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Art. 248 Apposizione di sigilli 120
1 Se il detentore fa valere che carte, registrazioni od oggetti determinati non possano essere sequestrati secondo l’articolo 264, l’autorità penale li sigilla. Il detentore deve presentare la domanda al più tardi tre giorni dopo la messa al sicuro. Durante tale termine e dopo l’eventuale apposizione dei sigilli l’autorità penale non può visionare né utilizzare le carte, le registrazioni e gli oggetti. 2 Se constata che il detentore delle carte, registrazioni od oggetti non coincide con l’avente diritto sugli stessi, l’autorità penale offre senza indugio a quest’ultimo l’opportunità di chiedere l’apposizione dei sigilli entro tre giorni. 3 Se l’autorità penale non presenta entro 20 giorni una domanda di dissigillamento, le carte, le registrazioni e gli oggetti sigillati sono restituiti al detentore. 120 Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 17 giu. 2022, in vigore dal 1° gen. 2024 (RU 2023 468; FF 2019 5523). BGE
148 IV 221 (1B_432/2021) from 28. Februar 2022
Regeste: Art. 14 Abs. 3 lit. g UNO-Pakt II; Art. 3, 25 Abs. 1 sowie Art. 50 VStrR; Art. 264 Abs. 1 und 2 StPO; Siegelung und Entsiegelung sichergestellter elektronischer Geräte im Verwaltungsstrafverfahren. Zweck der Siegelung ist, jegliche Gelegenheit für die Untersuchungsbehörde zur Kenntnisnahme der sichergestellten Daten auszuschliessen, bevor ein Gericht über die Zulässigkeit des Zugangs zu diesen Daten entscheidet. Im Entsiegelungsverfahren hat daher nicht die Untersuchungsbehörde, sondern, allenfalls unter Beizug einer sachverständigen Person, das Zwangsmassnahmengericht zu prüfen, ob Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen. Erweist sich eine Kopie der Daten zum Schutz vor Verlust oder aus einem anderen Grund als angebracht, darf mit der Siegelung nicht zugewartet werden, sondern ist dies nach sofortiger Siegelung der Geräte ebenfalls vom Zwangsmassnahmengericht, allenfalls auf Antrag der Untersuchungsbehörde hin, anzuordnen. Die Untersuchungsbehörde darf in keiner Weise in die Entsperrung der Geräte und Spiegelung der Daten als Realakte einbezogen werden (E. 2 und 3). Die Vornahme der Entsperrung der Geräte und der Datenspiegelung vor der Siegelung durch eine von der Untersuchungsbehörde beauftragte Behörde stellt einen erheblichen Verfahrensmangel dar, der zur Unverwertbarkeit der Daten und deren Vernichtung sowie zur Rückgabe der Geräte an die daran berechtigte Person führt (E. 4).
149 IV 352 (6B_1298/2022) from 10. Juli 2023
Regeste: Art. 43 ff. StPO; nationale Rechtshilfe, keine prozessualen Zwangsmittel zulässig. Im Rechtshilfeverfahren stehen der ersuchenden Behörde gegenüber der ersuchten Behörde keine prozessualen Zwangsmittel zur Verfügung. Die Regeln über die Rechtshilfe gehen den Bestimmungen über die Beschlagnahme und Herausgabe als leges speciales vor. Die Ausführung einer Rechtshilfemassnahme kann die Strafbehörde lediglich mittels Anrufung des zuständigen Gerichts erreichen (E. 1.3). |