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Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 40 Steuerperiode

1 Als Steu­er­pe­ri­ode gilt das Ka­len­der­jahr.

2 Die Ein­kom­mens­steu­er wird für je­de Steu­er­pe­ri­ode fest­ge­setzt und er­ho­ben.

3 Be­steht die Steu­er­pflicht nur wäh­rend ei­nes Teils der Steu­er­pe­ri­ode, so wird die Steu­er auf den in die­sem Zeit­raum er­ziel­ten Ein­künf­ten er­ho­ben. Da­bei be­stimmt sich der Steu­er­satz für re­gel­mäs­sig flies­sen­de Ein­künf­te nach dem auf zwölf Mo­na­te be­rech­ne­ten Ein­kom­men; nicht re­gel­mäs­sig flies­sen­de Ein­künf­te un­ter­lie­gen der vol­len Jahres­steu­er, wer­den aber für die Satz­be­stim­mung nicht in ein Jah­res­ein­kom­men um­ge­rech­net. Ar­ti­kel 38 bleibt vor­be­hal­ten.