu. 2022, in vi­go­re dal 1° gen. 2024 (RU 2023 468; FF 2019 5523).

BGE

147 IV 505 (6B_1498/2020) from 29. November 2021
Regeste: Art. 3 Abs. 2 lit. a, Art. 381 Abs. 1, Art. 391 Abs. 2, Art. 401 StPO; Zulässigkeit der Anschlussberufung; Grundsatz von Treu und Glauben im Strafverfahren. Legitimation der Staatsanwaltschaft, Anschlussberufung zu erheben, um damit das Verbot der reformatio in peius aufzuheben (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO; E. 4.4). Die Anschlussberufung ist nicht zulässig, wenn sie ohne nähere Begründung auf die Frage der Strafzumessung beschränkt bleibt, obwohl die Erstinstanz dem diesbezüglichen Antrag der Staatsanwaltschaft vollumfänglich gefolgt war (E. 4.4.3).

148 IV 1 (6B_544/2021, 6B_610/2021) from 23. August 2021
Regeste: Art. 59 Abs. 1 und 4, Art. 62a Abs. 1 lit. b, Art. 62c Abs. 1 lit. a, Abs. 3 und 4, Art. 63 Abs. 1, Art. 63a Abs. 2 und 3, Art. 63b Abs. 5 und Art. 64 Abs. 1 StGB; Art. 2 Abs. 2, Art. 29 f., Art. 80 Abs. 1, Art. 197 Abs. 1 lit. a, Art. 393 und Art. 398 Abs. 1-3 StPO; Art. 31 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BV; ambulante und stationäre therapeutische Massnahme; Antrag auf nachträgliche Anordnung der Verwahrung infolge Aussichtslosigkeit der stationären therapeutischen Massnahme und Antrag auf originäre Verwahrung infolge neuer Anlassdelikte; Verfahrensvereinigung; Zuständigkeit; Grundsatz der Formstrenge. Eine direkte Umwandlung einer ambulanten Massnahme in eine Verwahrung ist nicht möglich (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.4.1). Das Gericht hat im Rahmen von Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB lediglich über die Verlängerung der stationären Massnahme zu befinden. Für die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme infolge Aussichtslosigkeit ist die Vollzugsbehörde zuständig. Nach rechtskräftiger Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme ist es am erstinstanzlichen Gericht, auf Antrag der Vollzugsbehörde über die Rechtsfolgen zu befinden (E. 3.4.2). Dass das Berufungsgericht im zweitinstanzlichen Entscheid über die Nichtverlängerung der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB zu Unrecht eine ambulante Massnahme anordnete, hinderte die Vollzugsbehörde nicht daran, nach Aufhebung der stationären Massnahme infolge Aussichtslosigkeit beim zuständigen erstinstanzlichen Gericht in Anwendung von Art. 62c Abs. 4 StGB eine nachträgliche Verwahrung zu beantragen (E. 3.4.3). Tragweite des in Art. 2 Abs. 2 StPO verankerten Grundsatzes der Formstrenge (E. 3.5.1). Der Grundsatz der Formstrenge steht einer Gesetzesauslegung und einer richterlichen Lückenfüllung nicht entgegen (E. 3.5.2). Die kantonalen Instanzen sprachen sich zu Recht für eine Vereinigung des Verfahrens auf nachträgliche Verwahrung im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB mit dem ebenfalls hängigen Verfahren auf originäre Verwahrung infolge neuer Anlassdelikte und für die abschliessende Beurteilung der Frage der Verwahrung im erstinstanzlichen Strafurteil aus. Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Verwahrung im Rechtsmittelverfahren liegt damit ausschliesslich bei der Berufungsinstanz (E. 3.6).

149 IV 259 (6B_1433/2022) from 17. April 2023
Regeste: Art. 398 ff. StPO; unbekannter Aufenthalt der beschuldigten Person im Berufungsverfahren. Die beschuldigte Person kann nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern, indem sie sogar für ihre Verteidigung unerreichbar bleibt. Annahme eines konkludenten Verzichts auf die Beurteilung durch ein Berufungsgericht. Verstoss gegen Treu und Glauben (E. 2).

149 IV 284 (6B_75/2023) from 18. April 2023
Regeste: Aufhebung und Rückweisung im Berufungsverfahren; Vorprüfung (Art. 400 und 409 StPO); Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Hebt das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgrund offensichtlicher wesentlicher Mängel auf, noch bevor es den anderen Parteien eine Kopie der Berufungserklärung übermittelt und eine Frist zur Anschlussberufung angesetzt hat, kann das Verschlechterungsverbot im Rückweisungsverfahren nicht zur Anwendung gelangen. Andernfalls würden die Parteirechte der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft missachtet (E. 2.3 und 2.4).

150 IV 292 (6B_1323/2023) from 11. März 2024
Regeste: Art. 261bis Abs. 1 StGB; Art. 10 EMRK; Art. 16 und 36 BV; Diskriminierung und Aufruf zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung; Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit. Begriffe der sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität (E. 2.1.1). Die Bezeichnungen als "militante queere Person" ("militante queer") und als "dicke, militante Lesbe" ("grosse lesbienne militante"), die der Bezeichnung "die Schweizer Seele und der Schweizer Geist, in der grossen Tradition [...] von Jean-Jacques Rousseau" ("l'âme suisse et l'esprit suisse, dans la grande tradition [...] de Jean-Jacques Rousseau") gegenübergestellt werden, stellen eine Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung dar (E. 2.1.2). Erweckung und Erregung von Hass durch eine herabwürdigende, entmenschlichende und übertrieben derbe Sprache ("langage rabaissant, déshumanisant et outrancier"; E. 2.2.2). Berücksichtigung der Reaktion der Internetnutzer, um die Bedeutung der Nachricht zu ermitteln (E. 2.3). Prüfung der subjektiven Straftatbestandselemente (E. 3). Die Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers, der sich nicht auf ein Engagement bei einem Presseorgan oder die Ausübung eines öffentlichen Mandats beruft, ist verhältnismässig und erscheint in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, sobald es darum geht, ein auf das Schüren von Hass gegen eine Person aufgrund ihrer sexuellen Orientierung sowie im weiteren Sinne gegen die homosexuelle Gemeinschaft als Ganzes abzielendes Verhalten zu verbieten (E. 4).

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