Typologie | Beschreibung | Mindestspurennährstoffgehalt |
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Spurennährstoff- Düngersalz | Ein auf chemischem Wege gewonnener fester Dünger, der ein mineralisches Ionensalz als wesentlichen Bestandteil enthält. | Der Spurennährstoff macht einen Massenanteil von 10 % aus. |
Spurennährstoff-Oxid- oder -Hydroxid-Dünger | Ein auf chemischem Wege gewonnener Dünger, der Oxid oder Hydroxid als wesentlichen Bestandteil enthält. | Der Spurennährstoff macht einen Massenanteil von 10 % aus. |
Dünger auf Spurennährstoffbasis | Ein Dünger, der eine Kombination aus einem Spurennährstoff-Düngersalz mit einem oder mehreren anderen Spurennährstoff-Düngersalzen und/oder mit einem Spurennährstoff-Einzelchelat enthält. | Der Spurennährstoff macht einen Massenanteil von 5 % aus. |
Spurennährstoff- Düngerlösung | Eine wässrige Lösung unterschiedlicher Formen eines anorganisches Einnährstoff-Spurennährstoff-Düngers. | Der wasserlösliche Spurennährstoff macht einen Massenanteil von 2 % aus. |
Spurennährstoff- Düngersuspension | Eine Suspension unterschiedlicher Formen eines anorganisches Einnährstoff-Spurennährstoff-Düngers. | Der Spurennährstoff macht einen Massenanteil von 2 % aus. |
Spurennährstoff-Chelatdünger | Wasserlösliches Produkt, in dem der deklarierte Spurennährstoff chemisch mit einem oder mehreren Chelatbildnern gemäss den Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 kombiniert ist. | - –
- Der wasserlösliche Spurennährstoff macht einen Massenanteil von 5 % aus, und
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- mindestens 80 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs müssen durch einen Chelatbildner, der die Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 erfüllt, komplexiert sein.
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Spurennährstoff-Chelate UVCB* | Wasserlösliches Produkt, in dem der deklarierte Spurennährstoff chemisch mit einem oder mehreren Chelatbildnern gemäss den Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 kombiniert ist. | - –
- Ein Massenanteil von 5 % on UVCB-Spurennährstoff-Chelaten muss aus wasserlöslichem Eisen bestehen, und
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- mindestens 80 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs müssen chelatisiert sein, und mindestens 50 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs müssen durch spezifische Chelatbildnern, die die Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 erfüllen, chelatisiert sein.
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Spurennährstoff- Komplexdünger | Wasserlösliches Produkt, in dem der deklarierte Spurennährstoff chemisch mit einem oder mehreren Komplexbildnern gemäss den Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 kombiniert ist. | - –
- Der wasserlösliche Spurennährstoff macht einen Massenanteil von 5 % aus, und
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- mindestens 80 % des wasserlöslichen Spurennährstoffs müssen durch einen Komplexbildner, der die Anforderungen von Anhang II Teil II CMC 1 der Verordnung (EU) 2019/1009 erfüllt, komplexiert sein.
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- UVCB: Stoff unbekannter oder schwankender Zusammensetzung, komplexe Reaktionsprodukte oder biologische Materialien.
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