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Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulassungsverordnung, CZV)
vom 15. Juni 2007 (Stand am 26. April 2022)
Art. 6Voraussetzungen
1 Der Fähigkeitsausweis für den Personentransport wird Personen erteilt, die den Führerausweis der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 besitzen und die Theorieprüfung und die praktische Prüfung nach den Artikeln 10–15 bestanden haben.
2 Der Fähigkeitsausweis für den Gütertransport wird Personen erteilt, die:
das Eidgenössische Fähigkeitszeugnis «Lastwagenführer/Lastwagenführerin» oder «Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann EFZ» besitzen; oder
b.
den Führerausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 besitzen und die Theorieprüfung und die praktische Prüfung nach den Artikeln 10–15 bestanden haben.
3 Bei Inhabern und Inhaberinnen eines Führerausweises der Unterkategorie D1, die den Fähigkeitsausweis für den Personentransport besitzen, gilt nach bestandener Führerprüfung für die Kategorie D der Fähigkeitsausweis ohne weitere Prüfung auch für diese Kategorie.
4 Bei Inhabern und Inhaberinnen eines Führerausweises der Unterkategorie C1, die den Fähigkeitsausweis für den Gütertransport besitzen, gilt nach bestandener Führerprüfung für die Kategorie C der Fähigkeitsausweis ohne weitere Prüfung auch für diese Kategorie.
17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893).