Verordnung
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Art. 14d Erhöhter Schutz
1 Ergibt die Schutzbedarfsanalyse einen erhöhten Schutzbedarf, so definieren die Verwaltungseinheiten, zusätzlich zur Umsetzung der Sicherheitsvorgaben für den Grundschutz und basierend auf einer Risikoanalyse, weitere Sicherheitsmassahmen, dokumentieren diese und setzen sie um. 2 Die Verwaltungseinheiten weisen Risiken aus, die nicht oder nur ungenügend reduziert werden können (Restrisiken), und dokumentieren diese. Die Projektauftraggeberin oder der Projektauftraggeber, die oder der Geschäftsprozessverantwortliche sowie die Leitung der Verwaltungseinheit nehmen die Restrisiken zur Kenntnis und bestätigen dies schriftlich. 3 Der Entscheid darüber, ob bekannte Restrisiken in Kauf genommen werden, obliegt der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Verwaltungseinheit. |