Constitution fédérale
de la Confédération suisse

du 18 avril 1999 (Etat le 13 février 2022)


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Art. 34 Droits politiques

1 Les droits poli­tiques sont garantis.

2 La garantie des droits poli­tiques protège la libre form­a­tion de l’opin­ion des citoy­ens et des citoy­ennes et l’ex­pres­sion fidèle et sûre de leur volonté.

BGE

83 I 242 () from 25. September 1957
Regeste: 1. Art. 32 quater Abs. 1 BV räumt dem Bürger kein verfassungsmässiges Recht ein, dessentwegen er staatsrechtliche Beschwerde führen könnte (Erw. 1). 2. Können die Kantone auf Grund von Gewohnheitsrecht die Bedürfnisklausel auf den Kleinhandel mit geistigen Getränken anwenden? (Erw. 3).

93 I 1 () from 15. März 1967
Regeste: Art. 88 OG; Art. 4 BV; Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG. 1. Der Ausländer kann gegen bestimmte fremdenpolizeiliche Verfügungen, namentlich gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 BV führen (Erw. 1; Änderung der Rechtsprechung). 2. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei der Anfechtung fremdenpolizeilicher Verfügungen (Erw. 3). 3. Begriff des Verhaltens, das im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG "Anlass zu schweren Klagen" gibt (Erw. 3 a). Inwiefern fallen ehebrecherische Beziehungen hierunter? (Erw. 3 b). Eine Aufenthaltsbewilligung ist beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nur zu widerrufen, wenn diese Massnahme nach den Umständen als angemessen erscheint (Erw. 4). 4. Fremdenpolizeirecht und Rechtsgleichheit (Erw. 1a, 5).

93 I 666 () from 10. November 1967
Regeste: Rückerstattung von Wohnbausubventionen des Bundes. 1. Zuständigkeit des Bundesgerichts nach Art. 110 OG (Erw. 1). 2. Die Rückerstattung eines Bundesbeitrages, der auf Grund des Bundesbeschlusses über Massnahmen zur Förderung der Wohnbautätigkeit vom 8. Oktober 1947 gewährt worden ist, kann auch noch verlangt werden, nachdem dieser Beschluss dahingefallen ist (Erw. 2). 3. Der Rückerstattungsanspruch unterliegt der Verjährung, obwohl eine gesetzliche Bestimmung hierüber fehlt. Beginn und Dauer der Verjährungsfrist (Erw. 3). 4. Die Rückerstattung eines Bundesbeitrages, der auf Grund einer verbindlichen Zusicherung ausgerichtet worden ist, kann nur gefordert werden, wenn der Widerruf der Zusicherung sich auf eine klare Rechtsgrundlage stützen lässt. Liegt eine Zweckentfremdung im Sinne des Art. 8 des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1947 vor, wenn Wohnungen an Familien vermietet werden, deren Einkommen oder deren Vermögen einen bestimmten Höchstbetrag überschreitet? (Erw. 4).

99 IA 35 () from 24. Januar 1973
Regeste: Art. 22 ter BV; Eigentumsgarantie; Interessenabwägung, Verhältnismässigkeit. Das baselstädtische Gesetz über den Abbruch von Wohnhäusern in der Fassung vom 11. November 1971/23. April 1972, das ein unbefristetes Abbruchverbot enthält, verstösst nicht gegen die Eigentumsgarantie.

99 IB 51 () from 2. Februar 1973
Regeste: Staatsaufsicht über das private Versicherungswesen 1. Anfechtbarkeit des Departementsentscheides, mit dem die Genehmigung von Prämientarifen der obligatorischen Motorfahrzeughaftpflichtversicherung durch das Eidg. Versicherungsamt bestätigt wird (Erw. 1 a). 2. Beschwerdelegitimation der Personenwagenhalter und der Vereinigungen von Personenwagenhaltern (Erw. 1 b). 3. Parteirechte bei Beizug von Sachverständigen durch die Vorinstanz; Abgrenzung des Sachverständigen von der Auskunftsperson (Erw. 3 a). 4. Bedeutung und Umfang der staatlichen Aufsicht über die privaten Versicherungsunternehmen; besondere Ausgestaltung der Aufsicht über die obligatorische Motorfahrzeughaftpflichtversicherung? (Erw. 4). 5. Ausschluss neuer Tatsachen (Erw. 5).

115 V 38 () from 7. April 1989
Regeste: Art. 12 Abs. 2 Ziff. 2 KUVG: Leistungen aus Spitalzusatzversicherung. - Zur Zulässigkeit von statutarischen Bestimmungen, wonach die Leistungen aus einer Spitalzusatzversicherung bei chronischkranken Spitalpatienten um den Kostenanteil für Unterkunft und Verpflegung gekürzt werden können (Erw. 2a bis c). - Ob der Versicherte imstande ist, den Kostenanteil für Unterkunft und Verpflegung aus eigenen Einkünften zu bestreiten, hat die Krankenkasse vorgängig der Kürzung nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären (Erw. 2b und d). Art. 12 Abs. 2 Ziff. 2 KUVG: Leistungen bei Spitalaufenthalt. - Zur Spitalbedürftigkeit aus sozialen Gründen; es beurteilt sich nach medizinischen Gesichtspunkten, in welches Spital (Akut-/Geriatriespital) ein Versicherter gehört; zur Leistungspflicht der Krankenkassen, wenn ein Versicherter im "falschen" Bett liegt (Erw. 3b/aa). - Wenn ein bisher hospitalisierter Versicherter nicht mehr spitalbedürftig ist, aber anderweitig stationär (z.B. in einem Pflegeheim) untergebracht werden muss und im Hinblick auf die Umplazierung noch Dispositionen getroffen werden müssen, so hat die Krankenkasse noch während einer kurzen Anpassungszeit die bisherigen Leistungen zu erbringen; praxisgemäss wird eine Anpassungszeit von einem Monat als Rechtens anerkannt; nicht anwendbar ist in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung, welche im Bereich der Einstellung von Krankengeldzahlungen bei zumutbarer anderweitiger Verwertung der Restarbeitsfähigkeit entwickelt worden ist und wo eine Übergangszeit von drei bis fünf Monaten eingeräumt wird (Erw. 3d). Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 KUVG: Leistungen bei ambulanter Behandlung. Soweit die Kosten für ambulante Behandlung mit dem in casu zugesprochenen Pauschalbetrag von Fr. 6.-- im Tag nicht abgegolten sind, hat die Krankenkasse auch für die über diesen Betrag hinausgehenden Kosten aufzukommen (Erw. 3c). Art. 12, 30bis Abs. 1 KUVG und Art. 129 Abs. 1 lit. c OG: freiwillige Leistungen. Über freiwillige Leistungen, d.h. Leistungen, zu denen die Krankenkasse weder gesetzlich noch statutarisch verpflichtet ist, hat der Richter nicht zu befinden (Erw. 3c).

129 I 185 () from 18. Dezember 2002
Regeste: Politische Rechte; Art. 25 lit. b und c UNO-Pakt II, Art. 8 Abs. 1, Art. 9 und 34 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 3 KV/ZH, Art. 3 und 4 Abs. 1 lit. b Gemeindeordnung der Stadt Zürich; Anspruch auf unverfälschte Stimmabgabe, Recht auf gleiche Ämterzugänglichkeit, rechtsgleiches Wahlrecht bei der Wahlkreiseinteilung für die Wahl des Zürcher Stadtparlamentes. Zulässigkeit der Stimmrechtsbeschwerde (E. 1), insbesondere von Anträgen zum Erlass positiver Anordnungen (E. 1.5). Kognition des Bundesgerichts bei Stimmrechtsbeschwerden (E. 2). Anforderungen an die Ausgestaltung des kantonalen Wahlverfahrens (E. 3.1). Keine Verletzung des Anspruchs auf unverfälschte Stimmabgabe und des Rechts auf gleiche Ämterzugänglichkeit (E. 5). Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung zur Wahlkreisgestaltung (E. 6.1) und der hieran geübten Kritik (E. 6.2). Auseinandersetzung mit dieser Kritik, begriffliche und inhaltliche Präzisierung (E. 7.1-7.3). Bundesverfassungswidrigkeit der Wahlkreiseinteilung für die Gemeinderatswahl (Parlament) der Stadt Zürich; keine Rechtfertigung der Verletzung der Wahlfreiheit (E. 7.4-7.6). Keine Aufhebung der Wahlen aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verhältnismässigkeit; Feststellung der Verfassungswidrigkeit der geltenden Regelung (E. 8 und 9).

129 I 217 () from 9. Juli 2003
Regeste: Urnenabstimmung über Einbürgerungsgesuche; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 88 OG); Verletzung des Diskriminierungsverbots und der Begründungspflicht (Art. 8 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2 BV). Die Verletzung des Diskriminierungsverbots kann mit staatsrechtlicher Beschwerde ans Bundesgericht geltend gemacht werden, auch wenn - wie bei der Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs - kein Anspruch in der Sache besteht (E. 1.1). Die Parteien des kantonalen Verfahrens sind ohne Rücksicht auf ihre Legitimation in der Sache befugt, das Fehlen einer Begründung (im Gegensatz zur mangelhaften Begründung) zu rügen (E. 1.4). Die Stimmbürger sind bei der Abstimmung über Einbürgerungsgesuche an die Grundrechte gebunden (E. 2.2.1); die Abstimmungsfreiheit gewährleistet keinen Anspruch auf Anerkennung materiell rechtswidriger Abstimmungsergebnisse (E. 2.2.2). Zu den Anforderungen an den Nachweis einer Diskriminierung (E. 2.2.3 und 2.2.4). Aufgrund des Abstimmungsergebnisses und den Veröffentlichungen im Umfeld der Abstimmung ist erstellt, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Herkunft benachteiligt wurden (E. 2.3). Die Ablehnung der Einbürgerungsgesuche verstiess somit gegen Art. 8 Abs. 2 BV (E. 2.4). Die angefochtenen Einbürgerungsentscheide an der Urne verletzten auch die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BV; E. 3).

129 I 232 () from 9. Juli 2003
Regeste: Ungültigkeit einer Initiative, mit der Einbürgerungsgesuche der Urnenabstimmung unterstellt werden sollen (Art. 29 Abs. 2, Art. 34 Abs. 2 und Art. 13 BV). Ablehnende Einbürgerungsentscheide unterliegen der Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) i.V.m. Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot; E. 3.3 und 3.4). Bei der Urnenabstimmung ist eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Begründung nicht möglich (E. 3.5 und 3.6). Die Initiative auf Einführung der Urnenabstimmung über Einbürgerungsgesuche verletzt daher die verfassungsrechtliche Begründungspflicht. Konflikt zwischen der aus der Abstimmungsfreiheit (Art. 34 Abs. 2 BV) abgeleiteten Informationspflicht der Behörden über die persönlichen Verhältnisse der Gesuchsteller (E. 4.2) und deren Recht auf Schutz ihrer Privat- und Geheimsphäre (Art. 13 BV; E. 4.3). Ein angemessener Ausgleich zwischen den sich gegenüberstehenden Grundrechtspositionen erscheint im vorliegenden Fall nicht möglich (E. 4.4). Die rechtsstaatlichen Defizite der Initiative werden nicht durch das Demokratieprinzip gerechtfertigt (E. 5).

129 I 366 () from 27. August 2003
Regeste: Änderung der Zürcher Kantonsverfassung betreffend Neuordnung des Verhältnisses zwischen Kirchen und Staat, Einheit der Materie; Art. 34 Abs. 2 BV. Grundsatz der Einheit der Materie: Grundlage, Anwendungsbereich, Bedeutung (E. 2). Neuordnung des Verhältnisses zwischen Kirchen und Staat (E. 3). Die Verfassungsänderung enthält unterschiedliche Teile, bildet indessen eine grundsätzliche Gesamtvorlage zur Neuordnung des Verhältnisses zwischen Kirchen und Staat und wahrt den Grundsatz der Einheit der Materie (E. 4).

129 I 381 () from 25. September 2003
Regeste: Art. 85 lit. a OG; Einheit der Materie. Im Fall der offensichtlichen Verletzung des Prinzips der Einheit der Materie (E. 2), kann die Aufteilung einer Volksinitiative - und die Unterstellung jedes ihrer Teile unter die Volksabstimmung - nicht gefordert werden, selbst wenn das kantonale Recht diese vorsieht (E. 4).

129 I 392 () from 21. November 2003
Regeste: Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 34 Abs. 1 BV; stadtzürcherische Initiative "SchweizerInnen zuerst!"; Rechtsgleichheit, Diskriminierungsverbot. Die Initiative bezweckt die Bevorzugung der Schweizer und damit die Benachteiligung der Ausländer auch ohne sachliche Gründe, die eine Ungleichbehandlung erlauben würden. Sie verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit und das Diskriminierungsverbot der Bundesverfassung (E. 3).

129 II 268 () from 23. April 2003
Regeste: Art. 80h lit. b IRSG; Art. 2 lit. a, b und d IRSG. Wer ein Bankkonto unter falschem Namen eröffnet, ist grundsätzlich nicht beschwerdebefugt (E. 2.3.3). In Berücksichtigung der Menschenrechtslage in Nigeria ist die Rechtshilfeleistung von der Erfüllung gewisser Bedingungen abhängig zu machen (E. 6).

130 I 185 () from 26. Mai 2004
Regeste: Art. 85 lit. a OG; Volksinitiative; Einheit der Form und der Materie; Aufteilung, teilweise Ungültigerklärung. Die Initiative, welche insbesondere zum Ziel hat, Bestimmungen aus verschiedenen Gesetzen in zum Teil abgeänderter Form in der Kantonsverfassung zu verankern, verletzt die Einheit der Form nicht (E. 2). Im Hinblick auf die verschiedenartigen Ziele, welche sie verfolgt (Erweiterung der politischen Rechte und verstärkter Mieterschutz), und auf die beabsichtigten Massnahmen verletzt sie jedoch die Einheit der Materie (E. 3). Auch wenn die Länge und die Vielschichtigkeit des Initiativtextes einer Aufteilung entgegenstehen (E. 4), so beinhaltet doch derjenige Teil der Initiative, welcher das obligatorische Referendum für Gesetzesänderungen im Bereich des Mieterschutzes vorsieht, den Kern des Vorstosses; er ist als solcher gültig und kann dem Stimmvolk unterbreitet werden (E. 5).

130 I 290 () from 28. Juli 2004
Regeste: Art. 34 Abs. 1 und 2 BV; Art. 85 lit. a und Art. 88 OG; kantonale Volksabstimmung vom 30. November 2003 über die Teilrevision der Zürcher StPO. Legitimation von Privaten und juristischen Personen zur Stimmrechtsbeschwerde (E. 1.2 und 1.3). Verpflichtung der Behörden zu sachlicher und ausgewogener Information der Stimmberechtigten in den Abstimmungsunterlagen; Zulässigkeit von öffentlichen Äusserungen einzelner Behördemitglieder im Abstimmungskampf (Zusammenfassung und Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3). Analyse des Beleuchtenden Berichtes des Regierungsrates, namentlich zur vorgeschlagenen Abschaffung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen Urteile und Erledigungsentscheide der Einzelrichter, Bezirksgerichte und Jugendgerichte sowie gegen Berufungsentscheide des Obergerichtes. Schwere Verfahrensfehler bzw. gravierende Fehlinformationen, welche das Abstimmungsergebnis wesentlich beeinflusst bzw. verfälscht haben könnten, im vorliegenden Fall verneint (E. 4-6).

131 I 74 () from 27. Oktober 2004
Regeste: Rechtsgleiches Verhältniswahlrecht, Wahlkreiseinteilung für die Wahl des Grossen Rates, Appellentscheid; Art. 8 Abs. 1, Art. 34, Art. 39 Abs. 1 BV; §§ 76 f. KV/AG. Bundesrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des kantonalen Wahlverfahrens (E. 3). Regeln der Verfassungsauslegung (E. 4.1); § 77 KV/AG verpflichtet den Gesetzgeber, Wahlkreise zu Wahlkreisverbänden zusammenzuschliessen, wenn dies zur Vermeidung proporzwidrig hoher Quoren erforderlich ist (E. 4.2 und 4.3). Die Verkleinerung des Grossen Rates von 200 auf 140 Mitglieder führt bei einem Verzicht auf einen Zusammenschluss der Wahlkreise zu Wahlkreisverbänden zu natürlichen Quoren von bis zu 14.29 % (E. 5.1), ohne dass dies durch von der Kantonsverfassung vorgesehene sachliche Gründe zu rechtfertigen wäre (E. 5.2). Die zulässige Obergrenze sowohl für direkte als auch für natürliche Quoren liegt bei 10 %. Für erstere gilt sie absolut, für letztere ist sie als Zielwert zu verstehen, der bei einer Neuordnung des Wahlsystems anzustreben ist (E. 5.3 und 5.4). In concreto ist die angefochtene Wahlordnung ohne Schaffung von Wahlkreisverbänden oder einer anderen Regelung, die die Verhinderung von natürlichen Quoren von mehr als 10 % anstreben, verfassungswidrig (E. 5.5). Da die verfassungsmässige Lage mit einer Gutheissung der Beschwerde nicht wiederhergestellt werden kann, sind die zuständigen Kantonsbehörden in einem Appellentscheid aufzufordern, im Hinblick auf die übernächsten Parlamentswahlen eine verfassungsmässige Wahlordnung zu schaffen (E. 6.1).

131 I 85 () from 27. Oktober 2004
Regeste: Rechtsgleiches Verhältniswahlrecht; überkommene Einteilung des Kantons für die Wahl des Grossen Rates in die historischen, in ihrer Grösse stark voneinander abweichenden, teils sehr kleinen Bezirke und Halb-Bezirke. Art. 8 Abs. 1, Art. 34, Art. 39 Abs. 1 BV; § 84 KV/VS. Bundesrechtliche Anforderungen an das politische System der Kantone (E. 2.2). Das Wahlsystem für den Walliser Grossen Rat entspricht diesen Anforderungen (E. 2.3 und 2.4). Es ist zudem in der Kantonsverfassung selber festgelegt und daher für das Bundesgericht nicht überprüfbar (E. 2.4), wobei seine innere Rechtfertigung nicht in Frage steht (E. 2.5).

131 I 126 () from 10. Dezember 2004
Regeste: Art. 34 Abs. 2 BV; Art. 165 KV/VD; obligatorisches Referendum bei Sanierungsmassnahmen im kantonalen Finanzhaushalt. Bedeutung der Gewährleistung durch den Bund (E. 3). Grundsatz der Abstimmungsfreiheit (E. 5). Art. 165 Abs. 2 KV/VD ist zu wenig klar, um die Stimmberechtigten zum Entscheid zwischen einer Sanierungsmassnahme und einer entsprechenden Erhöhung des kantonalen Steuerfusses verpflichten zu können. Ein dermassen besonderes Abstimmungsverfahren muss vorgängig auf Gesetzesstufe konkretisiert werden (E. 7).

131 I 291 () from 20. April 2005
Regeste: Art. 85 lit. a, 84 Abs. 1 lit. a und 93 OG; Art. 13-16, 66, 72 Abs. 1 und 3 StHG; vorläufige Vorschriften durch die Kantonsregierung betreffend den Vermögenssteuerwert von Liegenschaften; Prinzip der Gewaltenteilung. Abgrenzung von Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 85 lit. a OG und Verfassungsbeschwerde nach Art. 84 Abs. 1 lit. a OG bei der Rüge der Verletzung des Prinzips der Gewaltenteilung (E. 1.1). Befugnis und Verpflichtung der Kantonsregierung gemäss Art. 72 Abs. 3 StHG, vorläufige Vorschriften zu erlassen, wenn das zur Regelung zuständige Kantonsparlament nicht rechtzeitig auf den 1. Januar 2001 eine dem Steuerharmonisierungsgesetz entsprechende Rechtslage geschaffen hat (E. 2). Prüfung einer gestützt auf Art. 72 Abs. 3 StHG erlassenen Regelung, wonach Schätzungen des Vermögenssteuerwertes von Liegenschaften, die vor Ablauf der Frist des Art. 72 Abs. 1 StHG durchgeführt wurden und die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügen, in erster Linie mittels pauschaler prozentualer Erhöhungen angepasst werden sollen (E. 3.1-3.4).

131 I 442 () from 7. September 2005
Regeste: Art. 34 Abs. 2 BV; Nachzählung des Ergebnisses der Gemeinderatswahl. Massgebliche Vorschriften zur Auszählung der Wahlzettel; Feststellung von aussergewöhnlichen Regelwidrigkeiten (E. 2). Ermittlung und Nachzählung von Wahl- und Abstimmungsergebnissen im Lichte von Art. 34 Abs. 2 BV (E. 3.1-3.7). In Anbetracht der festgestellten Unregelmässigkeiten bei der Auszählung und des sehr knappen Wahlausgangs Anspruch auf Nachzählung bejaht (E. 3.8).

132 I 104 () from 8. März 2006
Regeste: Art. 85 lit. a OG, Art. 34 Abs. 2 BV, Art. 45 KV/NE; politische Rechte, Recht auf freie Meinungsbildung der Stimmbürger, behördlicher Eingriff in den Abstimmungskampf vor einer kantonalen Abstimmung. Auch wenn vom kantonalen Recht nicht vorgesehen, kann sich die vollständige Wiedergabe des der Abstimmung unterbreiteten Gesetzestextes in den Abstimmungsunterlagen als notwendig erweisen, um die ausreichende Information der Stimmbürger zu gewährleisten (E. 3.1 und 3.2). Voraussetzungen, unter denen ein Verfahrensfehler zur Aufhebung der Abstimmung führt (E. 3.3). Die Behörde darf eine Erklärung zuhanden der Stimmbürger abgeben, soweit sie ihre Verpflichtung zu objektiver Information nicht verletzt und keine irreführenden Aussagen über Ziel und Tragweite der Vorlage macht (E. 4.1). Im vorliegenden Fall ist die Stellungnahme der kantonalen Behörden zu den Argumenten der Gegner der Vorlage nicht über alle Zweifel erhaben (E. 4.2). Die festgestellten Mängel rechtfertigen indessen nicht, die Abstimmung aufzuheben (E. 4.3). Bedingungen, unter denen der Staat mit finanziellen Mitteln in den Abstimmungskampf einer Volksabstimmung eingreifen darf (E. 5.1). Die Zuwendung öffentlicher Mittel an ein privates Komitee, in welchem die öffentliche Hand nicht vertreten ist, ist prinzipiell nicht zulässig; dies ist umso verwerflicher, wenn dieses nicht offen auftritt (E. 5.2). Der zugesprochene Beitrag ist bescheiden und hat die Waffengleichheit zwischen Befürwortern und Gegnern des Gesetzesprojekts nicht wesentlich beeinträchtigt. Der Mangel ist zu geringfügig, um die Aufhebung der Abstimmung zu rechtfertigen (E. 5.3). Die Auswirkungen der Unregelmässigkeiten auf den Ausgang der Abstimmung in gesamthafter Betrachtungsweise (E. 6).

132 I 291 () from 3. November 2006
Regeste: Zulässigkeit von Abänderungsanträgen anlässlich der Landsgemeinde; Art. 65 KV/GL, Art. 34 BV. Regelung der Verhandlungen der Landsgemeinde durch die Glarner Kantonsverfassung; Zulässigkeit von Abänderungsanträgen der Stimmberechtigten (E. 4.1). Der umstrittene Abänderungsantrag steht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Vorlage des Landrates und ist zulässig (E. 4.2).

133 I 110 () from 28. März 2007
Regeste: Art. 85 lit. a OG; Gültigkeit der kantonalen Volksinitiative "Fumée passive et santé", welche das Rauchen in öffentlichen Räumen und Anlagen verbieten lassen möchte; Art. 10 Abs. 2, 34 Abs. 2, 36 und 49 Abs. 1 BV. Die redaktionelle Änderung des Initiativtextes durch den Genfer Grossen Rat steht im Einklang mit der Kantonsverfassung und entspricht dem Willen der Initianten (E. 3). Die Initiative verletzt die Bundesgesetzgebung über den Arbeitnehmerschutz nicht (E. 4). Es ist fraglich, ob das verfassungsmässige Individualrecht der persönlichen Freiheit einen Anspruch gewährleistet, in öffentlichen Räumen und Anlagen zu rauchen. Die Frage kann hier aber offenbleiben (E. 5). Die mit der Initiative vorgeschlagene Verfassungsbestimmung erscheint ausreichend präzise (E. 6); sie verfolgt ein offensichtlich im öffentlichen Interesse liegendes Ziel (E. 7.1) und trägt auch dem Verhältnismässigkeitsgebot ausreichend Rechnung, zumal Ausnahmen vom Rauchverbot in der Ausführungsgesetzgebung vorgesehen werden können (E. 7.2-7.5). Der zugelassene Initiativtext ist nicht irreführend (E. 8).

134 I 2 (2C_335/2007) from 25. Oktober 2007
Regeste: Art. 17 Abs. 1, Art. 34 und 93 BV; Art. 3-5 RTVG 1991; rundfunkrechtliche Zulässigkeit der Ausstrahlung des Porträts eines amtierenden Staatsrats unmittelbar vor Erneuerungswahlen ("Freiburger Original in der Regierung"). Tragweite des Programmauftrags und der Programmautonomie bzw. des Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebots bei Ausstrahlungen im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen (E. 3). Ein personenbezogenes, wohlwollendes Porträt eines Politikers mit unkonventionellem Werdegang unmittelbar vor Wahlen ist geeignet, die Meinungsbildung des Publikums sowie die politische Chancengleichheit der Kandidaten zu beeinträchtigen; eine entsprechende Ausstrahlung verletzt deshalb das rundfunkrechtliche Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebot (E. 2 und 4).

135 I 19 (1C_291/2008) from 17. Dezember 2008
Regeste: Art. 34 Abs. 2 BV, Art. 2 lit. x KV/SG; Anspruch auf unverfälschte Stimmabgabe; direkte Wahl der Volksvertreter nach Proporzsystem; Grundsatz des freien Mandats. Erneuerungswahl des St. Galler Kantonsparlaments: Gültigkeit der Wahl einer Kandidatin, die auf der Liste einer Partei gewählt wird, aber zwischen Wahltermin und Konstituierung des Parlaments zu einer Partei mit konkurrierender Liste übertritt (E. 3-5).

135 I 292 (1C_587/2008, 1C_15/2009) from 12. August 2009
Regeste: Verletzung der Abstimmungsfreiheit anlässlich einer Gemeindeversammlung; Art. 34 Abs. 2 BV. Grundzüge der Abstimmungsfreiheit; Beeinträchtigung von behördlicher oder privater Seite (E. 2). Die unzutreffende Präsentation eines wesentlichen, erst anlässlich der Gemeindeversammlung bekanntgemachten Dokuments von privater Seite beeinträchtigt die Meinungsbildung der Stimmberechtigten und verletzt die Abstimmungsfreiheit; Aufhebung des Gemeindeversammlungsentscheides (E. 4).

135 I 302 (1C_434/2008) from 28. September 2009
Regeste: Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative auf öffentlichem Grund; Gemeindeautonomie. Zulässigkeit der Autonomiebeschwerde (E. 1). Die Begriffe des schlichten und gesteigerten Gemeingebrauchs sind kantonalrechtlich bestimmt; Umschreibung in Praxis und Lehre; es verletzt die Gemeindeautonomie nicht, in den umstrittenen Unterschriftensammlungen keinen gesteigerten Gemeingebrauch zu erblicken und eine Bewilligungspflicht zu verneinen (E. 3). Es besteht weder hinsichtlich der Wahrnehmung politischer Rechte noch zum Schutze von andern Grundrechtsausübungen ein hinreichendes verfassungsrechtliches Interesse, die umstrittenen Unterschriftensammlungen einer Bewilligungspflicht zu unterstellen (E. 4).

136 I 241 (1C_491/2009) from 2. Juni 2010
Regeste: Art. 178B KV/GE; Genfer Gesetz betreffend Verbot, in öffentlichen Räumen zu rauchen; Art. 95 lit. c BGG. Art. 178B KV/GE betreffend den Schutz vor Passivrauchen räumt keine direkt anrufbaren verfassungsmässigen Rechte ein (E. 2.2 und 2.3). Das Bundesgericht prüft lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür, ob das kantonale Ausführungsgesetz der Verfassungsbestimmung entspricht (E. 2.4 und 2.5). Das Gesetz erlaubt in den öffentlichen Restaurationsbetrieben Fumoirs, allerdings unter Bedingungen, sodass das von der Verfassungsnorm verfolgte Ziel der öffentlichen Gesundheit nicht beeinträchtigt wird (E. 3).

136 I 352 (1C_541/2009) from 7. Juli 2010
Regeste: Verfahren für die Wahl des Landrates, Verhältniswahlrecht, Wahlkreiseinteilung; Art. 34 BV. Ausgestaltung der Wahlverfahren durch die Kantone vor dem Hintergrund der Bundesverfassung (E. 2). Proporzverfahren nach dem Recht des Kantons Nidwalden (E. 3.1-3.3). Anforderungen an Proporzverfahren im Allgemeinen (E. 3.4). Das kantonale Wahlverfahren ist mit den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts unvereinbar (E. 3.5), lässt sich durch keine Gründe überkommener Gebietsorganisation rechtfertigen (E. 4) und hält vor der Bundesverfassung nicht stand (E. 5.1). Appellentscheid im Hinblick auf die nächste Wahl des Landrates (E. 5.2).

136 I 364 (1C_253/2010) from 8. November 2010
Regeste: Wahl eines Einwohnerrates, Verhältniswahlrecht, Sitzzuteilungsverfahren; Art. 34 BV. Ausgestaltung von Wahlverfahren und Anforderungen an Proporzverfahren im Allgemeinen (E. 2.1 und 2.2). Sitzzuteilungsverfahren nach der Methode Doppelter Pukelsheim (E. 3.2) und nach kantonalem Recht (E. 3.3). Die Durchführung der einzelnen Operationen zur Bestimmung der Mandate pro Liste hält vor den Anforderungen von Art. 34 Abs. 2 BV stand (E. 4).

136 I 376 (1C_127/2010, 1C_491/2010) from 20. Dezember 2010
Regeste: Verfahren für die Wahl des Kantonsrats, Verhältniswahlrecht, Wahlkreiseinteilung, Sitzzuteilung, Anspruch kleiner Gemeinden auf Minimalvertretung; Art. 34 BV; § 24, 38 und 78 KV/ZG. Wahlverfahren und Proporzverfahren vor dem Hintergrund der Bundesverfassung (E. 4.1). Proporzverfahren nach dem Recht des Kantons Zug (E. 4.2-4.4). Das kantonale Wahlverfahren ist mit den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts unvereinbar (E. 4.5). Verfassungskonforme Umsetzung des Verhältniswahlrechts durch entsprechende Sitzzuteilung (E. 4.6). Anerkennung von verfassungsrechtlichem Gewohnheitsrecht; den kleinsten Gemeinden darf ein Mindestanspruch auf zwei Sitze im Kantonsrat zugebilligt werden (E. 5.2).

136 I 389 (1C_174/2010) from 14. Dezember 2010
Regeste: Art. 34 BV, § 64 GPR/ZH; kantonale Volksinitiative betreffend die Verteilung des Fluglärms um den Flughafen Zürich; Abstimmungserläuterungen; Umweltschutz und Raumplanung. Die den Stimmberechtigten zugestellte Abstimmungszeitung enthält den "Beleuchtenden Bericht", der die Auffassung der kantonalen Behörden wiedergibt, sowie die "Stellungnahme des Initiativkomitees" (E. 3.2). Die im "Beleuchtenden Bericht" wiedergegebene Argumentation der Behörden, wonach das mit der Initiative verfolgte Ziel der Fluglärmverteilung im Widerspruch zu umweltschutzrechtlichen Prinzipien und dem öffentlichen Interesse stehe, ist zutreffend und verletzt die politischen Rechte nicht (E. 3.3).

136 II 132 (1C_275/2009) from 1. Oktober 2009
Regeste: Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR, Art. 29a und 34 BV; Anspruch auf Nachzählung eines knappen Resultats einer eidgenössischen Abstimmung. Ein sehr knappes Abstimmungsresultat ist gleich zu behandeln wie "Unregelmässigkeiten" i.S. von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR (E. 2.4.2). Ergibt die Nachzählung wiederum ein sehr knappes Resultat, so ist dies allein kein Grund für eine weitere Nachzählung (E. 2.4.3). Beschwerdeinstanz für ein Rechtsmittel gegen das noch nicht erwahrte gesamtschweizerische Abstimmungsresultat ist gestützt auf Art. 29a i.V.m. Art. 34 BV das Bundesgericht (E. 2.5).

137 I 200 (1C_108/2011) from 24. März 2011
Regeste: Verletzung der Abstimmungsfreiheit; Einheit der Materie; Absetzen einer kantonalen Volksabstimmung; Art. 34 Abs. 2 BV. Bedeutung der Abstimmungsfreiheit (E. 2.1). Grundsatz der Einheit der Materie; Anwendung auf einen Gegenvorschlag (E. 2.2). Abstimmung, welche ein Gesetz über die Besteuerung von Unternehmen und einen Gegenvorschlag zu einer Volksinitiative für Kindertagesstätten in der Weise miteinander verbindet, dass beide Vorlagen angenommen werden müssen, damit sie in Kraft treten können (E. 3.1). Das Abstimmungsverfahren erlaubt den Stimmberechtigten keine freie und unverfälschte Willensäusserung (E. 3.2). Mangels eines sachlichen inneren Zusammenhangs zwischen den der Abstimmung unterbreiteten Vorlagen wird der Grundsatz der Einheit der Materie missachtet (E. 4.1). Die Abstimmungsfreiheit wird verletzt, weil die Stimmberechtigten einer Vorlage zustimmen müssen, damit eine andere Vorlage mit einem gänzlich andern Gegenstand angenommen werden kann (E. 4.2). Auch die Koppelung zwischen einem Gegenvorschlag und einer Vorlage ohne sachlichen Zusammenhang mit der Initiative verletzt die Einheit der Materie (E. 4.3). Eine Aufteilung der Vorlagen ist nicht möglich; die Volksabstimmung ist abzusetzen (E. 5).

137 II 177 (1C_514/2010) from 16. Februar 2011
Regeste: Art. 82 lit. c, Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 77 und 80 BPR; Stimmrecht; Rechtsweg bei eidgenössischen Abstimmungen. Der gesetzlich vorgegebene Rechtsweg zur Geltendmachung von Mängeln bei der Durchführung einer eidgenössischen Abstimmung - Beschwerde an die Kantonsregierung und Anfechtung dieses Entscheids mit Beschwerde ans Bundesgericht - ist trotz der E. 2.5.3 von BGE 136 II 132 in jedem Fall einzuhalten, auch wenn Anträge gestellt oder Sachverhalte beanstandet werden, die über die Zuständigkeit der Kantonsregierung hinausgehen. Eine direkte Beschwerde ans Bundesgericht ist ausgeschlossen (E. 1.2 und 1.3).

138 I 61 (1C_176/2011) from 20. Dezember 2011
Regeste: Eidgenössische Volksabstimmung über die Unternehmenssteuerreform vom Februar 2008, Abstimmungsfreiheit, nachträglicher Rechtsschutz, Zuständigkeit; Art. 29, 29a, 34 und 189 BV, Art. 77 ff. BPR. Grundzüge des Rechtsschutzes in Stimmrechtssachen vor und nach dem Inkrafttreten der Justizreform (E. 3). Rechts- und Rechtsmittelweg bei Unregelmässigkeiten anlässlich von eidgenössischen Abstimmungen (E. 4.1). Problematik erst nachträglich bekannt gewordener Unregelmässigkeiten des Abstimmungsverfahrens (E. 4.2). Verfassungsrechtlicher Anspruch auf Revision oder Wiedererwägung; Anwendung auf kantonale und eidgenössische Stimmrechtssachen (E. 4.3). Zuständigkeit des Bundesgerichts (E. 4.4). Voraussetzungen (E. 4.5 und 4.6). Entscheidbefugnis des Bundesgerichts (E. 4.7). Voraussetzungen für die materielle Beurteilung der Rüge der Verletzung der Abstimmungsfreiheit (E. 5). Grundzüge der Abstimmungsfreiheit; Anforderungen an Abstimmungserläuterungen; Geltung auf Bundesebene (E. 6). Überprüfung von Abstimmungserläuterungen des Bundesrates; Prüfung der Informationslage vor Abstimmungen unter dem Gesichtswinkel der Abstimmungsfreiheit (E. 7). Informationen vor der umstrittenen Volksabstimmung (E. 8.2 und 8.3); Tragweite von Prognosen (E. 8.4); Fehlen wesentlicher Elemente für die Meinungsbildung verletzt die Abstimmungsfreiheit (E. 8.6); prozessuale Folgen (E. 8.7).

138 I 143 (2C_770/2011) from 25. Januar 2012
Regeste: Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 83 lit. f, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG, Art. 6 BöB und kantonalzürcherisches Vergaberecht, Art. 85 KV/ZH; Beschwerdebefugnis der Gemeinde, Gemeindeautonomie, Zulässigkeit des Kriteriums "Public Voting". Das Bundesgericht bejaht im konkreten Fall die Voraussetzungen, unter denen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen zulässig ist (Schwellenwert, Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung), das Vorliegen eines Endentscheids trotz Rückweisung, und es erachtet die beschwerdeführende Gemeinde als hierzu legitimiert (E.1.1-1.3). Kognition des Bundesgerichts (E. 2.). Autonomie der zürcherischen Gemeinden im öffentlichen Beschaffungswesen (E. 3). Beim so genannten "Public Voting" wählen interessierte Bürgerinnen und Bürger unter öffentlich aufgelegten Projektstudien ihr bevorzugtes Projekt aus, hier für die Erstellung eines Gemeindehauses. Zwar kann dies nicht mit einer Volksabstimmung gleichgesetzt werden und wird dadurch nur eine grobe Einschätzung der Akzeptanz einer Projektstudie bei der Bevölkerung ermöglicht. Dennoch erscheint es zweckmässig, dass die Behörde den Willen der Bevölkerung bereits für die Ausarbeitung des Vorprojekts in angemessener Weise berücksichtigt. Es verletzt die Gemeindeautonomie, wenn die kantonale Rechtsmittelinstanz das Zuschlagskriterium "Public Voting" für grundsätzlich unzulässig erklärt (E. 4.1-4.4).

138 I 171 (1C_420/2011) from 25. April 2012
Regeste: Art. 29 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 2 BV; Wiederholung einer Volksabstimmung wegen Unmöglichkeit der Nachzählung eines sehr knappen Ergebnisses. Eintretensfragen (E. 1). Verfahrensrechte beim Entscheid über die Anordnung einer Abstimmungswiederholung (E. 3). Der Regierungsrat des Kantons Bern ist aus eigener Kompetenz zuständig, die Wiederholung einer Volksabstimmung anzuordnen, auch wenn es das Verwaltungsgericht war, das in einem Beschwerdeverfahren die Nachzählung wegen des sehr knappen Ergebnisses angeordnet hatte (E. 4). Die Anordnung einer Nachzählung bei einem sehr knappen Resultat ist in der Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit desselben und eines anderen Ergebnisses bei der Kontrolle der Auswertung begründet. Erweist sich die Nachzählung als ausgeschlossen, weil ein massgeblicher Anteil der Stimmzettel vernichtet wurde, ist die Abstimmung zwecks Ermittlung des wahren Volkswillens zu wiederholen, sofern nicht überwiegende Gründe dagegen sprechen (E. 5).

138 I 189 (1C_16/2012) from 25. April 2012
Regeste: Art. 34 Abs. 1 BV; Modalitäten bei der Umsetzung eines Volksvorschlages (konstruktiven Referendums). Obwohl inhaltliche Änderungen am Volksvorschlag grundsätzlich ausgeschlossen sind, ist eine Anpassung des Gesetzestextes an den Termin des Inkrafttretens nicht unzulässig. Verzögert sich die Inkraftsetzung aus prozessualen Gründen, bedürfte die rückwirkende Geltung der neuen Regelung insbesondere einer entsprechenden genügenden Gesetzesgrundlage und müsste sie einem schutzwürdigen öffentlichen Interesse dienen (E. 2 und 3).

138 II 5 (1C_520/2011) from 23. November 2011
Regeste: a Art. 16 ff. und 77 Abs. 1 lit. c BPR, Art. 34 BV; Anspruch auf Nachzählung im Falle von Stimmengleichheit anlässlich der Wahl des Nationalrats im Proporzverfahren. Die in BGE 136 II 132 begründete Rechtsprechung, wonach ein sehr knappes Ergebnis in einer eidgenössischen Volksabstimmung eine "Unregelmässigkeit" im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR darstellt und Anspruch auf eine Nachzählung einräumt, ist auf die Wahl des Nationalrats im Proporzverfahren nicht anwendbar (Art. 77 Abs. 1 lit. c BPR), weil das Verfahren von Dringlichkeit geprägt und im Einzelnen vom BPR detailliert geordnet wird (E. 2 und 3).

138 II 13 (1C_521/2011) from 23. November 2011
Regeste: Art. 20, Art. 43 Abs. 3, Art. 77 Abs. 1 lit. c, Art. 84 Abs. 2 BPR und Art. 11 VPR; Art. 34 BV; Aufhebung einer elektronischen Losziehung im Falle einer Stimmengleichheit von zwei Kandidaten auf derselben Liste anlässlich der Wahl des Nationalrats. Das automatisierte Programm für die Auszählung der Stimmen und die Veröffentlichung der Resultate der Tessiner Wahlen läuft in halbautomatischer Weise ab und nimmt in einem Zuge die Zuordnung der Sitze zu den Kandidaten und eine allfällige Losziehung vor (E. 3). Die Losziehung zwischen zwei Kandidaten, die auf derselben Liste dieselbe Stimmenzahl erreicht haben, wird vom Bundesgericht aufgehoben, weil dieses technische Verfahren vom Bundesrat höchstwahrscheinlich nicht genehmigt worden ist (Art. 84 Abs. 2 BPR; E. 4), ohne die in Art. 20 BPR vorgeschriebene vorgängige Zustimmung des Staatsrats erfolgt ist (E. 5) und nicht dargelegt ist, dass das verwendete elektronische System, anders als eine manuelle Losziehung, beiden Kandidaten effektiv dieselbe Wahrscheinlichkeit (50 %-50 %) garantiert (E. 6). Es wird die Durchführung einer neuen, manuell durchgeführten Losziehung in öffentlicher Sitzung angeordnet (E. 7).

139 I 2 (1C_273/2012) from 7. November 2012
Regeste: Art. 34 BV; Stimmrechtsbeschwerde zur Umsetzung einer Planungsinitiative und zu den entsprechenden Erläuterungen des Gemeinderates zuhanden der Gemeindeversammlung. Bei der Umsetzung einer angenommenen Planungsinitiative ist eine Vorlage eines Planerlasses oder von Plananpassungen auszuarbeiten, die dem mit der Initiative angestrebten planerischen Ergebnis entsprechen und grundsätzlich mit dem höherrangigen Recht, insbesondere der Eigentumsgarantie, vereinbar erscheinen. Hinsichtlich des räumlichen Ausmasses einer Umzonung kommt den Gemeindebehörden ein gewisser Ermessensspielraum zu (E. 5). Vereinbarkeit von Abstimmungserläuterungen mit der Garantie der politischen Rechte (E. 6).

139 I 195 (1C_561/2013) from 10. Juli 2013
Regeste: Art. 34, 39 und 49 BV; Stimmrechtsverletzung in Bezug auf eine Vorlage zur Neuregelung des Proporzwahlverfahrens für den Kantonsrat. Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Abstimmungsvorlage des Kantonsrats, nach welcher ein als bundesverfassungswidrig beurteiltes Wahlverfahren beibehalten werden soll (E. 1.3). Möglichkeiten der Ausgestaltung des Proporzwahlverfahrens für den Kantonsrat (E. 3.1). Die umstrittene Abstimmungsvorlage ist unzulässig, weil sie darauf ausgerichtet ist, die Einführung eines bundesverfassungskonformen Proporzwahlverfahrens zu verhindern (E. 4).

139 I 292 (1C_127/2013) from 28. August 2013
Regeste: Art. 8 Abs. 2, Art. 15 und 34 BV; Auslegung einer kantonalen formulierten Volksinitiative und Beurteilung ihrer Gültigkeit unter Berücksichtigung der auf dem Unterschriftenbogen aufgeführten Begründung. Obwohl der Initiantenwille nicht allein für die Interpretation eines Volksbegehrens massgeblich ist, hat die Auslegung dem klaren Willen der Initianten und der Unterzeichner des Volksbegehrens Rechnung zu tragen. Die konkret zu beurteilende formulierte Initiative sieht die Einführung eines Verbots bestimmter religiöser Lehrmittel im Volksschulgesetz vor. Trotz grundsätzlich neutral abgefasstem Wortlaut ist das Volksbegehren ungültig zu erklären. Nach dem klaren Willen der Initianten, der insbesondere auf dem Unterschriftenbogen deutlich zum Ausdruck kam, soll das Verbot ausschliesslich für Sakralschriften einer einzigen Religion, des Islams, gelten. Ein solches Verbot ist diskriminierend und verletzt das Gebot der religiösen Neutralität, weshalb es gegen die Bundesverfassung verstösst (E. 5-9).

139 II 303 (1C_606/2012, 1C_608/2012) from 5. Juni 2013
Regeste: Art. 141 Abs. 1 BV, Art. 59a, 62 BPR; Fristenlauf für das fakultative Referendum, Stimmrechtsbescheinigung. Die Referendumsfrist von 100 Tagen beginnt mit der Veröffentlichung des Erlasses im Bundesblatt. Es besteht keine verbindliche Regel, dass Referendumsfristen immer erst elf Tage nach dem Beschluss der eidgenössischen Räte beginnen. Die amtliche Publikation im ersten möglichen Zeitpunkt, vier Tage nach der Beschlussfassung, ist angesichts der Dringlichkeit der Vorlage nicht zu beanstanden (E. 5.2). Das Referendum muss mit der nötigen Anzahl Unterschriften samt Stimmrechtsbescheinigung innerhalb der Referendumsfrist bei der Bundeskanzlei eintreffen (E. 7.2). Die Verantwortung für die rechtzeitige Einholung der Stimmrechtsbescheinigungen obliegt den Urhebern des Referendums. Diese müssen bei ihrer Planung berücksichtigen, dass Ablaufstörungen im Bescheinigungsverfahren vorkommen können (E. 7.5). Bei Einreichung zur Beglaubigung einer grossen Zahl von Unterschriften am 97. Tag der Referendumsfrist besteht keine Gewähr, dass die Unterschriften noch vor Ablauf der Referendumsfrist zurückgegeben werden können. Die Bundeskanzlei hat die verspätet eingereichten Unterschriften zu Recht als ungültig bezeichnet (E. 8).

140 I 58 (1C_705/2013) from 13. Dezember 2013
Regeste: Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 BV; Ausgestaltung eines kommunalen Referendumsrechts. Sieht ein Kanton die Möglichkeit der Ergreifung eines fakultativen Referendums gegen Gemeindebeschlüsse vor, darf er dafür nicht prohibitive Voraussetzungen verlangen. Diese müssen vielmehr kohärent sein und realistische Chancen zur Wahrnehmung der gewährten Referendumsrechte eröffnen (E. 3). Prüfung der Regelung des Kantons Aargau, wonach für das fakultative Referendum gegen Beschlüsse eines Einwohnerrates die Unterschriften von zehn Prozent der Stimmberechtigten in einer Frist von 30 Tagen erforderlich ist, in einem Anwendungsfall der Stadt Aarau auf Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht (E. 4).

140 I 107 (1C_495/2012) from 12. Februar 2014
Regeste: a Art. 34 Abs. 2 BV; Wahlkreisgrösse bei der Wahl eines kantonalen Parlaments im Proporzwahlverfahren. Natürliche Quoren, welche die Limite von 10 % übersteigen, sind in einem kantonalen Proporzwahlverfahren grundsätzlich unzulässig. Bei der Prüfung der Frage, ob Gründe überkommener Gebietsorganisation ausnahmsweise Wahlkreise mit einem höheren natürlichen Quorum rechtfertigen, ist zu berücksichtigen, dass es Möglichkeiten gibt, im Sinne eines Minderheitenschutzes an kleinen Wahlkreisen festzuhalten und dennoch eine relativ genaue Abbildung der Parteienstärke im Parlament zu gewährleisten. Macht ein Kanton davon keinen Gebrauch, lassen sich im Proporzwahlverfahren jedenfalls Wahlkreise, die gemessen am Leitwert eines grundsätzlich noch zulässigen natürlichen Quorums von 10 % deutlich zu klein sind, selbst dann nicht mehr rechtfertigen, wenn gewichtige historische, föderalistische, kulturelle, sprachliche oder religiöse Gründe für die Wahlkreiseinteilung bestehen (E. 4).

140 I 338 (1C_372/2014, 1C_373/2014) from 4. September 2014
Regeste: a Wahrung der dreitägigen Beschwerdefrist für Abstimmungsbeschwerden im Kanton (Art. 77 Abs. 2 BPR). Frage offengelassen, ob die Beschwerdefrist zu laufen beginnt, bevor der Abstimmungstermin amtlich publiziert worden ist (E. 4.4).

140 I 394 (1C_59/2012, 1C_61/2012) from 26. September 2014
Regeste: a Art. 34 Abs. 1 und 2 sowie Art. 51 Abs. 2 BV; Befugnis des Bundesgerichts zur Überprüfung von kantonalen Verfassungsbestimmungen im Anwendungsfall. Das aus Art. 34 BV fliessende Prinzip der Wahlrechtsgleichheit ist seit der Gewährleistung der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. durch die Bundesversammlung im Jahr 1996 weiterentwickelt worden. Dieser Entwicklung gilt es Rechnung zu tragen, weshalb das Bundesgericht auf eine die Wahl des Kantonsrats Appenzell A.Rh. 2011 betreffende Beschwerde hin prüft, ob das in den Grundzügen in der Kantonsverfassung geregelte Wahlverfahren mit der Wahlrechtsgleichheit zu vereinbaren ist (E. 9).

141 I 186 (1C_312/2014) from 27. Mai 2015
Regeste: Art. 34 Abs. 1 BV; Umsetzung einer den Stimmberechtigten in der Form der allgemeinen Anregung unterbreiteten kantonalen Volksinitiative. Eine Umsetzung der von den Stimmberechtigten des Kantons Zürich angenommenen Kulturlandinitiative unmittelbar mit einer Revision des kantonalen Richtplans ist gemäss kantonalem Verfassungsrecht unzulässig und mit den politischen Rechten der Stimmbürger nicht vereinbar (E. 4). Eine inhaltlich korrekte Umsetzung der Kulturlandinitiative setzt voraus, dass die wertvollen Landwirtschaftsflächen in ihrem Bestand besser geschützt werden, als dies gemäss geltendem Recht und revidiertem Richtplan der Fall ist. Mit dem Beschluss, auf die ihm vom Regierungsrat unterbreitete Umsetzungsvorlage nicht einzutreten, hat der Kantonsrat die Kulturlandinitiative auch inhaltlich nicht korrekt umgesetzt und damit die politischen Rechte der Stimmbürger verletzt (E. 5).

141 I 221 (1C_58/2015) from 1. Oktober 2015
Regeste: Art. 34 Abs. 2 BV, Art. 17c Abs. 2, Art. 20, 26 und 120 Abs. 2 LEDP/VD, Art. 33, 34, 36-39, 43 Abs. 1, Art. 44, 46, 57 und 58 RLEDP/VD; Aufhebung einer kommunalen Abstimmung; Unregelmässigkeiten bei der Auszählung; mögliche Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses. Anspruch auf rechtmässige Durchführung der Abstimmung und korrekte Auszählung der Stimmen (Art. 34 Abs. 2 BV; E. 3.2). Voraussetzungen für die Aufhebung einer Abstimmung (E. 3.3). Herkunft der Abstimmungsunterlagen, Auszählung einer kommunalen Abstimmung und Vorbereitungshandlungen dazu gemäss waadtländischem Recht (LEDP/VD und RLEDP/VD; E. 3.4). Im konkreten Fall wurde kein amtliches Visum auf der Vorderseite der im Stimmlokal abgegebenen Stimmrechtsausweise und Stimmkuverts angebracht, sodass diese Stimmen nicht hätten berücksichtigt werden dürfen (Art. 20 Abs. 3 LEDP/VD und Art. 39 Abs. 1 lit. a RLEDP/VD; E. 3.5). Fehlen eines Zwischenberichts über die vorgezogene Auszählung der auf der Kanzlei eingegangenen Stimmen in Verletzung von Art. 58 Abs. 5 RLEDP/VD (E. 3.6). Diese Unregelmässigkeiten verunmöglichen die Rückverfolgung der Stimmkuverts und sind als schwer zu qualifizieren. Die Stimmendifferenz ist kleiner als die Differenz zwischen den eingegangenen Stimmrechtsausweisen und Stimmzetteln, sodass eine mögliche Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses durch die Unregelmässigkeiten als wahrscheinlich erscheint. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Abstimmung sind somit erfüllt (E. 3.7).

141 II 297 (1C_348/2015 und andere) from 19. August 2015
Regeste: Art. 34 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 3 sowie Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR; ein sehr knappes Resultat einer eidgenössischen Abstimmung vermittelt für sich alleine keinen Anspruch auf eine Nachzählung. Eine unmittelbar aus Art. 34 Abs. 2 BV fliessende Verpflichtung zur Nachzählung sehr knapper Wahl- und Abstimmungsresultate besteht nur in jenen knapp ausgegangenen Fällen, in denen der Bürger auf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der zuständigen Organe hinzuweisen vermag. Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens ist nunmehr auch Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR so auszulegen, dass ein allgemeiner und unbedingter Anspruch auf Nachzählung eines sehr knappen Resultats einer eidgenössischen Abstimmung nur dann besteht, wenn zusätzlich ernstzunehmende Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass nicht korrekt ausgezählt worden ist (E. 5.2-5.5).

143 I 78 (1C_455/2016) from 14. Dezember 2016
Regeste: Art. 34 BV; behördliche Intervention im Abstimmungskampf. Ein Kanton darf in einen Abstimmungskampf auf Bundesebene eingreifen, wenn er am Ausgang der Abstimmung ein unmittelbares und besonderes Interesse hat. Ist die Intervention im Grundsatz zulässig, so ist der Kanton zwar zu Objektivität und Sachlichkeit verpflichtet, darf jedoch auch Stellung beziehen und muss nicht sämtliche für und wider eine Vorlage sprechenden Argumente darlegen (E. 4). Besondere Betroffenheit des Kantons Zürich in Bezug auf die Abstimmung über das Bundesgesetz über den Nachrichtendienst bejaht. Der Kanton Zürich erscheint v.a. angesichts stark frequentierter Verkehrsinfrastrukturen und publikumsintensiver Grossanlässe als gegenüber terroristischen Anschlägen besonders verletzlich. Ein interkantonales Fachorgan wie die Ostschweizer Justiz- und Polizeidirektoren (OJPD) ist dagegen zur Intervention im Namen der beteiligten Kantone nicht zuständig. Eine besondere Betroffenheit ist nicht ersichtlich (E. 5). Inhaltliche Prüfung der beanstandeten Medienmitteilung des Regierungsrats Zürich auf Objektivität und Sachlichkeit (E. 6).

143 I 92 (1C_511/2015) from 12. Oktober 2016
Regeste: Art. 34 Abs. 1 und 2 BV; Wahl eines kantonalen Parlaments in einem gemischten Wahlverfahren, welches Elemente sowohl des Majorz- als auch des Proporzprinzips enthält. Die Erfolgswertgleichheit als Teilgehalt der Wahlrechtsgleichheit hat wahlkreisübergreifenden Charakter, indem sie auch eine innerhalb des gesamten Wahlgebiets gleiche Verwirklichung des Erfolgswerts bedingt. Wenn sich ein Kanton zum Proporzwahlverfahren bekennt, bleibt für eine rein wahlkreisbezogene Verwirklichung der Proportionalität kein Platz (E. 3). Soweit bei der Wahl eines kantonalen Parlaments das Proporzwahlverfahren zur Anwendung gelangt, lassen sich auch in einem gemischten Wahlsystem Wahlkreise, die gemessen am Leitwert eines grundsätzlich noch zulässigen natürlichen Quorums von 10 % deutlich zu klein sind, nicht rechtfertigen (E. 5). Ein gemischtes Wahlsystem ist unter bestimmten Voraussetzungen mit der Bundesverfassung vereinbar (E. 6.1-6.3). Eine Sitzgarantie für kleine Gemeinden, die einen eigenen Wahlkreis bilden, kann mit der Wahlrechtsgleichheit vereinbar sein, selbst wenn das Verhältnis zwischen der den Wahlkreisen zugeteilten Sitzzahl und der repräsentierten Bevölkerung teilweise stark variiert (E. 6.4).

143 I 129 (1C_225/2016) from 14. Dezember 2016
Regeste: Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 43 KV/FR; Ungültigerklärung einer kantonalen Volksinitiative - als Verfassungsinitiative in Form der allgemeinen Anregung - durch den Grossen Rat des Kantons Freiburg wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht. Erfordernis der Vereinbarkeit kantonaler Volksinitiativen mit dem übergeordneten Recht (E. 2.1); Auslegungsregeln für die Prüfung der Gültigkeit einer Volksinitiative (E. 2.2). Prüfung der freiburgischen kantonalen Volksinitiative "Gegen die Eröffnung eines Zentrums 'Islam und Gesellschaft' und eine staatliche Imam-Ausbildung an der Universität Freiburg"; Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV), weil das mit der Initiative angestrebte Verbot nur auf eine einzige der Religionen abzielt, denen im Kanton Freiburg die öffentlich-rechtliche Anerkennung versagt ist; die Initiative lässt sich nicht verfassungskonform auslegen, insbesondere weil sich ihr Titel und ihr Text ausdrücklich und ausschliesslich auf den Islam beziehen; hinzu kommt, dass die Argumentation der Initianten ein überwiegendes Gewicht auf Gründe legt, die sich gegen den Islam richten (E. 2.3). Auch wenn die Initiative als allgemeine Anregung ausgestaltet ist, kann sie deswegen nicht in einem weiteren Sinne interpretiert werden, ohne dass damit der Wille der Unterzeichner missachtet würde; aus dem gleichen Grund entfällt auch die Möglichkeit einer Teilungültigkeit (E. 2.4).

143 I 211 (1C_88/2017) from 30. März 2017
Regeste: Art. 30 Abs. 1, Art. 34, Art. 39 Abs. 1 und Art. 191c BV; Verfahren für die Wahl von Solothurner Amtsgerichtspräsidenten. Falls keine Demission eines solothurnischen Amtsgerichtspräsidenten vorliegt, sind gemäss kantonalem Recht im ersten Wahlgang der Wiederwahl nur die bisherigen Stelleninhaber teilnahmeberechtigt. Amtierende Richter können deshalb auf eine gewisse Stabilität vertrauen. Dies dient der richterlichen Unabhängigkeit und ist mit der Wahl- und Abstimmungsfreiheit vereinbar, zumal eine Abwahl möglich bleibt (E. 3).

143 I 426 (1C_605/2016) from 1. September 2017
Regeste: Änderung des Wahl- und Abstimmungsgesetzes des Kantons Schwyz; Beschwerde in Stimmrechtssachen; abstrakte Normenkontrolle; Art. 29a BV, Art. 82 lit. c und Art. 88 Abs. 2 BGG. Wird im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle geltend gemacht, ein Erlass verletze in der Umschreibung der politischen Rechte höherstufig garantierte Rechte, übernimmt die Beschwerde nach Art. 82 lit. c BGG die Funktion von Art. 82 lit. b BGG. Die Legitimation und der Instanzenzug richten sich indes nach den spezifischen Regeln der Beschwerde in Stimmrechtssachen (E. 1). Vor dem Hintergrund von Art. 29a BV und der Zielsetzungen des Bundesgerichtsgesetzes müssen die Kantone in kantonalen Stimmrechtsangelegenheiten als Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 88 Abs. 2 Satz 1 BGG eine gerichtliche Behörde einsetzen. Die Ausnahme gemäss Art. 88 Abs. 2 Satz 2 BGG, wonach die Kantone gegen Akte des Parlaments und der Regierung in kantonalen Stimmrechtsangelegenheiten nicht zwingend ein Rechtsmittel vorsehen müssen, gilt nicht für Rechtsmittelentscheide (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.1). Die Regelung des Kantons Schwyz, wonach gegen Einspracheentscheide des Regierungsrats oder des Kantonsrats, welche im Zusammenhang mit kantonalen Volkswahlen ergehen, die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht grundsätzlich ausgeschlossen ist, bietet keine Probleme, wenn der Regierungsrat oder der Kantonsrat einen eigenen Entscheid oder Realakt auf Einsprache hin in Wiedererwägung zieht. Sie lässt sich aber auch in den anderen Konstellationen, in denen ein kantonales Rechtsmittel an eine gerichtliche Behörde von Bundesrechts wegen vorzusehen ist, bundesrechtskonform auslegen (E. 3.2-3.4).

144 I 193 (1C_221/2017, 1C_223/2017) from 18. April 2018
Regeste: Art. 10, Art. 48, Art. 59 Abs. 2 lit. a und Art. 109 KV/BE, Art. 5 Abs. 2, Art. 8, Art. 34 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 BV; Ungültigerklärung einer kantonalen Gesetzesinitiative (Volksinitiative) im Kanton Bern wegen Verstosses gegen übergeordnetes Recht. Kriterien für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit einer kantonalen Volksinitiative; Bedeutung des Wortlauts der Initiative, insbesondere bei einer ausformulierten Gesetzesinitiative (E. 7.3). In Verbindung mit der Rüge der Verletzung ihrer Autonomie kann sich eine Gemeinde auf weitere Verfassungsrechte und -grundsätze berufen (E. 7.4.1). Die für ungültig erklärte Volksinitiative schränkt die der Stadt Bern im Bereich der lokalen Kulturförderung zukommende Autonomie durch eine finanzielle Sanktion faktisch übermässig ein und hält auch vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht stand (E. 7.4.2-7.4.5). Die Initiative verstösst ausserdem gegen das Rechtsgleichheitsgebot (E. 7.4.6).

145 I 1 (1C_163/2018, 1C_239/2018) from 29. Oktober 2018
Regeste: Art. 34 Abs. 2 und Art. 189 Abs. 4 BV; Art. 82 lit. c BGG; Zulässigkeit behördlicher Interventionen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung; Abstimmungsvideo der Bundeskanzlei; Interventionen von kantonalen Behörden sowie von Unternehmen, die von den Kantonen beherrscht werden. Mit der Beschwerde in Stimmrechtssachen (Art. 82 lit. c BGG) kann geltend gemacht werden, ein im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung von der Bundeskanzlei veröffentlichtes Abstimmungsvideo verletze den Anspruch der Stimmberechtigten auf eine freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe gemäss Art. 34 Abs. 2 BV. Mit Blick auf Art. 189 Abs. 4 BV kann das Bundesgericht ein Abstimmungsvideo allerdings nicht überprüfen, soweit ein Beschwerdeführer ganz bestimmte Passagen wegen des Textes kritisiert, der den vom Bundesrat verabschiedeten Abstimmungserläuterungen entspricht (E. 5). Betrifft der Ausgang einer eidgenössischen Volksabstimmung mehrere oder alle Kantone namhaft, dürfen sich die Kantonsregierungen im Vorfeld der Abstimmung dazu öffentlich äussern und eine Abstimmungsempfehlung abgeben. Allerdings müssen sich die kantonalen Interventionen diesfalls an den Kriterien der Sachlichkeit, der Verhältnismässigkeit sowie der Transparenz messen lassen, wie sie auch für den Bundesrat gelten. Das Gleiche gilt für die Konferenz der Kantonsregierungen, wenn eine Mehrheit der Kantone namhaft betroffen ist. Interventionen von Fachdirektorenkonferenzen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung bleiben ausgeschlossen (E. 6). Ein öffentliches Unternehmen, das von den Kantonen beherrscht wird, darf sich im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung mit der gebotenen Zurückhaltung am Abstimmungskampf beteiligen, wenn es durch die Abstimmung besonders betroffen und ähnlich einem Privaten in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt wird (E. 7 und 8).

145 I 175 (1C_216/2018) from 10. Dezember 2018
Regeste: Art. 34 Abs. 2 BV; Zulässigkeit behördlicher Interventionen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung: Interventionen der Schweizerischen Nationalbank sowie von kantonalen Fachdirektorenkonferenzen. Die Schweizerische Nationalbank (SNB) war befugt, sich im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung, welche ihren Aufgabenbereich betraf, öffentlich zur Sache zu äussern. Sie hatte dabei die für behördliche Interventionen im Abstimmungskampf geltenden Grundsätze zu beachten (E. 5.1 und 5.2). Die beanstandeten Ausführungen der SNB waren nachvollziehbar und trotz gewisser Vereinfachungen ausreichend sachlich und objektiv (E. 5.3). Interventionen von kantonalen Fachdirektorenkonferenzen in den Abstimmungskampf im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung sind mit Blick auf Art. 34 Abs. 2 BV unzulässig (E. 6).

145 I 259 (1C_495/2017) from 29. Juli 2019
Regeste: Art. 8, 34 Abs. 1 und 2 sowie Art. 51 Abs. 1 und 2 BV; Wahl eines kantonalen Parlaments in einem reinen Majorzverfahren. Ausführungen zum Verfahren für die Wahl des Grossen Rats des Kantons Graubünden (E. 3). Bedeutung der Wahlrechtsgleichheit für das Verfahren für die Wahl eines kantonalen Parlaments (E. 4). Voraussetzungen für die Überprüfung von Bestimmungen einer Kantonsverfassung durch das Bundesgericht (E. 5). Die Grösse der schweizerischen Wohnbevölkerung als zulässiges Kriterium für die Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise (E. 6). Frage der Zulässigkeit von Sitzgarantien für Wahlkreise mit zu geringer Bevölkerungszahl (E. 7). Voraussetzungen, unter denen ein reines Majorzverfahren für die Wahl eines kantonalen Parlaments mit der Wahlrechtsgleichheit vereinbar ist (E. 8).

145 I 282 (1C_389/2018 und andere) from 8. August 2019
Regeste: Art. 34 Abs. 1 und 2 BV, Art. 82 lit. c und Art. 89 Abs. 3 BGG, Art. 10a und Art. 77 Abs. 2 BPR; Interventionen eines Bundesamts sowie einer öffentlich-rechtlichen Anstalt in den Abstimmungskampf im Vorfeld der eidgenössischen Volksabstimmung vom 25. November 2018 über die Änderung des ATSG. Die kritisierten Publikationen des BSV und der Suva stellen Interventionen in den Abstimmungskampf dar und können Gegenstand einer Beschwerde in Stimmrechtssachen sein (E. 2.2.2). Die für den Beschwerdeführer massgebliche Frist von drei Tagen für die Anfechtung der beanstandeten Akte bei der Kantonsregierung lief erst ab Kenntnisnahme der Verfügung der Bundeskanzlei über das Zustandekommen des Referendums (E. 3). Verpflichtung der Behörden sowie von öffentlich beherrschten Unternehmen auf korrekte und zurückhaltende Information im Vorfeld von Abstimmungen (E. 4). Überprüfung der kritisierten Publikationen des BSV (E. 5) sowie der Suva (E. 6).

145 V 278 (8C_9/2019) from 22. August 2019
Regeste: Art. 42quater Abs. 3 IVG; Art. 39a lit. c IVV; Art. 42ter Abs. 3 IVG; Assistenzbeitrag für minderjährige versicherte Personen. Minderjährige versicherte Personen, denen ein Intensivpflegezuschlag nach Art. 42ter Abs. 3 IVG von mindestens 6 Stunden pro Tag ausgerichtet wird, haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag (E. 6).

146 I 126 (1C_134/2020) from 24. März 2020
Regeste: Art. 80 Abs. 2 BPR; Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Verfügung der Bundeskanzlei über das Zustandekommen eines Referendums. Gemäss der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung von Art. 80 Abs. 2 BPR ist gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über das Nicht-Zustandekommen eines Referendums die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Daraus folgt, dass die gegen eine Verfügung über das Zustandekommen eines Referendums gerichtete Beschwerde unzulässig ist (E. 1).

147 I 183 (1C_105/2019) from 16. September 2020
Regeste: Art. 34 und Art. 35 Abs. 2 und 3 BV; § 48 Abs. 2 lit. a der Verfassung vom 23. März 2005 des Kantons Basel-Stadt; Vereinbarkeit der kantonalen Volksinitiative "Grundrechte für Primaten" mit übergeordnetem Recht. Gründe für die Ungültigerklärung einer kantonalen Volksinitiative im Kanton Basel-Stadt (E. 5). Grundsätze der Überprüfung der materiellen Rechtmässigkeit einer kantonalen Volksinitiative (E. 6.1 und 6.2). Verhältnis kantonaler Grundrechte zu den Grundrechten der Bundesverfassung und der EMRK (E. 8.1). Vereinbarkeit kantonaler Grundrechte für bestimmte Tiere mit übergeordnetem Recht (E. 8.2-8.4). Für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit der Initiative ist unter den gegebenen Umständen vom Wortlaut der Initiative auszugehen und nicht auf den subjektiven Willen der Initiantinnen und Initianten abzustellen (E. 9.1-9.3).

147 I 194 (1C_713/2020, 1C_715/2020) from 23. März 2021
Regeste: Art. 34, 142 Abs. 2, Art. 189 Abs. 4 BV, Art. 77 BPR; Eidgenössische Volksabstimmung über die Konzernverantwortungsinitiative; die Kritik am Erfordernis des Ständemehrs ist sofort gegen die Abstimmungsanordnung zu erheben. Die allgemeine Informationslage kann nur beim nachträglichen Rechtsschutz beanstandet werden. Mängel bei der Vorbereitung von Wahlen und Abstimmungen sind sofort und vor der Durchführung des Urnenganges zu rügen. Soll das Erfordernis des Ständemehrs infrage gestellt werden, ist die Abstimmungsanordnung anzufechten. Die Einschränkung der Stimmkraftgleichheit ist verfassungsrechtlich gewollt und für das Bundesgericht verbindlich (E. 3.3). Im Ausnahmefall, dass ein nachträglicher, wiedererwägungsweiser Rechtsschutz zulässig ist, kann die Informationslage im Vorfeld einer Volksabstimmung in allgemeiner Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden (E. 4.1.1). Übersicht über die Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung (E. 4.1.2 und 4.1.3). Solange eine Abstimmungsbeschwerde nach Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR möglich ist, kann die allgemeine Informationslage nicht mit einer Beschwerde wegen Verletzung politischer Rechte beanstandet werden (E. 4.1.4).

147 I 206 (1C_105/2020, 1C_129/2020) from 7. Oktober 2020
Regeste: Art. 73, 77 und 80 BPR, Art. 29a und 34 BV; Rückzug einer eidgenössischen Volksinitiative. Gegen den Rückzug einer eidgenössischen Volksinitiative ist die Beschwerde ans Bundesgericht möglich (E. 2). Der Rückzug einer eidgenössischen Volksinitiative ist unter den Voraussetzungen von Art. 73 BPR auch nach der Aufhebung einer Abstimmung durch das Bundesgericht möglich (E. 3).

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