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Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung, CZV)
vom 15. Juni 2007 (Stand am 1. September 2009)
Art. 18Dauer
1 Wer den Fähigkeitsausweis für den Personentransport oder den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport oder beide besitzt, muss für deren Verlängerung den Besuch von 35 Stunden Weiterbildung nachweisen.
2 Die Weiterbildung kann als Wochenkurs oder in Tageskursen besucht werden. Ein Kurstag muss mindestens 7 Stunden dauern.