Verordnung des WBF
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Art. 8 Angabe von Stickstoff 9
1 Stickstoffformen sind in den folgenden Formen und deren Abkürzungen anzugeben:
2 Erreicht eine der Stickstoffformen 1–5 mindestens 1 Gewichtsprozent, so muss diese Form bei als EG-Düngemittel bezeichneten mineralischen Mehrnährstoffdüngern zugesichert werden. 9 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4267). |