Verordnung des WBF
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Art. 10 Angabe von Sekundärnährstoffen und anderen wertbestimmenden Inhaltsstoffen
1 Ein Gehalt an Calcium, Magnesium, Natrium und Schwefel darf, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen bei einzelnen Positionen des Anhangs 1, angegeben werden, sofern nachstehender Mindestgehalt erreicht ist:
2 Bei allen Calcium-/Magnesium-Bodenverbesserungsmittel sind der Neutralisationswert und der Calziumgehalt11 sowie der Magnesiumoxidgehalt falls dieser 3 Prozent oder mehr beträgt, anzugeben. Zusätzlich können die entsprechenden Magnesium-, Calziumoxid- und Karbonatgehalte angegeben werden.12 3 …13 4 Die organische Substanz (OS) wird als Glühverlust definiert. Die Ausgangsmaterialien der organischen Substanz, bei Hofdüngern Art, Herkunft (Tierart) und Aufbereitungsart sowie bei Torf der Zersetzungsgrad und der ungefähre Anteil an organischer Substanz sind anzugeben. 5 Bei den im Anhang 1 aufgeführten Düngertypen sind die vorgeschriebenen Angaben der Spalte 7 zu machen. 6 Der Name der Gattung und der Gehalt der Kolonie bildenden Einheiten (KBE) sind bei Mikroorganismen anzugeben. Bei Pilzen ist die Gehaltsangabe in Sporen zulässig.14 7 Allgemeine Bezeichnungen wie «enthält Enzyme» oder «enthält Spurennährstoffe» sind nicht zulässig. 10 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4435). 11 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4435). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. 12 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4267). 13 Aufgehoben durch Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4267). 14 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 31. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4435). BGE
132 II 449 () from 20. November 2006
Regeste: Art. 3 Abs. 1 VG; Art. 27 GSchG; Art. 29 USG; Art. 2 aDüV; Art. 6 Abs. 2bis aDüBV; Ziff. 21 lit. a und Ziff. 25 Abs. 1 lit. f des Anhangs 4.5 zur Stoffverordnung; Verantwortlichkeit des Bundes für die im Kampf gegen den Rinderwahnsinn (BSE) getroffenen Massnahmen; Bewilligungspflicht für die Zulassung von tiermehlhaltigen Düngern. Gesetzliche Regelung der Zulassung von Düngemitteln vor und nach dem 1. Januar 2001 (E. 2). Rechtliche Voraussetzungen für eine Verantwortlichkeit des Bundes (E. 3). Gesetzliche Grundlage für die Einführung einer Bewilligungspflicht für Dünger, die nicht zur landwirtschaftlichen Verwendung bestimmt sind (E. 4). Verhältnismässigkeit der eingeführten Bewilligungspflicht (E. 5) und Anpassung der bestehenden Zulassungen an die neue Sach- und Rechtslage (E. 6). Keine pflichtwidrige Informationstätigkeit des Bundesamts für Landwirtschaft (E. 7). |