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Art. 120 Veranlagungsverjährung
1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben die Artikel 152 und 184. 2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:
3 Die Verjährung beginnt neu mit:
4 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt. |