Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 153 Verfahren

1 Die Ein­lei­tung ei­nes Nach­steu­er­ver­fah­rens wird dem Steu­er­pflich­ti­gen schrift­lich mit­ge­teilt.

1bis Wenn bei Ein­lei­tung des Ver­fah­rens ein Straf­ver­fah­ren we­gen Steu­er­hin­ter­zie­hung we­der ein­ge­lei­tet wird, noch hän­gig ist, noch von vorn­her­ein aus­ge­schlos­sen wer­den kann, wird die steu­er­pflich­ti­ge Per­son auf die Mög­lich­keit der spä­te­ren Ein­lei­tung ei­nes sol­chen Straf­ver­fah­rens auf­merk­sam ge­macht.237

2 Das Ver­fah­ren, das beim Tod des Steu­er­pflich­ti­gen noch nicht ein­ge­lei­tet oder noch nicht ab­ge­schlos­sen ist, wird ge­gen­über den Er­ben ein­ge­lei­tet oder fort­ge­setzt.

3 Im Üb­ri­gen sind die Vor­schrif­ten über die Ver­fah­rens­grund­sät­ze, das Ver­an­la­gungs- und das Be­schwer­de­ver­fah­ren sinn­ge­mä­ss an­wend­bar.

237 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. Dez. 2006 über Än­de­run­gen des Nach­steu­er­ver­fah­rens und des Straf­ver­fah­rens we­gen Steu­er­hin­ter­zie­hung auf dem Ge­biet der di­rek­ten Steu­ern, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 2973; BBl 2006 40214039).

BGE

138 IV 47 (6B_453/2011) from 20. Dezember 2011
Regeste: Verwertbarkeit von Beweisen aus einem Steuerveranlagungs- oder Steuerhinterziehungsverfahren im Strafverfahren wegen Steuerbetrugs (Art. 186 Abs. 1 DBG; Art. 59 Abs. 1 StHG). Verwertbarkeit von Aussagen eines Steuervertreters, welche dem Vertretenen anzurechnen sind (E. 2.1 und 2.4). Aussagen des Steuerpflichtigen und von diesem im Nachsteuerverfahren eingereichte Belege sind unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare" nicht generell unverwertbar, sondern nur, wenn er gemahnt und ihm eine Ermessensveranlagung oder eine Verurteilung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten angedroht wurde (E. 2.6). Kam die kantonale Steuerverwaltung ihren Aufklärungspflichten gemäss Art. 153 Abs. 1bis und Art. 183 Abs. 1 Satz 2 DBG nach, sind die Beweismittel aus dem Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren grundsätzlich auch im Steuerbetrugsverfahren verwertbar (E. 2.8).

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