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Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Juli 2021)

Art. 96 Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen

1 Im Aus­land wohn­haf­te Emp­fän­ger von Leis­tun­gen aus schwei­ze­ri­schen pri­vat­recht­li­chen Ein­rich­tun­gen der be­ruf­li­chen Vor­sor­ge oder aus an­er­kann­ten For­men der ge­bun­de­nen Selbst­vor­sor­ge sind hier­für steu­er­pflich­tig.

2 Die Steu­er be­trägt bei Ren­ten 1 Pro­zent der Brut­to­ein­künf­te; bei Ka­pi­tal­leis­tun­gen wird sie ge­mä­ss Ar­ti­kel 38 Ab­satz 2 be­rech­net.