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Art. 7 Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen aus dem Ausland 18
1 Fahrzeugführern und Fahrzeugführerinnen aus dem Ausland, die in der Schweiz Wohnsitz nehmen, wird der Fähigkeitsausweis ohne Prüfung erteilt, wenn:
2 Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen mit Wohnsitz ausserhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die von einem in der Schweiz niedergelassenen Unternehmen beschäftigt werden, wird der Fähigkeitsausweis ohne Prüfung erteilt, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllen. 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893). 19 Siehe Fussnote zu Art. 5. |
