Art. 13 Befreiung von Prüfungsteilen
1 Die Inhaber und Inhaberinnen des Fähigkeitsausweises für den Personentransport, die den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport erwerben wollen, müssen ausschliesslich die Prüfungsfragen nach Artikel 12 Absatz 4 beantworten. 2 Die Inhaber und Inhaberinnen des Fähigkeitsausweises für den Gütertransport, die den Fähigkeitsausweis für den Personentransport erwerben wollen, müssen ausschliesslich die Prüfungsfragen nach Artikel 12 Absatz 3 beantworten. 3 Die Inhaber und Inhaberinnen eines Fachausweises nach dem dritten Abschnitt der Verordnung vom 1. November 200030 über die Zulassung als Strassentransport-unternehmung im Personen- und Güterverkehr sind von jenen Prüfungsteilen befreit, für die sie bereits qualifiziert sind. 30 SR 744.103 |