Verordnung des WBF
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Art. 15 Toleranzen
1 Für Dünger mit Ausnahme von Hofdüngern, Kompost und Gärgut gelten für die Abweichungen der deklarierten zugesicherten Gehalte und Löslichkeiten die in Anhang 2 aufgeführten Toleranzen. 2 Toleranzen dürfen nicht planmässig ausgenützt werden. |