Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 139 Rechtsmittel

1 Ge­gen ei­ne Ver­fü­gung über die Quel­len­steu­er kann der Be­trof­fe­ne Ein­spra­che nach Ar­ti­kel 132 er­he­ben.

2 Das kan­to­na­le Recht kann in sei­nen Voll­zugs­vor­schrif­ten be­stim­men, dass sich das Ein­spra­che­ver­fah­ren und das Ver­fah­ren vor der kan­to­na­len Re­kurs­kom­mis­si­on nach den für die An­fech­tung und Über­prü­fung ei­nes Ent­schei­des über kan­to­nal­recht­li­che Quel­len­steu­ern mass­ge­ben­den kan­to­na­len Ver­fah­rens­vor­schrif­ten rich­tet, wenn der strei­ti­ge Quel­len­steu­er­ab­zug so­wohl auf Bun­des­recht wie auf kan­to­na­lem Recht be­ruht.

BGE

135 II 274 (2C_673/2008) from 9. Februar 2009
Regeste: Art. 137 und 138 DBG; Quellensteuer; Rückerstattung durch die Veranlagungsbehörde zu viel bezahlter Steuern; Frist für den Rückerstattungsantrag. Aus Art. 137 Abs. 1 DBG, der den Anspruch auf eine Verfügung über Bestand oder Umfang der Steuerpflicht befristet, kann nicht geschlossen werden, dass dann, wenn eine solche Verfügung nicht ergeht, mit Ablauf der Frist der Steuerabzug an der Quelle in Rechtskraft erwachsen würde. Nach Ablauf dieser Frist kann folglich nicht nur die Veranlagungsbehörde eine allfällige Nachzahlung im Sinne von Art. 138 Abs. 1 DBG verlangen, sondern kann auch der Schuldner der steuerbaren Leistung die Rückerstattung der zu viel bezahlten Steuern fordern (E. 2-6).

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