Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 33 Schuldzinsen und andere Abzüge 77

1 Von den Ein­künf­ten wer­den ab­ge­zo­gen:

a.78
die pri­va­ten Schuld­zin­sen im Um­fang der nach den Ar­ti­keln 20, 20a und 21 steu­er­ba­ren Ver­mö­gen­ser­trä­ge und wei­te­rer 50 000 Fran­ken.79 Nicht ab­zugs­fä­hig sind Schuld­zin­sen für Dar­le­hen, die ei­ne Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ei­ner an ih­rem Ka­pi­tal mass­ge­blich be­tei­lig­ten oder ihr sonst wie na­he ste­hen­den na­tür­li­chen Per­son zu Be­din­gun­gen ge­währt, die er­heb­lich von den im Ge­schäfts­ver­kehr un­ter Drit­ten üb­li­chen Be­din­gun­gen ab­wei­chen;
b.80
die dau­ern­den Las­ten so­wie 40 Pro­zent der be­zahl­ten Leib­ren­ten;
c.
die Un­ter­halts­bei­trä­ge an den ge­schie­de­nen, ge­richt­lich oder tat­säch­lich ge­trennt le­ben­den Ehe­gat­ten so­wie die Un­ter­halts­bei­trä­ge an einen El­tern­teil für die un­ter des­sen el­ter­li­chen Sor­ge ste­hen­den Kin­der, nicht je­doch Lei­s­tun­gen in Er­fül­lung an­de­rer fa­mi­li­en­recht­li­cher Un­ter­halts- oder Un­ter­stüt­zungs­pflich­ten;
d.81
die ge­mä­ss Ge­setz, Sta­tut oder Re­gle­ment ge­leis­te­ten Ein­la­gen, Prä­mi­en und Bei­trä­ge an die Al­ters-, Hin­ter­las­se­nen- und In­va­li­den­ver­si­che­rung und an Ein­rich­tun­gen der be­ruf­li­chen Vor­sor­ge;
e.
Ein­la­gen, Prä­mi­en und Bei­trä­ge zum Er­werb von ver­trag­li­chen An­sprü­chen aus an­er­kann­ten For­men der ge­bun­de­nen Selbst­vor­sor­ge; der Bun­des­rat legt in Zu­sam­men­ar­beit mit den Kan­to­nen die an­er­kann­ten Vor­sor­ge­for­men und die Hö­he der ab­zugs­fä­hi­gen Bei­trä­ge fest;
f.
die Prä­mi­en und Bei­trä­ge für die Er­w­erb­ser­satz­ord­nung, die Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung und die ob­li­ga­to­ri­sche Un­fall­ver­si­che­rung;
g.82
die Ein­la­gen, Prä­mi­en und Bei­trä­ge für die Le­bens-, die Kran­ken- und die nicht un­ter Buch­sta­be f fal­len­de Un­fall­ver­si­che­rung so­wie die Zin­sen von Spar­ka­pi­ta­li­en der steu­er­pflich­ti­gen Per­son und der von ihr un­ter­hal­te­nen Per­so­nen, bis zum Ge­samt­be­trag von:83
1.
3500 Fran­ken für Ehe­paa­re, die in recht­lich und tat­säch­lich un­ge­trenn­ter Ehe le­ben,
2.
1700 Fran­ken für die üb­ri­gen Steu­er­pflich­ti­gen;
h.84
die Krank­heits- und Un­fall­kos­ten des Steu­er­pflich­ti­gen und der von ihm un­ter­hal­te­nen Per­so­nen, so­weit der Steu­er­pflich­ti­ge die Kos­ten sel­ber trägt und die­se 5 Pro­zent der um die Auf­wen­dun­gen (Art. 26–33) ver­min­der­ten steu­er­ba­ren Ein­künf­te über­stei­gen;
hbis.85 die be­hin­de­rungs­be­ding­ten Kos­ten des Steu­er­pflich­ti­gen oder der von ihm un­ter­hal­te­nen Per­so­nen mit Be­hin­de­run­gen im Sin­ne des Be­hin­der­ten­gleich­stel­lungs­ge­set­zes vom 13. De­zem­ber 200286, so­weit der Steu­er­pflich­ti­ge die Kos­ten sel­ber trägt;
i.87
die Mit­glie­der­bei­trä­ge und Zu­wen­dun­gen bis zum Ge­samt­be­trag von 10 100 Fran­ken an po­li­ti­sche Par­tei­en, die:
1.
im Par­tei­en­re­gis­ter nach Ar­ti­kel 76a des Bun­des­ge­set­zes vom 17. De­zem­ber 197688 über die po­li­ti­schen Rech­te ein­ge­tra­gen sind,
2.
in ei­nem kan­to­na­len Par­la­ment ver­tre­ten sind, oder
3.
in ei­nem Kan­ton bei den letz­ten Wahlen des kan­to­na­len Par­la­ments min­des­tens 3 Pro­zent der Stim­men er­reicht ha­ben;
j.89
die Kos­ten der be­rufs­ori­en­tier­ten Aus- und Wei­ter­bil­dung, ein­sch­liess­lich der Um­schu­lungs­kos­ten, bis zum Ge­samt­be­trag von 12 000 Fran­ken, so­fern:
1.
ein ers­ter Ab­schluss auf der Se­kun­dar­stu­fe II vor­liegt, oder
2.
das 20. Le­bens­jahr vollen­det ist und es sich nicht um die Aus­bil­dungs­kos­ten bis zum ers­ten Ab­schluss auf der Se­kun­dar­stu­fe II han­delt.

1bis Die Ab­zü­ge nach Ab­satz 1 Buch­sta­be g er­hö­hen sich:

a.
um die Hälf­te für Steu­er­pflich­ti­ge oh­ne Bei­trä­ge nach Ab­satz 1 Buch­sta­ben d und e;
b.
um 700 Fran­ken für je­des Kind oder je­de un­ter­stüt­zungs­be­dürf­ti­ge Per­son, für die die steu­er­pflich­ti­ge Per­son einen Ab­zug nach Ar­ti­kel 35 Ab­satz 1 Buch­sta­be a oder b gel­tend ma­chen kann.90

2 Le­ben Ehe­gat­ten in recht­lich und tat­säch­lich un­ge­trenn­ter Ehe und er­zie­len bei­de ein Er­w­erb­sein­kom­men, so wer­den vom nied­ri­ge­ren Er­w­erb­sein­kom­men 50 Pro­zent, je­doch min­des­tens 8100 Fran­ken und höchs­tens 13 400 Fran­ken ab­ge­zo­gen.91 Als Er­w­erb­sein­kom­men gel­ten die steu­er­ba­ren Ein­künf­te aus un­selb­stän­di­ger oder selb­stän­di­ger Er­werbs­tä­tig­keit ab­züg­lich der Auf­wen­dun­gen nach den Ar­ti­keln 26–31 und der all­ge­mei­nen Ab­zü­ge nach Ab­satz 1 Buch­sta­ben d–f. Bei er­heb­li­cher Mit­ar­beit ei­nes Ehe­gat­ten im Be­ruf, Ge­schäft oder Ge­wer­be des an­dern Ehe­gat­ten oder bei ge­mein­sa­mer selb­stän­di­ger Er­werbs­tä­tig­keit wird je­dem Ehe­gat­ten die Hälf­te des ge­mein­sa­men Er­w­erb­sein­kom­mens zu­ge­wie­sen. Ei­ne ab­wei­chen­de Auf­tei­lung ist vom Ehe­paar nach­zu­wei­sen.92

3 Von den Ein­künf­ten wer­den ab­ge­zo­gen die nach­ge­wie­se­nen Kos­ten, je­doch höchs­tens 10 100 Fran­ken, für die Dritt­be­treu­ung je­des Kin­des, das das 14. Al­ters­jahr noch nicht vollen­det hat und mit der steu­er­pflich­ti­gen Per­son, die für sei­nen Un­ter­halt sorgt, im glei­chen Haus­halt lebt, so­weit die­se Kos­ten in di­rek­tem kau­sa­lem Zu­sam­men­hang mit der Er­werbs­tä­tig­keit, Aus­bil­dung oder Er­werbs­un­fä­hig­keit der steu­er­pflich­ti­gen Per­son ste­hen.93

4 Von den ein­zel­nen Ge­win­nen aus der Teil­nah­me an Geld­spie­len, wel­che nicht nach Ar­ti­kel 24 Buch­sta­ben ibis–j steu­er­frei sind, wer­den 5 Pro­zent, je­doch höchs­tens 5000 Fran­ken, als Ein­satz­kos­ten ab­ge­zo­gen. Von den ein­zel­nen Ge­win­nen aus der On­li­ne-Teil­nah­me an Spiel­ban­ken­spie­len nach Ar­ti­kel 24 Buch­sta­be ibis wer­den die vom On­li­ne-Spie­ler­kon­to ab­ge­buch­ten Spiele­in­sät­ze im Steu­er­jahr, je­doch höchs­tens 25 000 Fran­ken ab­ge­zo­gen.94

77 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 3 des BG vom 8. Okt. 2004 (Stif­tungs­recht), in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4545; BBl 2003 81538191).

78 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 5 des BG vom 19. März 1999 über das Sta­bi­li­sie­rungs­pro­gramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374; BBl 1999 4).

79 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 2 des Un­ter­neh­mens­steu­er­re­form­ge­set­zes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).

80 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 5 des BG vom 19. März 1999 über das Sta­bi­li­sie­rungs­pro­gramm 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 1999 2374; BBl 1999 4).

81 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 3 des BG vom 18. Ju­ni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4635; BBl 2003 6399).

82 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die for­mel­le Be­rei­ni­gung der zeit­li­chen Be­mes­sung der di­rek­ten Steu­ern bei den na­tür­li­chen Per­so­nen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).

83 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die for­mel­le Be­rei­ni­gung der zeit­li­chen Be­mes­sung der di­rek­ten Steu­ern bei den na­tür­li­chen Per­so­nen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).

84 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 2 des Be­hin­der­ten­gleich­stel­lungs­ge­set­zes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2003 4487; BBl 2001 1715).

85 Ein­ge­fügt durch An­hang Ziff. 2 des Be­hin­der­ten­gleich­stel­lungs­ge­set­zes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2003 4487; BBl 2001 1715).

86 SR 151.3

87 Fas­sung ge­mä­ss Art. 6 Abs. 3 der V des EFD vom 22. Sept. 2011 über die kal­te Pro­gres­si­on, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 20114503).

88 SR 161.1

89 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steu­er­li­che Be­hand­lung der be­rufs­ori­en­tier­ten Aus- und Wei­ter­bil­dungs­kos­ten, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607).

90 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die for­mel­le Be­rei­ni­gung der zeit­li­chen Be­mes­sung der di­rek­ten Steu­ern bei den na­tür­li­chen Per­so­nen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).

91 Fas­sung ge­mä­ss Art. 3 Abs. 1 der V des EFD vom 2. Sept. 2013 über den Aus­gleich der Fol­gen der kal­ten Pro­gres­si­on für die na­tür­li­chen Per­so­nen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3027).

92 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 22. März 2013 über die for­mel­le Be­rei­ni­gung der zeit­li­chen Be­mes­sung der di­rek­ten Steu­ern bei den na­tür­li­chen Per­so­nen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 2397; BBl 2011 3593).

93 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2009 über die steu­er­li­che Ent­las­tung von Fa­mi­li­en mit Kin­dern (AS 2010 455; BBl 2009 4729). Fas­sung ge­mä­ss Art. 3 Abs. 2 der V des EFD vom 2. Sept. 2013 über den Aus­gleich der Fol­gen der kal­ten Pro­gres­si­on für die na­tür­li­chen Per­so­nen, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3027).

94 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 15. Ju­ni 2012 über Ver­ein­fa­chun­gen bei der Be­steue­rung von Lot­te­rie­ge­win­nen (AS 2012 5977; BBl 2011 65176543). Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 5 des Geld­spiel­ge­set­zes vom 29. Sept. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 5103; BBl 2015 8387).

BGE

118 IA 277 () from 4. Dezember 1992
Regeste: Art. 46 Abs. 2 BV; Kinderalimente. Kinderalimente sind im interkantonalen Verhältnis beim Empfänger zu besteuern und beim Verpflichteten zum Abzug zuzulassen (Änderung der Rechtsprechung).

125 II 183 () from 29. Januar 1999
Regeste: Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG; Art. 151 und 152 ZGB; Frage der Abzugsfähigkeit eines kapitalisierten Unterhaltsbeitrags. Grundsätzliche Abzugsfähigkeit von «Unterhaltsbeiträgen» bei der direkten Bundessteuer (E. 3a). Zivilrechtlicher Ursprung und Ausgestaltung des Begriffs «Unterhaltsbeitrag» (E. 3b). Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung im Gesetz (DBG und StHG) zur steuerlichen Behandlung von in Kapitalform geleisteten Unterhaltsbeiträgen (E. 3c; E. 6d). Auslegung von Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG. Abzugsfähigkeit von Kapitalleistungen verneint (E. 4-8).

129 V 293 () from 13. Mai 2003
Regeste: Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG; Art. 18 Abs. 3 AHVV (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung); Art. 8 lit. a AHVV; Art. 27 ff. DBG; Art. 4, 44, 66 und 81 Abs. 1 BVG: Abzüge vom rohen Einkommen zufolge Einkaufs von Beitragsjahren durch Arbeitgeber oder Selbstständigerwerbende ohne Arbeitnehmer. Der Einkauf von Beitragsjahren durch Arbeitgeber oder Selbstständigerwerbende ohne Arbeitnehmer im Rahmen der freiwilligen beruflichen Vorsorge (Art. 4 und 44 BVG) kann in einem bestimmten Umfang abzugsfähige persönliche Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG und Art. 18 Abs. 3 AHVV (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) darstellen. Rz 1104 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN), wonach Einkaufssummen im Unterschied zu den ordentlichen resp. laufenden Einlagen nicht vom rohen Einkommen abziehbar sind, ist gesetzwidrig.

130 I 205 () from 30. Juni 2004
Regeste: Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 46 Abs. 2 aBV; interkantonale Doppelbesteuerung bei Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge, gebundener Vorsorge (Säule 3a) und freier Vorsorge (Versicherungen; Säule 3b). Das Doppelbesteuerungsverbot ist verletzt, wenn die gleichen Kapitalleistungen einer Versicherung in einem Kanton der Einkommens-, im andern der Erbschaftssteuer unterworfen werden (E. 4). BGE 99 Ia 232 und seitherige Änderungen (E. 5): Drei-Säulen-Konzeption (E. 6) und Besteuerung der Leistungen aus beruflicher Vorsorge (E. 7.1-7.4), aus gebundener Vorsorge (Säule 3a; E. 7.5) und aus freier Vorsorge (Versicherungen) der Säule 3b (E. 7.6). Grundsätzlich unzulässig ist die Zerlegung einer als Ganze rückkaufsfähigen Versicherungspolice in ihre rückkaufsfähigen und nicht rückkaufsfähigen Einzelteile, um sie dann entsprechend zu besteuern (E. 7.6.5). Leistungen aus Gewinnbeteiligung (Überschussbeteiligung, Bonus) teilen steuerlich das Schicksal der zu Grunde liegenden Versicherungsleistung (E. 7.6.6). An die zivilrechtliche Behandlung von Kapitalleistungen aus Versicherungen im Nachlass (E. 8) ist das kantonale Erbschaftssteuerrecht nicht gebunden (E. 9.1). Selbständiger Nachlassbegriff im Doppelbesteuerungsrecht (E. 9.2). Die als Einkommen steuerbaren Leistungen sind im Wohnsitzkanton des Leistungsempfängers steuerbar, die von der Einkommenssteuer befreiten Leistungen im Wohnsitzkanton des Erblassers (E. 9.3 und 9.4). Bedeutung von Begünstigungsklauseln (E. 9.5). Schuldenverlegung: Von der Einkommenssteuer befreite Versicherungsleistungen sind doppelbesteuerungsrechtlich dem steuerlichen Nachlass im Wohnsitzkanton des Erblassers als Aktiven zuzurechnen und die Schulden proportional dazu zu verlegen (E. 9.6).

131 I 409 () from 23. Juni 2005
Regeste: Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 7 Abs. 2 StHG; Art. 22 Abs. 3 DBG; Leibrente; doppelbesteuerungsrechtliche Behandlung des Rückgewährbetrages im Todesfall. Das Doppelbesteuerungsverbot ist verletzt, wenn der im Todesfall geleistete Rückgewährbetrag in einem Kanton vollständig der Einkommens- und im andern der Erbschaftssteuer unterworfen wird (E. 2). Ausrichtung der interkantonalen Zuteilungsnorm an der in der Bundesgesetzgebung über die direkten Steuern getroffenen Regelung (E. 3). Selbständiger Nachlassbegriff im Doppelbesteuerungsrecht; Bedeutung von Begünstigungsklauseln im Versicherungsvertrag (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 5.5.1). Anwendung der in Art. 7 Abs. 2 StHG und Art. 22 Abs. 3 DBG für die Leibrentenzahlungen vorgesehenen Regelung auch für den Rückgewährbetrag aus einer Leibrentenversicherung. Demnach unterliegen 40 Prozent der Rückgewährleistung der Einkommenssteuer und sind damit dem für die Besteuerung des Einkommens des Leistungsempfängers zuständigen Kanton zugeteilt; 60 Prozent der Rückgewährssumme sind steuerrechtlich der Erbschaft und demzufolge dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers zur entsprechenden Besteuerung zugewiesen (E. 5 und 6). Die vor dem 1. Januar 2001 in Art. 7 Abs. 2 StHG und Art. 22 Abs. 3 DBG geltenden umgekehrten Aufteilungsverhältnisse sind doppelbesteuerungsrechtlich unbeachtlich (E. 6.3).

132 II 128 () from 23. Februar 2006
Regeste: Besteuerung einer Invalidenrente (Art. 16 Abs. 1, 22 Abs. 1 DBG; Art. 19 Abs. 1, 26 Abs. 1 StG/BE; Art. 7 Abs. 1 StHG); Haushaltentschädigung des Haftpflichtversicherers. Einkünfte aus der Invalidenversicherung, die nicht dazu dienen, einen eingetretenen oder künftig entstehenden materiellen Vermögensschaden oder eine immaterielle Beeinträchtigung abzugelten, unterliegen in vollem Umfang der Einkommenssteuer (E. 3 und 6). Besonderheit des im Haftpflichtrecht anerkannten Haushaltschadens (E. 4.1). Hinweise auf die einkommenssteuerliche Behandlung des Haushaltschadens nach altem Recht (BdBSt; BGE 117 Ib 1 ff.) und nach geltendem Recht (DBG; E. 4.2).

132 V 209 () from 2. Mai 2006
Regeste: Art. 4 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG; Art. 18 Abs. 3 AHVV (gültig bis 31. Dezember 1996); Art. 66 Abs. 1 BVG: Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Gesetzmässigkeit einer Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung, wonach Selbstständigerwerbende ohne Arbeitnehmer vom massgebenden beitragspflichtigen Einkommen höchstens die Hälfte der laufenden Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung, der sie auf freiwilliger Basis angeschlossen sind, abzuziehen berechtigt sind. (Erw. 6)

133 II 305 () from 4. September 2007
Regeste: Art. 127 und 190 BV; Art. 9, 23 lit. f, 24 lit. e, 33 Abs. 1 lit. c, 45 lit. a, 212 Abs. 1, 213 und 214 DBG; Art. 133 Abs. 3 und 298a ZGB; Abzug des Unterhaltsbeitrags für Kinder; Sozialabzüge für Kinder und auf geschiedene Gatten anwendbarer Tarif; gemeinsame elterliche Sorge; alternative Obhut. Gesetzliche Regelung des Abzugs von Unterhaltsbeiträgen bzw. der Sozialabzüge für Kinder sowie des auf Steuerpflichtige mit Kindern anwendbaren Tarifs (E. 4-6). System des Abzugs von Unterhaltsbeiträgen, der Sozialabzüge für Kinder und des Steuertarifs bei gemeinsamer elterlicher Sorge und alternativer Obhut über die Kinder (E. 7-9).

133 V 563 (9C_136/2007) from 11. Oktober 2007
Regeste: Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG; Art. 18 Abs. 1 AHVV; Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG: Abzugsfähigkeit von Einlagen in die berufliche Vorsorge bei Selbstständigerwerbenden. Vom rohen Einkommen abgezogen werden können bei Selbstständigerwerbenden nicht nur die aufgrund einer normativen Verpflichtung geleisteten, sondern auch die freiwillig erbrachten, von den Statuten oder vom Reglement der Vorsorgeeinrichtung bloss ermöglichten Einlagen in die berufliche Vorsorge (E. 2.4).

135 II 183 (2C_180/2008, 2C_181/2008) from 16. Februar 2009
Regeste: Art. 22 Abs. 1 und 3, Art. 24 lit. b DBG; Besteuerung einer Kapitalzahlung aus dem Rückkauf einer Leibrentenversicherung im Rahmen der ungebundenen Selbstvorsorge (Säule 3b). Steuerliche Behandlung von Leistungen aus Vorsorge im Allgemeinen (E. 3.1). Begriff der Leibrente und der "Zeitrente" (E. 3.2). Unterscheidung zwischen Kapitalversicherung und Rentenversicherung (E. 4.1). Kapitalleistungen aus dem Rückkauf von Rentenversicherungen sind gemäss Art. 22 Abs. 3 DBG zu 40 Prozent steuerbar; Stellungnahmen in der Doktrin (E. 4.2-4.4). Bei Leibrenten von kurzer Dauer (weniger als fünf Jahre), die sich den "Zeitrenten" annähern, rechtfertigt es sich, beim Rückkauf oder bei der Rückgewähr nur die Zinskomponente als "Ertrag aus beweglichem Vermögen" im Sinne von Art. 20 Abs. 1 DBG zu erfassen (E. 4.5). Die Kapitalzahlung aus dem Rückkauf einer Leibrente, die weniger als fünf Jahre gedauert hat, kann nicht als Einkommen aus Vorsorge im Sinne von Art. 22 Abs. 3 DBG besteuert werden (E. 5.3). Sie ist lediglich mit ihrer effektiven Zinskomponente, analog Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG, zu besteuern (E. 5.4).

135 II 195 (2C_255/2008) from 16. Februar 2009
Regeste: Art. 22 Abs. 3, Art. 37, 38 DBG; Art. 7 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2 und 3 StHG; Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 DBA-NL; Besteuerung von Kapitalzahlungen aus dem Rückkauf von Leibrentenversicherungen im Rahmen der ungebundenen Selbstvorsorge (Säule 3b). Berechnung der Steuer nach Art. 37 oder 38 DBG? Grundsätze der Gesetzesauslegung. Kapitalzahlungen aus Rückkauf oder Ablösung von Leibrentenversicherungen sind vom übrigen Einkommen gesondert mit der Jahressteuer nach Art. 38 DBG zu erfassen (E. 6.1-6.3). Es besteht kein Grund, vom klaren Wortlaut des Art. 38 DBG abzuweichen und solche Kapitalzahlungen aus Leibrenten zusammen mit dem übrigen Einkommen nach Art. 37 DBG zu besteuern (E. 6.4-6.7). Eine mit resolutiver Bedingung verknüpfte Leibrente kann faktisch zu einer Zeitrente werden. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers bei Vertragsschluss ist vorliegend auf eine Leibrente (nicht Zeitrente) zu schliessen. Besteuerung der laufenden Rentenleistungen zu 40 Prozent zusammen mit dem übrigen Einkommen nach Art. 37 DBG (E. 7.1). Steuerliche Behandlung von Kapitalleistungen aus einem Stammrechtsvertrag sowie einem Leibrentenvertrag: Besteuerung zu 40 Prozent mit der Jahressteuer nach Art. 38 DBG (E. 7.2). Das Staatsvertragsrecht steht dieser Besteuerung nicht entgegen (E. 8). Analoge Besteuerung von Kapitalabfindungen aus Leibrenten und Lebensversicherungen nach StHG (E. 9.1).

135 III 289 (9C_557/2008) from 3. April 2009
Regeste: Art. 82 BVG; Art. 7 Abs. 1 BVV 3; Art. 46 Abs. 1 VVG; Art. 67 Abs. 1 OR; Rechtsnatur der Rückerstattungsforderung betreffend Beiträge an die gebundene individuelle berufliche Vorsorge; Verjährung des Rückforderungsanspruchs. Die Rückforderung von Beiträgen an die gebundene individuelle Vorsorge (Säule 3a) beruht auf ungerechtfertigter Bereicherung (E. 6). Die Bereicherungsklage verjährt ein Jahr ab dem Tag, an dem die versicherte Person Kenntnis hat von der durch die zuständige Steuerbehörde erstellten Bescheinigung, dass die geleisteten Beiträge den nach Art. 7 Abs. 1 BVV 3 abzugsfähigen Betrag übersteigen (E. 7.2).

136 II 241 (2C_319/2009, 2C_321/2009) from 26. Januar 2010
Regeste: Art. 2 FZA; Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA; Art. 83 ff. und 91 ff. DBG; Art. 32 ff. und 35 ff. StHG; Nichtdiskriminierung; Quellensteuer; Abzug von den steuerbaren Einkünften. Ein Steuerpflichtiger mit schweizerischer Nationalität kann sich gegenüber seinem Heimatstaat, d.h. gegenüber der Schweiz auf Art. 2 FZA und Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA berufen, wenn er sich ihr gegenüber in einer mit anderen Rechtssubjekten vergleichbaren Situation befindet, die sich auf die durch das FZA garantierten Rechte und Freiheiten berufen können (E. 11). Der Pauschalabzug, der im Steuertarif der Quellensteuer des kantonalen und des Bundesrechts enthalten ist, verletzt das in Art. 2 FZA und Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA statuierte Verbot der Diskriminierung (E. 12-15). Das Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA und Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA ist direkt anwendbar und geht den entgegenstehenden Bundesvorschriften der direkten Bundessteuer und der Steuerharmonisierung vor. Für einen Quellensteuerpflichtigen gilt somit das gleiche Regime der steuerlichen Abzüge wie für solche Steuerpflichtige, die der ordentlichen Steuer unterliegen (E. 16).

136 V 16 (9C_572/2009) from 8. Januar 2010
Regeste: Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG; Abzug von Einlagen in die berufliche Vorsorge bei Selbständigerwerbenden. Selbständigerwerbende können, auch wenn sie berufsvorsorgeversicherte Arbeitnehmer beschäftigen, maximal die Hälfte der persönlichen Einlagen in die 2. Säule (laufende Beiträge, Einkauf von Beitragsjahren) vom rohen Einkommen in Abzug bringen (Bestätigung und Verdeutlichung der Rechtsprechung; E. 5).

138 II 311 (2C_337/2011) from 1. Mai 2012
Regeste: §§ 38, 45 und 46 StG/ZH; Art. 13 f. StHG; Rückkaufswert einer Leibrente während deren Laufzeit als vom steuerbaren Vermögen des Rentenschuldners abziehbare Verbindlichkeit. Temporäre und rückkaufsfähige Leibrente: Begriff (E. 2.1-2.4) und konkrete Ausgestaltung im Einzelfall (E. 2.5). Entgegen der bisher im Kanton Zürich gültigen Regelung bzw. Praxis ist das Rentenstammrecht rückkaufsfähiger Leibrenten während der Laufzeit mit der Vermögensbesteuerung zu erfassen. Beim Schuldner stellt der dem Gläubiger zugestandene Rückkauf der laufenden Rente nicht nur eine zukünftige und bloss voraussehbare Schuld, sondern eine effektive sowie durchsetzbare Verbindlichkeit dar (E. 3-7).

138 II 545 (2C_565/2011) from 26. Oktober 2012
Regeste: a Art. 9 BV; Treu und Glauben; kein verbindliches "Ruling" der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder anderer kantonaler Steuerverwaltungen im Bereich der Kantons- und Gemeindesteuern. Im Bereich der Staats- und Gemeindesteuern sind einzig die Steuerbehörden des betroffenen Kantons zuständig, auf vorherige Anfrage hin über die Zulässigkeit eines gegebenenfalls problematischen Sachverhalts zu befinden. Werden diese Behörden nicht angefragt, sind sie durch allfällige Zusicherungen einer anderen kantonalen oder der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht gebunden (E. 2).

140 II 141 (2C_960/2012, 2C_961/2012) from 23. Januar 2014
Regeste: a Art. 30 Abs. 1 BV; Unregelmässigkeit in der Zusammensetzung einer letzten kantonalen Instanz. Das Bundesgericht prüft die Korrektheit der kantonalrechtlich geregelten Zusammensetzung der Vorinstanzen nur, wenn eine entsprechende Rüge erhoben worden ist; es unterlässt dies, wenn - wie hier - die Beschwerdeführer ausdrücklich darauf verzichtet haben (E. 1).

140 II 353 (2C_733/2013, 2C_734/2013) from 19. Juni 2014
Regeste: a Art. 16 Abs. 1, Art. 33 und 33a DBG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG; Grundverbilligungsvorschüsse gemäss dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz; nachträglicher Erlass nicht zurückbezahlter Vorschüsse und darauf aufgelaufener Schuldzinsen als Einkommenszufluss. Gewährt die Eidgenossenschaft einem Liegenschafteneigentümer Grundverbilligungsvorschüsse in Form von verzinslichen Darlehen gemäss Art. 36 ff. WEG und erlässt sie dem Empfänger im Nachhinein die noch nicht zurückerstatteten Vorschüsse sowie darauf aufgelaufene Schuldzinsen, so bildet dieser Erlass einen steuerbaren Reinvermögenszugang (E. 4 und 5).

140 II 364 (2C_348/2013, 2C_349/2013) from 23. Juni 2014
Regeste: Art. 111 BV; Art. 25, 33 Abs. 1 lit. e DBG; Art. 1a, 6 AHVG; Art. 5 Abs. 1, Art. 82, 89a, 89b BVG; Art. 1j Abs. 1 lit. a BVV 2; Art. 1, 7 BVV 3; Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG; Art. 2, 8, 16 Abs. 1 und 2 FZA, Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 24 Anh. I FZA; Anh. II FZA; Art. 18, 45 AEUV; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971; Art. 7 Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft; Zulässigkeit steuerlicher Abzüge der jährlichen Beiträge der Säule 3a von in der Schweiz Wohnenden und im Ausland Arbeitenden. Den jährlichen Beitrag für die Säule 3a kann nach DBG nur steuerlich abziehen, wer der AHV-Pflicht unterstellt ist (E. 2); dasselbe gilt nach dem StHG (E. 3). Die Säule 3a unterliegt nicht dem System der sozialen Sicherheit nach Art. 8 und Anh. II FZA (E. 4). Das Diskriminierungsverbot von Art. 9 Anh. I FZA bezieht sich nur auf Arbeitnehmer und nicht auf solche Personen, die im Aufnahmestaat (d.h. in casu in der Schweiz) nur Wohnsitz nehmen (E. 5). Die Regelung, wonach der jährliche Beitrag für die Säule 3a nur für denjenigen steuerlich abziehbar ist, der der AHV-Pflicht unterstellt ist, stellt weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung i.S. von Art. 2 FZA dar (E. 6).

142 II 293 (2C_860/2014, 2C_861/2014) from 24. Mai 2016
Regeste: Art. 25, 26 Abs. 1 lit. c DBG; Abzug von persönlichen Wahlkampfkosten als Gewinnungskosten. Begriff der übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten nach Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG; es ist jeweils im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der konkreten Umstände zu prüfen, ob zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und der Einkommenserzielung ein genügend enger Zusammenhang besteht. Aufwendungen können nur insofern als Gewinnungskosten qualifiziert werden, als sie zeitgleich mit der Einkommenserzielung anfallen (E. 3). Die im Jahr 2011 getätigten persönlichen Wahlkampfkosten, die einem amtierenden Mitglied des Nationalrates für die Wahlen vom 23. Oktober 2011 angefallen sind, betreffen die Amtsperiode 2011 bis 2015; damit muss den geltend gemachten Kosten der notwendige, unmittelbare Zusammenhang mit der aktuellen Berufstätigkeit schon aufgrund der fehlenden zeitlichen Kongruenz abgesprochen werden (E. 4).

142 II 399 (2C_966/2015, 2C_967/2015) from 18. Juli 2016
Regeste: Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG; Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG; Art. 22c FZG. Abzug von Beiträgen an die berufliche Vorsorge bei Wiedereinkauf nach Scheidung. Kapitalbezugssperre. Steuerumgehung. Auslegung von Art. 79b Abs. 3 und 4 BVG (E. 3.2-3.3.5): Insbesondere die teleologische Auslegung (E. 3.3.4) führt zum Ergebnis, dass sich die in Art. 79b Abs. 4 BVG enthaltene Ausnahme auch auf die in Art. 79b Abs. 3 BVG vorgesehene dreijährige Sperrfrist bezieht. Ein Kapitalbezug innerhalb von drei Jahren ist im Falle eines Wiedereinkaufs nach Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft nicht ausgeschlossen. Ein Abzug nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG ist nicht zulässig, wenn eine Steuerumgehung vorliegt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.2). Steuerumgehung vorliegend bejaht (E. 4.4).

142 V 169 (9C_515/2015) from 1. März 2016
Regeste: Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG; Abzug von Einlagen in die berufliche Vorsorge bei Selbständigerwerbenden. Der Abzug nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG kann maximal die Hälfte des (von der Steuerbehörde gemeldeten) Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit betragen (E. 4).

143 II 382 (2C_1148/2015) from 3. April 2017
Regeste: Art. 12 StHG; § 216 ff. StG/ZH; Anlagekosten bei der Grundstückgewinnsteuer; im Hinblick auf die Veräusserung der Liegenschaft entrichtete Entschädigung für die vorzeitige Auflösung eines Hypothekarschuldvertrags ("Vorfälligkeitsentschädigung"). Besteuerung von Veräusserungs- und Wertzuwachsgewinnen auf Grundstücken des Privat- bzw. des Geschäftsvermögens gemäss dem sog. dualistischen und dem monistischen System (E. 2). Freiräume der Kantone bei der Ausgestaltung der Grundstückgewinnsteuer in Bezug auf das Steuerobjekt und dessen Bemessung (E. 3); Beschränkung dieser Freiräume durch bundessteuergesetzliche und harmonisierungsrechtliche Vorgaben (E. 4). Unterscheidung zwischen drei Varianten von Vorfälligkeitsentschädigungen, insbesondere in Bezug auf deren steuermindernde Geltendmachung bei der Einkommens- oder der Grundstückgewinnsteuer (E. 5.1-5.4; vgl. dazu auch BGE 143 II 396). Eine bei vollumfänglicher und endgültiger Auflösung des Hypothekarschuldverhältnisses geleistete Vorfälligkeitsentschädigung kann als "Anlagekosten" gemäss Art. 12 Abs. 1 StHG bzw. § 219 StG/ZH von dem mit der Grundstückgewinnsteuer erfassten steuerbaren Erlös abgezogen werden, wenn sie mit der bevorstehenden Veräusserung der Liegenschaft untrennbar verbunden ist (E. 4.3 und 5.5.1) und einer durch den Veräusserer getätigten, effektiven sowie wertvermehrenden Aufwendung entspricht (E. 4.2, 5.5.2 und 5.5.3).

143 II 396 (2C_1165/2014, 2C_1166/2014) from 3. April 2017
Regeste: Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG; Art. 12 StHG; Entschädigung für die vorzeitige Auflösung eines Hypothekarschuldvertrags ("Vorfälligkeitsentschädigung"). Falls die vorzeitige Auflösung eines Hypothekarschuldvertrags auf den Verkauf des belasteten Grundstücks zurückzuführen ist, steht eine Entschädigung für die Vertragsauflösung nicht in ausreichend engem Bezug zur Hypothekarschuld, um als Schuldzins im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG zu gelten (E. 2.3 und 2.4). In diesem Fall ist die Situation nach Massgabe der Bestimmungen von Art. 12 StHG über die Grundstückgewinnsteuer zu beurteilen (E. 2.4). Eine Gleichsetzung der Vorfälligkeitsentschädigung mit Schuldzinsen kann sich rechtfertigten, falls sie im Rahmen eines neuen Darlehensvertrags zu modifizierten Bedingungen anfällt (Vertragsschluss mit demselben Kreditgeber zu besseren Konditionen; E. 2.3; vgl. dazu auch BGE 143 II 382).

144 II 313 (2C_450/2017) from 26. Juni 2018
Regeste: Art. 127 Abs. 2 BV; Art. 86 und 91 DBG, Art. 33 Abs. 2 und 35 StHG; Art. 133 Abs. 2 und 138 ff. StG/VD; Art. 1 Abs. 1 QStV (in der seit dem 1. Januar 2014 wirksamen Fassung). Quellensteuer, Tarif C für Doppelverdiener-Ehegatten, theoretisches Einkommen des Ehegatten im Ausland; Tarif für unmündige Kinder unter dessen Obhut. Darstellung der Quellensteuer und des Tarifs für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, die beide erwerbstätig sind (Tarif C "Doppelverdiener") und des Systems, das in schematischer Weise im Tarif C das Einkommen des im Ausland ansässigen Ehegatten einbezieht (E. 4). Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 5). Wenn der ausländische Ehegatte im Ausland aus seiner Erwerbstätigkeit ein geringfügiges Einkommen erzielt, führt die Struktur des Tarifs C zu einer Überbesteuerung der steuerpflichtigen Person, was im Widerspruch zur Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Art. 127 Abs. 2 BV steht, es sei denn, dies werde durch die nachträgliche Rektifikation bereinigt, die von der steuerpflichtigen Person in den Fristen gemäss Art. 137 Abs. 1 DBG und Art. 191 Abs. 1 StG/VD zu verlangen ist (E. 6 und 8). Den Tarif C3 auf die steuerpflichtige Person einzig deshalb nicht anzuwenden, weil sie keine vollständigen Kinderzulagen einer schweizerischen Kasse bezieht, findet weder im DBA CH-FR noch im DBG oder StHG eine Grundlage (E. 7 und 8).

147 II 248 (2C_404/2020) from 16. Dezember 2020
Regeste: Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG; Behandlung und Unterbringung in einem ausserkantonalen Nicht-Listenspital (Privatspital), ohne dass der Wohnsitzkanton eine Kostengutsprache geleistet hat. System der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und Umfang der Übernahme von Kosten der ärztlichen bzw. der durch ein Spital erbrachten Heilbehandlung (E. 2.3). Die medizinisch indizierten Kosten solcher Heilbehandlungen durch den Arzt, durch ein Listen- oder Nichtlistenspital, auch auf der Halbprivat- oder Privatabteilung, sind grundsätzlich abzugsfähig, unabhängig davon, ob sie sich durch die Wahl eines anderen Leistungserbringers (insbesondere eines Listenspitals), die Kostengutsprache durch den Wohnsitzkanton oder den Abschluss einer Zusatzversicherung hätten vermeiden lassen (E. 3.5 und 3.6). Die zusätzlichen Hotelleriekosten auf der halbprivaten oder privaten Abteilung, die eine grundversicherte Person zu tragen hat, sind regelmässig nicht medizinisch indiziert, weshalb sie grundsätzlich nicht abzugsfähig sind (E. 3.7).

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