Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 114 Akteneinsicht

1 Steu­er­pflich­ti­ge sind be­rech­tigt, in die von ih­nen ein­ge­reich­ten oder von ih­nen un­ter­zeich­ne­ten Ak­ten Ein­sicht zu neh­men. Ge­mein­sam zu ver­an­la­gen­den Ehe­gat­ten steht ein ge­gen­sei­ti­ges Ak­ten­ein­sichts­recht zu.206

2 Die üb­ri­gen Ak­ten ste­hen dem Steu­er­pflich­ti­gen zur Ein­sicht of­fen, so­fern die Er­mitt­lung des Sach­ver­hal­tes ab­ge­schlos­sen ist und so­weit nicht öf­fent­li­che oder pri­va­te In­ter­es­sen ent­ge­gen­ste­hen.207

3 Wird ei­nem Steu­er­pflich­ti­gen die Ein­sicht­nah­me in ein Ak­ten­stück ver­wei­gert, so darf dar­auf zum Nach­teil des Steu­er­pflich­ti­gen nur ab­ge­stellt wer­den, wenn ihm die Be­hör­de von dem für die Sa­che we­sent­li­chen In­halt münd­lich oder schrift­lich Kennt­nis und aus­ser­dem Ge­le­gen­heit ge­ge­ben hat, sich zu äus­sern und Ge­gen­be­weis­mit­tel zu be­zeich­nen.

4 Auf Wunsch des Steu­er­pflich­ti­gen be­stä­tigt die Be­hör­de die Ver­wei­ge­rung der Ak­ten­ein­sicht durch ei­ne Ver­fü­gung, die durch Be­schwer­de an­ge­foch­ten wer­den kann.

206 Die Be­rich­ti­gung der RedK der BVers vom 20. Aug. 2020, ver­öf­fent­licht am 1. Sept. 2020 be­trifft nur den ita­lie­ni­schen Text (AS 2020 3641).

207 Die Be­rich­ti­gung der RedK der BVers vom 20. Aug. 2020, ver­öf­fent­licht am 1. Sept. 2020 be­trifft nur den ita­lie­ni­schen Text (AS 2020 3641).

BGE

128 II 311 () from 10. Juni 2002
Regeste: Art. 97, 98 lit. g, 98a Abs. 1 und 3, Art. 104 lit. a OG; Art. 104 Abs. 3, Art. 112 und 112a DBG; Art. 2 Abs. 2 lit. c, Art. 33 und 37 Abs. 1 DSG; Entscheid eines Untersuchungsrichters, den Steuerbehörden Einblick in seine Akten zu gewähren; Rechtsmittelweg gegen einen solchen Entscheid. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide auf dem Gebiet der Amtshilfe gemäss Art. 112 DBG (E. 1, 2 und 7). Überprüfung derartiger Entscheide durch eine kantonal-letztinstanzliche richterliche Behörde im Sinne von Art. 98a OG und bisherige Rechtsprechung (E. 3). Im Kanton Wallis erfüllen weder der Untersuchungsrichter noch die Strafkammer des Kantonsgerichts dieses Erfordernis; bei ersterem handelt es sich nicht um ein Gericht im eigentlichen Sinne (E. 4), letztere verfügt lediglich über eine auf Willkür beschränkte Überprüfungsbefugnis (E. 5). Prüfung einer allfälligen Zuständigkeit der kantonalen Steuerrekurskommission (E. 6). Weder die mit dem Datenschutz betrauten kantonalen Beschwerdeinstanzen noch die eidgenössischen Behörden sind zuständig, über Beschwerden zu befinden, die sich gegen einen in Anwendung von Art. 112 DBG ergangenen Entscheid richten. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine spezielle, der bundesrechtlichen Datenschutzgesetzgebung vorgehende Rechtsnorm (E. 8).

144 II 427 (2C_505/2017) from 21. November 2018
Regeste: Direkte Bundessteuer/Kantons- und Gemeindesteuern; Verfahrens- und Materiellrechtliches in Zusammenhang mit Aufrechnungen beim steuerbaren Einkommen. I. PROZESSUALES ASU-Untersuchungsverfahren gemäss Art. 190 ff. DBG und Art. 19-50 VStrR: Merkmale und Ablauf (E. 2.1 und 2.2); unvermeidliche, mit Art. 6 EMRK vereinbare Vermischung zwischen dem Straf- und dem Veranlagungsverfahren (E. 2.3). Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Akteneinsicht; Konfrontationseinvernahme; Fragen an Belastungszeugen; Beweisabnahme (E. 3). II. DIREKTE BUNDESSTEUER Geldwerte Leistung: Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (E. 5); aufgerechnetes steuerbares Einkommen in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG aufgrund des bloss treuhänderischen Erwerbs einer nur beschränkt werthaltigen Beteiligung (E. 6.1 und 6.2); vermeintliche Zinsen auf einem fiktiven Darlehen als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand (E. 6.3); keine Verrechnung mit einer behaupteten verdeckten Kapitaleinlage (E. 6.4); Ausmass des Abschreibungsbedarfs auf einem tatsächlich gewährten, aber nur teilweise werthaltigen Darlehen (E. 6.5). Realisationszeitpunkt von steuerbarem Einkommen gemäss der sog. Soll-Methode (E. 7). Als Einkommen steuerbarer Vermögenszufluss oder Darlehensrückzahlung? Beweislastverteilung (E. 8.2 und 8.3); Einkommensaufrechnung, wenn der steuermindernd geltend gemachten Rückerstattung von Drittkapital eine Fremdfinanzierung zugrunde liegen soll, die als unwahrscheinlich einzustufen ist und sich nach einer Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht belegen lässt (E. 8.4). III. KANTONS- UND GEMEINDESTEUERN Durch das kantonale Recht vorgesehene Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist von 10 auf 15 Jahre: zulässige sog. uneigentliche Rückwirkung (E. 9.2.1); keine Einzelfallgesetzgebung (E. 9.2.2).

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