Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 162 Provisorischer und definitiver Bezug

1 Die di­rek­te Bun­des­steu­er wird ge­mä­ss Ver­an­la­gung be­zo­gen. Ist die Ver­an­la­gung im Zeit­punkt der Fäl­lig­keit noch nicht vor­ge­nom­men, so wird die Steu­er pro­vi­so­risch be­zo­gen. Grund­la­ge da­für ist die Steu­er­er­klä­rung, die letz­te Ver­an­la­gung oder der mut­mass­lich ge­schul­de­te Be­trag.

2 Pro­vi­so­risch be­zo­ge­ne Steu­ern wer­den auf die ge­mä­ss de­fi­ni­ti­ver Ver­an­la­gung ge­schul­de­ten Steu­ern an­ge­rech­net.

3 Zu we­nig be­zahl­te Be­trä­ge wer­den nach­ge­for­dert, zu viel be­zahl­te Be­trä­ge zu­rück­er­stat­tet. Das EFD be­stimmt, in­wie­weit die­se Be­trä­ge ver­zinst wer­den.

BGE

139 I 64 (2C_708/2012) from 21. Dezember 2012
Regeste: Art. 127 Abs. 3 BV; Schranken der doppelbesteuerungsrechtlichen Verwirkung und der harmonisierungsrechtlichen Verjährung des Besteuerungsrechts eines Kantons im interkantonalen Verhältnis; erhöhter Koordinationsbedarf unter den Veranlagungsbehörden bei Vorliegen einer ausserkantonalen Unternehmung. Die doppelbesteuerungsrechtliche Verwirkungseinrede eines Kantons gegenüber einem anderen Kanton ist nicht zu hören, falls der andere Kanton innerhalb zweier Jahre nach Ende der Steuerperiode ("n+2") tätig wird. Als solcher Schritt genügt die schriftliche Mitteilung, in welcher der steuerpflichtigen Person die Veranlagung in Aussicht gestellt wird. Typischerweise geschieht dies durch Zustellung der Steuererklärung. Zur Vornahme der Veranlagung besteht eine harmonisierungsrechtliche, unterbrechungsfähige Frist bis zum Ende des Jahres "n+5" (E. 3.2-3.5). Ist die steuerpflichtige Person Inhaber einer ausserkantonalen Einzelunternehmung oder Alleinaktionär einer Kapitalgesellschaft mit ausserkantonalem Sitz, herrscht unter den Steuerverwaltungen ein erhöhter Koordinationsbedarf. Haupt- und Nebensteuerdomizil kommt wechselseitig die Quasi-Funktion einer Leitbehörde zu (E. 3.5 und 3.6).

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