Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 20 Grundsatz 37

1 Steu­er­bar sind die Er­trä­ge aus be­weg­li­chem Ver­mö­gen, ins­be­son­de­re:

a.38
Zin­sen aus Gut­ha­ben, ein­sch­liess­lich aus­be­zahl­ter Er­trä­ge aus rück­kaufs­­fä­hi­gen Ka­pi­tal­ver­si­che­run­gen mit Ein­mal­prä­mie im Er­le­bens­fall oder bei Rück­kauf, aus­ser wenn die­se Ka­pi­tal­ver­si­che­run­gen der Vor­sor­ge die­nen. Als der Vor­sor­ge die­nend gilt die Aus­zah­lung der Ver­si­che­rungs­leis­tung ab dem vollen­de­ten 60. Al­ters­jahr des Ver­si­cher­ten auf Grund ei­nes min­des­tens fünf­jäh­ri­gen Ver­trags­ver­hält­nis­ses, das vor Vollen­dung des 66. Al­ters­jah­res be­grün­det wur­de. In die­sem Fall ist die Leis­tung steu­er­frei;
b.
Ein­künf­te aus der Ver­äus­se­rung oder Rück­zah­lung von Ob­li­ga­tio­nen mit über­wie­gen­der Ein­mal­ver­zin­sung (glo­bal­ver­zins­li­che Ob­li­ga­tio­nen, Dis­kont-Ob­li­ga­tio­nen), die dem In­ha­ber an­fal­len,
c.39
Di­vi­den­den, Ge­winnan­tei­le, Li­qui­da­ti­ons­über­schüs­se und geld­wer­te Vor­tei­le aus Be­tei­li­gun­gen al­ler Art (ein­sch­liess­lich Gra­tis­ak­ti­en, Gra­tis­nenn­wert­er­hö­hun­gen u. dgl.). Ein bei der Rück­ga­be von Be­tei­li­gungs­rech­ten im Sin­ne von Ar­ti­kel 4a des Bun­des­ge­set­zes vom 13. Ok­to­ber 196540 über die Ver­rech­nungs­steu­er (VStG) an die Ka­pi­tal­ge­sell­schaft oder Ge­nos­sen­schaft er­ziel­ter Li­qui­da­ti­ons­über­schuss gilt in dem Jah­re als rea­li­siert, in wel­chem die Ver­rech­nungs­steu­er­for­de­rung ent­steht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG); Ab­satz 1bis bleibt vor­be­hal­ten;
d.
Ein­künf­te aus Ver­mie­tung, Ver­pach­tung, Nutz­nies­sung oder sons­ti­ger Nut­zung be­weg­li­cher Sa­chen oder nutz­ba­rer Rech­te;
e.41
Ein­künf­te aus An­tei­len an kol­lek­ti­ven Ka­pi­tal­an­la­gen, so­weit die Ge­samt­er­trä­ge die Er­trä­ge aus di­rek­tem Grund­be­sitz über­stei­gen;
f.
Ein­künf­te aus im­ma­te­ri­el­len Gü­tern.

1bis Di­vi­den­den, Ge­winnan­tei­le, Li­qui­da­ti­ons­über­schüs­se und geld­wer­te Vor­tei­le aus Ak­ti­en, An­tei­len an Ge­sell­schaf­ten mit be­schränk­ter Haf­tung, Ge­nos­sen­schafts­an­tei­len und Par­ti­zi­pa­ti­ons­schei­nen (ein­sch­liess­lich Gra­tis­ak­ti­en, Gra­tis­nenn­wert­er­hö­hun­gen u. dgl.) sind im Um­fang von 70 Pro­zent steu­er­bar, wenn die­se Be­tei­li­gungs­rech­te min­des­tens 10 Pro­zent des Grund- oder Stamm­ka­pi­tals ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft oder Ge­nos­sen­schaft dar­stel­len.42

2 Der Er­lös aus Be­zugs­rech­ten gilt nicht als Ver­mö­gen­ser­trag, so­fern sie zum Pri­vat­ver­mö­gen des Steu­er­pflich­ti­gen ge­hö­ren.

3 Die Rück­zah­lung von Ein­la­gen, Auf­gel­dern und Zu­schüs­sen (Re­ser­ven aus Ka­pi­tal­ein­la­gen), die von den In­ha­bern der Be­tei­li­gungs­rech­te nach dem 31. De­zem­ber 1996 ge­leis­tet wor­den sind, wird gleich be­han­delt wie die Rück­zah­lung von Grund- oder Stamm­ka­pi­tal. Ab­satz 4 bleibt vor­be­hal­ten.43

4Schüt­tet ei­ne Ka­pi­tal­ge­sell­schaft oder Ge­nos­sen­schaft, die an ei­ner schwei­ze­ri-schen Bör­se ko­tiert ist, bei der Rück­zah­lung von Re­ser­ven aus Ka­pi­tal­ein­la­gen nach Ab­satz 3 nicht min­des­tens im glei­chen Um­fang üb­ri­ge Re­ser­ven aus, so ist die Rück­zah­lung im Um­fang der hal­b­en Dif­fe­renz zwi­schen der Rück­zah­lung und der Aus­schüt­tung der üb­ri­gen Re­ser­ven steu­er­bar, höchs­tens aber im Um­fang der in der Ge­sell­schaft vor­han­de­nen, han­dels­recht­lich aus­schüt­tungs­fä­hi­gen üb­ri­gen Re­ser­ven.44

5Ab­satz 4 ist nicht an­wend­bar auf Re­ser­ven aus Ka­pi­tal­ein­la­gen:

a.
die bei fu­si­ons­ähn­li­chen Zu­sam­menschlüs­sen durch Ein­brin­gen von Be-tei­li­gungs- und Mit­glied­schafts­rech­ten an ei­ner aus­län­di­schen Ka­pi­tal­ge-sell­schaft oder Ge­nos­sen­schaft nach Ar­ti­kel 61 Ab­satz 1 Buch­sta­ben c oder durch ei­ne grenz­über­schrei­ten­de Über­tra­gung auf ei­ne in­län­di­sche Toch­ter­ge­sell­schaft nach Ar­ti­kel 61 Ab­satz 1 Buch­sta­be d nach dem 24. Fe­bru­ar 2008 ent­stan­den sind;
b.
die im Zeit­punkt ei­ner grenz­über­schrei­ten­den Fu­si­on oder Um­struk­tu­rie­rung nach Ar­ti­kel 61 Ab­satz 1 Buch­sta­be b und Ab­satz 3 oder der Ver­le-gung des Sit­zes oder der tat­säch­li­chen Ver­wal­tung nach dem 24. Fe­bru­ar 2008 be­reits in ei­ner aus­län­di­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft oder Ge­nos­sen­schaft vor­han­den wa­ren;
c.
im Fal­le der Li­qui­da­ti­on der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft oder Ge­nos­sen­schaft.45

6Die Ab­sät­ze 4 und 5 gel­ten sinn­ge­mä­ss auch für Re­ser­ven aus Ka­pi­tal­ein­la­gen, die für die Aus­ga­be von Gra­tis­ak­ti­en oder für Gra­tis­nenn­wert­er­hö­hun­gen ver­wen­det wer­den.46

7Ent­spricht bei der Rück­ga­be von Be­tei­li­gungs­rech­ten an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell-schaft oder Ge­nos­sen­schaft, die an ei­ner schwei­ze­ri­schen Bör­se ko­tiert ist, die Rück­zah­lung der Re­ser­ven aus Ka­pi­tal­ein­la­gen nicht min­des­tens der Hälf­te des er­hal­te­nen Li­qui­da­ti­ons­über­schus­ses, so ver­min­dert sich der steu­er­ba­re An­teil die­ses Li­qui­da­ti­ons­über­schus­ses um die hal­be Dif­fe­renz zwi­schen die­sem An­teil und der Rück­zah­lung, höchs­tens aber im Um­fang der in der Ge­sell­schaft vor­han­de­nen Re­ser­ven aus Ka­pi­tal­ein­la­gen, die auf die­se Be­tei­li­gungs­rech­te ent­fal­len.47

37 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Ju­ni 2006 über drin­gen­de An­pas­sun­gen bei der Un­ter­neh­mens­be­steue­rung, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4883; BBl 2005 4733).

38Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 5 des BG vom 19. März 1999 über das Sta­bi­li­sie­rungs­pro­gramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374; BBl 1999 4).

39 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 2 des Un­ter­neh­mens­steu­er­re­form­ge­set­zes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).

40 SR 642.21

41 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 6 des Kol­lek­ti­v­an­la­gen­ge­set­zes vom 23. Ju­ni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).

42 Ein­ge­fügt durch Ziff. II 2 des Un­ter­neh­mens­steu­er­re­form­ge­set­zes II vom 23. März 2007 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steu­er­re­form und die AHV-Fi­nan­zie­rung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).

43 Ein­ge­fügt durch Ziff. II 2 des Un­ter­neh­mens­steu­er­re­form­ge­set­zes II vom 23. März 2007 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steu­er­re­form und die AHV-Fi­nan­zie­rung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).

44 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steu­er­re­form und die AHV-Fi­nan­zie­rung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).

45 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steu­er­re­form und die AHV-Fi­nan­zie­rung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).

46 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steu­er­re­form und die AHV-Fi­nan­zie­rung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).

47 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 2 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steu­er­re­form und die AHV-Fi­nan­zie­rung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 23952413; BBl 2018 2527).

BGE

130 I 205 () from 30. Juni 2004
Regeste: Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 46 Abs. 2 aBV; interkantonale Doppelbesteuerung bei Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge, gebundener Vorsorge (Säule 3a) und freier Vorsorge (Versicherungen; Säule 3b). Das Doppelbesteuerungsverbot ist verletzt, wenn die gleichen Kapitalleistungen einer Versicherung in einem Kanton der Einkommens-, im andern der Erbschaftssteuer unterworfen werden (E. 4). BGE 99 Ia 232 und seitherige Änderungen (E. 5): Drei-Säulen-Konzeption (E. 6) und Besteuerung der Leistungen aus beruflicher Vorsorge (E. 7.1-7.4), aus gebundener Vorsorge (Säule 3a; E. 7.5) und aus freier Vorsorge (Versicherungen) der Säule 3b (E. 7.6). Grundsätzlich unzulässig ist die Zerlegung einer als Ganze rückkaufsfähigen Versicherungspolice in ihre rückkaufsfähigen und nicht rückkaufsfähigen Einzelteile, um sie dann entsprechend zu besteuern (E. 7.6.5). Leistungen aus Gewinnbeteiligung (Überschussbeteiligung, Bonus) teilen steuerlich das Schicksal der zu Grunde liegenden Versicherungsleistung (E. 7.6.6). An die zivilrechtliche Behandlung von Kapitalleistungen aus Versicherungen im Nachlass (E. 8) ist das kantonale Erbschaftssteuerrecht nicht gebunden (E. 9.1). Selbständiger Nachlassbegriff im Doppelbesteuerungsrecht (E. 9.2). Die als Einkommen steuerbaren Leistungen sind im Wohnsitzkanton des Leistungsempfängers steuerbar, die von der Einkommenssteuer befreiten Leistungen im Wohnsitzkanton des Erblassers (E. 9.3 und 9.4). Bedeutung von Begünstigungsklauseln (E. 9.5). Schuldenverlegung: Von der Einkommenssteuer befreite Versicherungsleistungen sind doppelbesteuerungsrechtlich dem steuerlichen Nachlass im Wohnsitzkanton des Erblassers als Aktiven zuzurechnen und die Schulden proportional dazu zu verlegen (E. 9.6).

131 I 409 () from 23. Juni 2005
Regeste: Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 7 Abs. 2 StHG; Art. 22 Abs. 3 DBG; Leibrente; doppelbesteuerungsrechtliche Behandlung des Rückgewährbetrages im Todesfall. Das Doppelbesteuerungsverbot ist verletzt, wenn der im Todesfall geleistete Rückgewährbetrag in einem Kanton vollständig der Einkommens- und im andern der Erbschaftssteuer unterworfen wird (E. 2). Ausrichtung der interkantonalen Zuteilungsnorm an der in der Bundesgesetzgebung über die direkten Steuern getroffenen Regelung (E. 3). Selbständiger Nachlassbegriff im Doppelbesteuerungsrecht; Bedeutung von Begünstigungsklauseln im Versicherungsvertrag (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5.5.1). Anwendung der in Art. 7 Abs. 2 StHG und Art. 22 Abs. 3 DBG für die Leibrentenzahlungen vorgesehenen Regelung auch für den Rückgewährbetrag aus einer Leibrentenversicherung. Demnach unterliegen 40 Prozent der Rückgewährleistung der Einkommenssteuer und sind damit dem für die Besteuerung des Einkommens des Leistungsempfängers zuständigen Kanton zugeteilt; 60 Prozent der Rückgewährssumme sind steuerrechtlich der Erbschaft und demzufolge dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers zur entsprechenden Besteuerung zugewiesen (E. 5 und 6). Die vor dem 1. Januar 2001 in Art. 7 Abs. 2 StHG und Art. 22 Abs. 3 DBG geltenden umgekehrten Aufteilungsverhältnisse sind doppelbesteuerungsrechtlich unbeachtlich (E. 6.3).

134 V 297 (9C_107/2008) from 5. Juni 2008
Regeste: Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG; Dividendenauszahlungen als massgebender Lohn? Die zur Qualifikation von Dividendenzahlungen an Verwaltungsräte entwickelte sog. "Nidwaldner Praxis" (dazu E. 2.4) berücksichtigt die steuerrechtliche Betrachtung nicht, und die darin enthaltenen Kriterien sind insofern gesetzwidrig, als sie die Angemessenheit der Dividende im Verhältnis zum Aktienkapital (statt zum Eigenkapital) bemessen. Auch beim Aktionär ist die Angemessenheit des (beitragsfreien) Vermögensertrags nicht in Relation zum Nennwert, sondern zum effektiven wirtschaftlichen Wert der Aktien zu beurteilen (E. 2.8).

135 II 183 (2C_180/2008, 2C_181/2008) from 16. Februar 2009
Regeste: Art. 22 Abs. 1 und 3, Art. 24 lit. b DBG; Besteuerung einer Kapitalzahlung aus dem Rückkauf einer Leibrentenversicherung im Rahmen der ungebundenen Selbstvorsorge (Säule 3b). Steuerliche Behandlung von Leistungen aus Vorsorge im Allgemeinen (E. 3.1). Begriff der Leibrente und der "Zeitrente" (E. 3.2). Unterscheidung zwischen Kapitalversicherung und Rentenversicherung (E. 4.1). Kapitalleistungen aus dem Rückkauf von Rentenversicherungen sind gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG zu 40 Prozent steuerbar; Stellungnahmen in der Doktrin (E. 4.2-4.4). Bei Leibrenten von kurzer Dauer (weniger als fünf Jahre), die sich den "Zeitrenten" annähern, rechtfertigt es sich, beim Rückkauf oder bei der Rückgewähr nur die Zinskomponente als "Ertrag aus beweglichem Vermögen" im Sinne von Art. 20 Abs. 1 DBG zu erfassen (E. 4.5). Die Kapitalzahlung aus dem Rückkauf einer Leibrente, die weniger als fünf Jahre gedauert hat, kann nicht als Einkommen aus Vorsorge im Sinne von Art. 22 Abs. 3 DBG besteuert werden (E. 5.3). Sie ist lediglich mit ihrer effektiven Zinskomponente, analog Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG, zu besteuern (E. 5.4).

135 II 195 (2C_255/2008) from 16. Februar 2009
Regeste: Art. 22 Abs. 3, Art. 37, 38 DBG; Art. 7 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2 und 3 StHG; Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 DBA-NL; Besteuerung von Kapitalzahlungen aus dem Rückkauf von Leibrentenversicherungen im Rahmen der ungebundenen Selbstvorsorge (Säule 3b). Berechnung der Steuer nach Art. 37 oder 38 DBG? Grundsätze der Gesetzesauslegung. Kapitalzahlungen aus Rückkauf oder Ablösung von Leibrentenversicherungen sind vom übrigen Einkommen gesondert mit der Jahressteuer nach Art. 38 DBG zu erfassen (E. 6.1-6.3). Es besteht kein Grund, vom klaren Wortlaut des Art. 38 DBG abzuweichen und solche Kapitalzahlungen aus Leibrenten zusammen mit dem übrigen Einkommen nach Art. 37 DBG zu besteuern (E. 6.4-6.7). Eine mit resolutiver Bedingung verknüpfte Leibrente kann faktisch zu einer Zeitrente werden. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers bei Vertragsschluss ist vorliegend auf eine Leibrente (nicht Zeitrente) zu schliessen. Besteuerung der laufenden Rentenleistungen zu 40 Prozent zusammen mit dem übrigen Einkommen nach Art. 37 DBG (E. 7.1). Steuerliche Behandlung von Kapitalleistungen aus einem Stammrechtsvertrag sowie einem Leibrentenvertrag: Besteuerung zu 40 Prozent mit der Jahressteuer nach Art. 38 DBG (E. 7.2). Das Staatsvertragsrecht steht dieser Besteuerung nicht entgegen (E. 8). Analoge Besteuerung von Kapitalabfindungen aus Leibrenten und Lebensversicherungen nach StHG (E. 9.1).

140 II 353 (2C_733/2013, 2C_734/2013) from 19. Juni 2014
Regeste: a Art. 16 Abs. 1, Art. 33 und 33a DBG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG; Grundverbilligungsvorschüsse gemäss dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz; nachträglicher Erlass nicht zurückbezahlter Vorschüsse und darauf aufgelaufener Schuldzinsen als Einkommenszufluss. Gewährt die Eidgenossenschaft einem Liegenschafteneigentümer Grundverbilligungsvorschüsse in Form von verzinslichen Darlehen gemäss Art. 36 ff. WEG und erlässt sie dem Empfänger im Nachhinein die noch nicht zurückerstatteten Vorschüsse sowie darauf aufgelaufene Schuldzinsen, so bildet dieser Erlass einen steuerbaren Reinvermögenszugang (E. 4 und 5).

141 V 234 (9C_765/2014) from 23. März 2015
Regeste: Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 20 Abs. 3 AHVV. Nachdem im Gesetzgebungsverfahren betreffend das Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) eine Anpassung des AHV-Beitragsrechts nicht thematisiert wurde, besteht (vorerst) kein Grund, von der ständigen Praxis abzuweichen, wonach für eine Beitragspflicht gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AHVV der erwerbliche Charakter einer Personengemeinschaft entscheidend ist. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, die AHV-rechtliche Beitragspflicht weiter zu fassen als der Gesetz- und Verordnungsgeber (E. 5.4). Investitionen in kollektive Kapitalanlagen sind allerdings - analog der Rechtsprechung zu den Wertschriften- und Liegenschaftenhändlern - von erwerblichem Charakter und unterliegen somit der AHV-Beitragspflicht, wenn ein gewerbsmässiger Investor unter Einsatz erheblicher Mittel eine Vielzahl kollektiver Risikokapitalanlagen tätigt, die zumindest teilweise einen engen Bezug zur Arbeitgeberfirma aufweisen (E. 6.3.3).

141 V 634 (9C_327/2015) from 3. Dezember 2015
Regeste: Art. 4, 5 Abs. 1 und 2 und Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG; Art. 7 lit. h und Art. 23 AHVV; Dividendenauszahlungen als massgeblicher Lohn. Bei der Abgrenzung zwischen Lohn und Dividende ist rechtsprechungsgemäss von der Aufteilung, welche die Gesellschaft gewählt hat, nur dann abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht (E. 2). In casu Bejahung der Umqualifikation einer Dividende in massgebenden Lohn, da kumulativ ein unangemessen tiefer Lohn mit einer im Vergleich zum eingesetzten Kapital unangemessen hohen Dividende einherging (E. 3).

142 II 446 (2C_857/2015) from 27. Juli 2016
Regeste: Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 22. August 1967; Art. 23 VStG; Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung; pauschale Steueranrechnung; Antragsfrist. Für ausländische und dort effektiv versteuerte Erträgnisse können in der Schweiz ansässige natürliche oder juristische Personen eine pauschale Anrechnung an die in der Schweiz erhobene Steuer beantragen, womit eine doppelte Besteuerung vermieden wird (E. 2.1 und 2.2). Dieser Antrag auf pauschale Steueranrechnung ist innert drei Jahren nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Erträgnisse fällig geworden sind, einzureichen (E. 2.3). Für eine lückenfüllende Anwendung von Art. 23 VStG bleibt kein Raum (E. 2.4). Abweisung der Beschwerde (E. 2.5).

143 II 396 (2C_1165/2014, 2C_1166/2014) from 3. April 2017
Regeste: Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG; Art. 12 StHG; Entschädigung für die vorzeitige Auflösung eines Hypothekarschuldvertrags ("Vorfälligkeitsentschädigung"). Falls die vorzeitige Auflösung eines Hypothekarschuldvertrags auf den Verkauf des belasteten Grundstücks zurückzuführen ist, steht eine Entschädigung für die Vertragsauflösung nicht in ausreichend engem Bezug zur Hypothekarschuld, um als Schuldzins im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG zu gelten (E. 2.3 und 2.4). In diesem Fall ist die Situation nach Massgabe der Bestimmungen von Art. 12 StHG über die Grundstückgewinnsteuer zu beurteilen (E. 2.4). Eine Gleichsetzung der Vorfälligkeitsentschädigung mit Schuldzinsen kann sich rechtfertigten, falls sie im Rahmen eines neuen Darlehensvertrags zu modifizierten Bedingungen anfällt (Vertragsschluss mit demselben Kreditgeber zu besseren Konditionen; E. 2.3; vgl. dazu auch BGE 143 II 382).

144 II 427 (2C_505/2017) from 21. November 2018
Regeste: Direkte Bundessteuer/Kantons- und Gemeindesteuern; Verfahrens- und Materiellrechtliches in Zusammenhang mit Aufrechnungen beim steuerbaren Einkommen. I. PROZESSUALES ASU-Untersuchungsverfahren gemäss Art. 190 ff. DBG und Art. 19-50 VStrR: Merkmale und Ablauf (E. 2.1 und 2.2); unvermeidliche, mit Art. 6 EMRK vereinbare Vermischung zwischen dem Straf- und dem Veranlagungsverfahren (E. 2.3). Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV): Akteneinsicht; Konfrontationseinvernahme; Fragen an Belastungszeugen; Beweisabnahme (E. 3). II. DIREKTE BUNDESSTEUER Geldwerte Leistung: Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (E. 5); aufgerechnetes steuerbares Einkommen in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG aufgrund des bloss treuhänderischen Erwerbs einer nur beschränkt werthaltigen Beteiligung (E. 6.1 und 6.2); vermeintliche Zinsen auf einem fiktiven Darlehen als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand (E. 6.3); keine Verrechnung mit einer behaupteten verdeckten Kapitaleinlage (E. 6.4); Ausmass des Abschreibungsbedarfs auf einem tatsächlich gewährten, aber nur teilweise werthaltigen Darlehen (E. 6.5). Realisationszeitpunkt von steuerbarem Einkommen gemäss der sog. Soll-Methode (E. 7). Als Einkommen steuerbarer Vermögenszufluss oder Darlehensrückzahlung? Beweislastverteilung (E. 8.2 und 8.3); Einkommensaufrechnung, wenn der steuermindernd geltend gemachten Rückerstattung von Drittkapital eine Fremdfinanzierung zugrunde liegen soll, die als unwahrscheinlich einzustufen ist und sich nach einer Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht belegen lässt (E. 8.4). III. KANTONS- UND GEMEINDESTEUERN Durch das kantonale Recht vorgesehene Verlängerung der absoluten Verjährungsfrist von 10 auf 15 Jahre: zulässige sog. uneigentliche Rückwirkung (E. 9.2.1); keine Einzelfallgesetzgebung (E. 9.2.2).

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