Verordnung
über die Zulassung von Fahrzeugführern und
Fahrzeugführerinnen zum Personen- und
Gütertransport auf der Strasse
(Chauffeurzulassungsverordnung, CZV)

vom 15. Juni 2007 (Stand am 1. März 2022)


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Art. 16 Weiterbildungspflicht

1 Wer die Gül­tig­keits­dau­er des Fä­hig­keits­aus­wei­ses für den Per­so­nen­trans­port oder des Fä­hig­keits­aus­wei­ses für den Gü­ter­trans­port ver­län­gern las­sen will, muss in­ner­halb von fünf Jah­ren vor Ab­lauf der Gül­tig­keits­dau­er die vor­ge­schrie­be­ne Wei­ter­bil­dung ab­sol­vie­ren. Die Wei­ter­bil­dung muss an ei­ner an­er­kann­ten Wei­ter­bil­dungs­stät­te be­sucht wer­den.

2 Konn­te die Wei­ter­bil­dung nicht recht­zei­tig be­sucht wer­den, so kann die Be­hör­de auf Ge­such hin den Fä­hig­keits­aus­weis für höchs­tens einen Mo­nat mit­tels ei­ner schrift­li­chen Be­wil­li­gung ver­län­gern.

3 Den In­ha­bern und In­ha­be­rin­nen ei­nes Fä­hig­keits­aus­wei­ses für den Per­so­nen­trans­port oder ei­nes Fä­hig­keits­aus­wei­ses für den Gü­ter­trans­port, des­sen Gül­tig­keit ab­ge­lau­fen ist, ist die Ver­län­ge­rung ein­zu­tra­gen, wenn sie ei­ne voll­stän­di­ge Wei­ter­bil­dung ab­sol­viert ha­ben. Wei­ter­bil­dungs­kur­se, die in den vor­an­ge­gan­ge­nen fünf Jah­ren be­sucht wur­den, sind an die 35 Stun­den an­zu­rech­nen.

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