Art. 2 Begriffe
1 In dieser Verordnung bedeuten: - a.
- Dünger: Stoff, Zubereitung oder Mikroorganismus mit der Funktion, Pflanzen oder Pilze mit Nährstoffen zu versorgen oder deren Ernährungseffizienz zu verbessern;
- b.
- Hersteller:
- 1.
- jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die einen Dünger herstellt oder gewinnt, oder eine Person, die vom Hersteller für die Zwecke der Einhaltung dieser Verordnung als alleiniger Vertreter benannt wurde,
- 2.
- als Hersteller gilt auch, wer Dünger in der Schweiz bezieht und sie in Verkehr bringt:
- −
- unter eigenem Namen ohne Angabe des Namens des ursprünglichen Herstellers
- −
- unter eigenem Handelsnamen
- −
- in einer anderen als vom ursprünglichen Hersteller vorgesehenen Verpackung oder
- −
- für einen anderen Verwendungszweck,
- 3.
- als alleiniger Hersteller gilt eine Person, die einen Dünger durch einen Dritten in der Schweiz herstellen lässt und in der Schweiz seinen Wohnsitz, seinen Geschäftssitz oder eine Zweigniederlassung hat;
- c.
- Importeur: natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die einen Dünger aus dem Ausland importiert;
- d.
- Inverkehrbringer: natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die in der Schweiz einen Dünger kauft und in Verkehr bringt;
- e.
- Gesuchsteller: natürliche oder juristische Person mit Wohnort, Geschäftssitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz, die ein Bewilligungsgesuch einreicht;
- f.
- Inverkehrbringen:entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung eines Düngers innerhalb der Schweiz;
- g.
- Bewilligung: Verwaltungsakt, mit dem das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) das Inverkehrbringen eines Düngers nach erfolgter Beurteilung bewilligt;
- h.
- Registrierung: Erfassung eines Düngers im Produkteregister;
- i.
- Verpackung: verschliessbarer Behälter für die Aufbewahrung, den Schutz, die Handhabung und die Vermarktung von Düngern;
- j.
- Loselieferung: Düngerlieferung ohne Verpackung;
- k.
- Blattdünger: Dünger, der auf das Aufbringen auf die Blätter und die Aufnahme von Nährstoffen über die Blätter ausgelegt ist.
2 Für die korrekte Auslegung der Verordnung (EU) 2019/100911, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken: EU | Schweiz |
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a. Französische Ausdrücke: | | fertilisant | engrais au sens de l’art. 2, al. 1, let. a | éléments nutritifs | éléments fertilisants | mise à disposition sur le marché | mise en circulation au sens de l’art. 2, al. 1, let. f | b. Deutsche Ausdrücke: | | Düngeprodukt, Düngemittel | Dünger | Bereitstellung auf dem Markt | Inverkehrbringen nach Art 2 Abs. 1 Bst. f | Gärrückstände | Gärgut | organisches Material | organische Substanz | c. Italienische Ausdrücke: | | prodotto fertilizzante | concime ai sensi dell’art. 2, cpv. 1, lett. a | nutriente | sostanza nutritiva | messa a disposizione sul mercato | messa in commercio ai sensi dell’art. 2, cpv. 2, lett. f | materia secca | sostanza secca |
11 Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1; zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2023/409, ABl. L 59 vom 24.2.2023, S. 1.
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