Verordnung
über die Zulassung von Fahrzeugführern und
Fahrzeugführerinnen zum Personen- und
Gütertransport auf der Strasse
(Chauffeurzulassungsverordnung, CZV)

vom 15. Juni 2007 (Stand am 26. April 2022)


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Art. 8 Zuständige Behörde

Die Fä­hig­keits­aus­wei­se wer­den er­teilt:

a.
vom Wohn­sitz­kan­ton;
b.
bei Per­so­nen mit Wohn­sitz im Aus­land vom Kan­ton, in dem das Un­ter­neh­men nie­der­ge­las­sen ist, das die Per­so­nen be­schäf­tigt.

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