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Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 148 Frist

Das Re­vi­si­ons­be­geh­ren muss in­nert 90 Ta­gen nach Ent­de­ckung des Re­vi­si­ons­grun­des, spä­tes­tens aber in­nert zehn Jah­ren nach Er­öff­nung der Ver­fü­gung oder des Ent­schei­des ein­ge­reicht wer­den.