Verordnung
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Art. 17 Ziel und Durchführung 37
1 Mit dem Besuch der Weiterbildung sollen die zur Durchführung von Personen- oder Gütertransporten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Anhang Ziffer 2 auf dem neuesten Stand gehalten und damit die Handlungskompetenzen nach dem Anhang Ziffer 1 optimiert werden. 2 Die Durchführung der Weiterbildung ist im Anhang Ziffer 3 geregelt. 37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2021, in Kraft seit 1. März 2022 (AS 2021 893). |