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Verordnung
über die Zulassung von Fahrzeugführern und
Fahrzeugführerinnen zum Personen- und
Gütertransport auf der Strasse
(Chauffeurzulassungsverordnung, CZV)

vom 15. Juni 2007 (Stand am 1. September 2009)

Art. 18 Dauer

1 Wer den Fä­hig­keits­aus­weis für den Per­so­nen­trans­port oder den Fä­hig­keits­aus­weis für den Gü­ter­trans­port oder bei­de be­sitzt, muss für de­ren Ver­län­ge­rung den Be­such von 35 Stun­den Wei­ter­bil­dung nach­wei­sen.

2 Die Wei­ter­bil­dung kann als Wo­chen­kurs oder in Ta­ges­kur­sen be­sucht wer­den. Ein Kurs­tag muss min­des­tens 7 Stun­den dau­ern.