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Art. 86 Notificazione per via elettronica 36
1 Con il consenso del diretto interessato, le comunicazioni possono essere notificate per via elettronica. Sono munite di una firma elettronica secondo la legge del 18 marzo 201637 sulla firma elettronica. 2 Il Consiglio federale disciplina:
36 Nuovo testo giusta l’all. n. II 7 della L del 18 mar. 2016 sulla firma elettronica, in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 4651; FF 2014 913). BGE
147 IV 510 (1B_240/2020) from 4. Juni 2021
Regeste: Art. 86 StPO und Art. 9 VeÜ-ZSSV; kein Rechtsanspruch auf elektronische Zustellung von Mitteilungen der Strafbehörden. In Strafsachen sieht Art. 86 StPO vor, dass Mitteilungen der Strafbehörden an die betroffene Person mit deren Einverständnis elektronisch zugestellt werden können. Ausführungsbestimmungen dazu finden sich in der VeÜ-ZSSV. Aus Art. 86 StPO ergibt sich kein Rechtsanspruch der Rechtsuchenden auf elektronische Zustellung; Die Bestimmung ist lediglich als gesetzliche Erlaubnis an die Strafbehörden auszulegen, wonach sie auch auf diesem Weg kommunizieren können ("Kann-Vorschrift"). Die Ausführungsbestimmungen der VeÜ-ZSSV können nicht abweichend von der höherrangigen Gesetzesnorm der StPO interpretiert werden (E. 2).
147 IV 518 (1B_244/2020) from 12. Mai 2021
Regeste: Art. 14 Abs. 1 des Vertrags vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 29a und Art. 32 Abs. 2 und Abs. 3 BV; Art. 63 Abs. 2 lit. a IRSG; Art. 87 Abs. 2, Art. 88 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2, Art. 354 Abs. 1 lit. a und Art. 386 Abs. 1 StPO. Wahl eines schweizerischen Zustelldomizils bei der Staatsanwaltschaft mittels Polizeiformular durch einen in Brasilien wohnhaften Beschuldigten. Verfassungs- und völkerrechtliche Grenzen einer entsprechenden "Zustellfiktion" für Straferkenntnisse, darunter Strafbefehle. Im vorliegenden Fall war keine die Einsprachefrist auslösende Eröffnung des Strafbefehls durch direkte postalische Zustellung ins Ausland oder mittels "Zustellfiktion" zulässig; der Strafbefehl ist hier auf dem Rechtshilfeweg zu eröffnen (E. 3).
148 IV 362 (6B_998/2021) from 22. Juni 2022
Regeste: Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO; Rückzugsfiktion im Berufungsverfahren infolge Unmöglichkeit, die beschuldigte, berufungsführende Person vorzuladen; unbekannter Aufenthalt der beschuldigten Person. Hat die beschuldigte, berufungsführende Person persönlich zur Berufungsverhandlung zu erscheinen und verweigert sie die Bekanntgabe ihres Aufenthaltsorts, sodass ihr die Vorladung nicht zugestellt werden kann, greift die Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO. Die beschuldigte Person kann nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern. Verstoss gegen Treu und Glauben (E. 1). |