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Verordnung des WBF
über das Inverkehrbringen von Düngern
(Düngerbuch-Verordnung WBF, DüBV)
vom 16. November 2007 (Stand am 1. Januar 2019)
Art. 4
Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a.
Mischdünger:
durch Trockenmischung mehrerer Dünger ohne chemische Reaktion erhaltener Dünger;
b.
Düngerlösung:
Flüssigdünger, frei von festen Teilchen;
c.
Düngersuspension:
Zweiphasendünger, in dem die festen Teilchen in feinster Verteilung in der flüssigen Phase vorliegen;
d.
Blattdünger:
Dünger, der auf das Aufbringen auf die Blätter und die Aufnahme von Nährstoffen über die Blätter ausgelegt ist.