Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 105 Bei persönlicher Zugehörigkeit 194

1 Die kan­to­na­len Be­hör­den er­he­ben die di­rek­te Bun­des­steu­er von den na­tür­li­chen Per­so­nen, die am En­de der Steu­er­pe­ri­ode oder der Steu­er­pflicht ih­ren steu­er­recht­li­chen Wohn­sitz oder, wenn ein sol­cher in der Schweiz fehlt, ih­ren steu­er­recht­li­chen Auf­ent­halt im Kan­ton ha­ben. Vor­be­hal­ten blei­ben die Ar­ti­kel 3 Ab­satz 5 und 107.

2 Kin­der un­ter el­ter­li­cher Sor­ge wer­den für ihr Er­w­erb­sein­kom­men (Art. 9 Abs. 2) in dem Kan­ton be­steu­ert, in dem sie für die­ses Ein­kom­men nach den bun­des­recht­li­chen Grund­sät­zen be­tref­fend das Ver­bot der in­ter­kan­to­na­len Dop­pel­be­steue­rung am En­de der Steu­er­pe­ri­ode oder der Steu­er­pflicht steu­er­pflich­tig sind.

3 Die kan­to­na­len Be­hör­den er­he­ben die di­rek­te Bun­des­steu­er von den ju­ris­ti­schen Per­so­nen, die am En­de der Steu­er­pe­ri­ode oder Steu­er­pflicht ih­ren Sitz oder den Ort ih­rer tat­säch­li­chen Ver­wal­tung im Kan­ton ha­ben.

4 Be­güns­tig­te von Ka­pi­tal­leis­tun­gen nach Ar­ti­kel 38 wer­den für die­se Leis­tun­gen in dem Kan­ton be­steu­ert, in dem sie im Zeit­punkt der Fäl­lig­keit ih­ren steu­er­recht­li­chen Wohn­sitz ha­ben.

194 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die for­mel­le Be­rei­ni­gung der zeit­li­chen Be­mes­sung der di­rek­ten Steu­ern bei den na­tür­li­chen Per­so­nen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).

BGE

142 II 182 (2C_76/2015, 2C_77/2015) from 24. Mai 2016
Regeste: a Art. 3, 5 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1, Art. 127 Abs. 1, Art. 128 Abs. 4, Art. 164 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 182 Abs. 1 und 2, Art. 190, Art. 196 Ziff. 13 BV; Art. 38, 160 und 216 Abs. 1 DBG 1990; Art. 68 Abs. 1 StHG 2000. Örtliche Zuständigkeit zur bundessteuerlichen Erfassung einer Kapitalleistung aus Vorsorge, wenn die steuerpflichtige Person nach der Fälligkeit der Leistung den Kanton gewechselt hat. Abgaberechtliches Legalitätsprinzip, insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Gesetzes- und Tatbestandsvorbehalts. Vollzugsföderalismus im Bereich der direkten Bundessteuer (E. 2.2). Abgrenzung von Rechts- und Verwaltungsverordnung (E. 2.3). Den örtlich zuständigen Kanton trifft das "Pflichtrecht" zu Bezug und Veranlagung der direkten Bundessteuer. Im Fall von Kapitalleistungen aus Vorsorge ist gemäss Art. 216 Abs. 1 DBG 1990 die Sonderveranlagung vom Fälligkeitskanton vorzunehmen. Die Verwaltungsverordnung der ESTV, wonach in Wegzugsfällen der Wohnsitzkanton zuständig sein soll, verstösst gegen das Bundesrecht und bleibt daher unbeachtlich (E. 2.4).

146 II 111 (2C_151/2017 und andere) from 16. Dezember 2019
Regeste: a Art. 105 Abs. 3 DBG; örtliche Zuständigkeit für Veranlagung, wenn Sitz und tatsächliche Verwaltung der juristischen Person auseinanderfallen. Obschon der Ort der tatsächlichen Verwaltung im interkantonalen Verhältnis das Hauptsteuerdomizil darstellt, kommt ihm im Rahmen von Art. 105 Abs. 3 DBG nicht automatisch Vorrang gegenüber dem Sitz zu. Die betroffenen Kantone haben sich vielmehr über den Veranlagungsort für die direkte Bundessteuer zu verständigen und gegebenenfalls die Eidgenössische Steuerverwaltung anzurufen (E. 2.3.1-2.3.7).

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