Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 175 Vollendete Steuerhinterziehung

1 Wer als Steu­er­pflich­ti­ger vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig be­wirkt, dass ei­ne Ver­an­la­gung zu Un­recht un­ter­bleibt oder dass ei­ne rechts­kräf­ti­ge Ver­an­la­gung un­voll­stän­dig ist,
wer als zum Steu­er­ab­zug an der Quel­le Ver­pflich­te­ter vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig einen Steu­er­ab­zug nicht oder nicht voll­stän­dig vor­nimmt,
wer vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig ei­ne un­recht­mäs­si­ge Rück­er­stat­tung oder einen un­ge­recht­fer­tig­ten Er­lass er­wirkt,

wird mit Bus­se be­straft.

2 Die Bus­se be­trägt in der Re­gel das Ein­fa­che der hin­ter­zo­ge­nen Steu­er. Sie kann bei leich­tem Ver­schul­den bis auf einen Drit­tel er­mäs­sigt, bei schwe­rem Ver­schul­den bis auf das Drei­fa­che er­höht wer­den.

3 Zeigt die steu­er­pflich­ti­ge Per­son erst­mals ei­ne Steu­er­hin­ter­zie­hung selbst an, so wird von ei­ner Straf­ver­fol­gung ab­ge­se­hen (straflo­se Selbst­an­zei­ge), wenn:

a.
die Hin­ter­zie­hung kei­ner Steu­er­be­hör­de be­kannt ist;
b.
sie die Ver­wal­tung bei der Fest­set­zung der Nach­steu­er vor­be­halt­los un­ter­stützt; und
c.
sie sich ernst­lich um die Be­zah­lung der ge­schul­de­ten Nach­steu­er be­müht.256

4 Bei je­der wei­te­ren Selbst­an­zei­ge wird die Bus­se un­ter den Vor­aus­set­zun­gen nach Ab­satz 3 auf einen Fünf­tel der hin­ter­zo­ge­nen Steu­er er­mäs­sigt.257

256 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Ver­ein­fa­chung der Nach­be­steue­rung in Erb­fäl­len und die Ein­füh­rung der straflo­sen Selbst­an­zei­ge, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).

257 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Ver­ein­fa­chung der Nach­be­steue­rung in Erb­fäl­len und die Ein­füh­rung der straflo­sen Selbst­an­zei­ge, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).

BGE

134 III 59 () from 12. November 2007
Regeste: Steuerhinterziehung; ersatzfähiger Schaden; Art. 175 DBG. Steuerbussen, welche dem Gebüssten auf Grund seines Verschuldens auferlegt wurden, sind höchstpersönlicher Natur und stellen damit keinen zivilrechtlich ersatzfähigen Schaden dar (E. 2).

137 IV 145 (1B_417/2010) from 1. April 2011
Regeste: Art. 79 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 169 f. und Art. 191 Abs. 1 DBG; Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR; Art. 333 Abs. 1 StGB; Zulässigkeit von Einziehungsbeschlagnahmen im Rahmen von besonderen Fiskaluntersuchungen wegen des Verdachts von schweren Steuerwiderhandlungen. Anwendbarkeit des VStrR nach Inkrafttreten der Eidg. StPO; Übergangsrecht (E. 1.1). Beschwerdelegitimation der Eidg. Steuerverwaltung (E. 1.2). Massgebliches Fiskalstrafrecht; anwendbare Verfahrensvorschriften (E. 5). Dass die Fiskalbehörden im Rahmen eines allfälligen Hinterziehungs- bzw. Nachsteuerverfahrens auf verwaltungsrechtliche Instrumente der Steuersicherung zurückgreifen können, schliesst die vorsorgliche Anordnung von strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahmen durch die Eidg. Steuerverwaltung im Verfahren der besonderen Fiskaluntersuchung nicht aus. Ebenso wenig ergibt sich in diesen Fällen aus Art. 333 Abs. 1 StGB ein Beschlagnahmehindernis (E. 6).

139 II 404 (2C_269/2013) from 5. Juli 2013
Regeste: Art. 43, 84a, 89 Abs. 1 und Art. 103 BGG; Art. 6 EMRK; Art. 26 DBA-USA 96; internationale Amtshilfe in Steuerfragen mit den Vereinigten Staaten von Amerika. Verfahrensgrundsätze: Anwendbares Recht und Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1). Beschwerdelegitimation des Kontoinhabers und des wirtschaftlich Berechtigten (E. 2). Keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Gesetzes wegen (E. 4). Keine Möglichkeit der nachträglichen Ergänzung der Beschwerdeschrift (E. 5). Die strafprozessualen Garantien sind auf das Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuerfragen nicht anwendbar (E. 6). Ein gerichtliches Urteil über die Verweigerung der Amtshilfe entfaltet nur eine eingeschränkte materielle Rechtskraft und hindert den ersuchenden Staat nicht, ein neues, verbessertes Gesuch in der gleichen Sache zu stellen (E. 8). Auf Rechtsmittel, die stellvertretend für einen Dritten eingereicht werden, ist nicht einzutreten (E. 11). Verfahren betreffend die internationale Amtshilfe in Steuerfragen sind Streitigkeiten mit Vermögensinteresse (E. 12). Gruppenanfragen: Auf ein auf das DBA-USA 96 gestütztes Amtshilfegesuch, welches die Namen der betroffenen Steuerpflichtigen nicht erwähnt, ist grundsätzlich einzutreten, sofern die Darstellung des Sachverhalts genügend detailliert ist, um einen Verdacht auf Betrugsdelikte und dergleichen zu ergeben und die Identifikation der gesuchten Personen zu ermöglichen (E. 7.2). Der nicht namentlich genannte Informationsinhaber muss mit einem für den ersuchten Staat zumutbaren Aufwand identifiziert werden können (E. 7.3). Betrugsdelikte und dergleichen: Die von den Vereinigten Staaten von Amerika erhobene Quellensteuer auf Zinsen und Dividenden aus amerikanischen Wertschriften fällt in den Anwendungsbereich des DBA-USA 96 (E. 9.2). Begriff der Betrugsdelikte und dergleichen gemäss Art. 26 DBA-USA 96 (E. 9.3-9.5). Die vom IRS beschriebene Vorgehensweise der betroffenen Steuerpflichtigen erfüllt die Anforderungen des Abgabe- und des Steuerbetrugs; sie war nicht nur darauf ausgerichtet, die normale Einkommenssteuer der an der Gesellschaft wirtschaftlich berechtigten Personen zu hinterziehen, sondern auch den vom IRS zur Absicherung dieser Einkommenssteuerpflicht eingerichteten Kontrollmechanismus zu hintergehen (E. 9.7 und 9.8); das dazu benutzte Formular hat Urkundencharakter (E. 9.9).

143 IV 130 (2C_576/2016, 2C_577/2016) from 6. März 2017
Regeste: Art. 55 StHG; Art. 241 Steuergesetz/VD; Verletzung von Verfahrensplichten, Verhältnis zwischen einer Ordnungsbusse für die Kantons- und Gemeindesteuern und jener für die direkte Bundessteuer. Anwendbare Bestimmungen und Beurteilungsspielraum des Bundesgerichts (E. 2). Die Ordnungsbusse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 55 StHG) ist eine strafrechtliche Sanktion, die nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen, namentlich Art. 47 StGB, zu bemessen ist. Ihre Höhe ist anhand der mutmasslichen Steuerfaktoren festzulegen und unter Einbezug der Lenkungswirkung, den die Busse haben muss. Da die kantonalen und kommunalen Steuern in der Regel höher sind als die direkte Bundessteuer, ist es in diesem Rahmen zulässig, für erstere eine höhere Busse auszusprechen als für letztere (E. 3).

144 IV 136 (2C_12/2017, 2C_13/2017) from 23. März 2018
Regeste: Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK; Art. 175 Abs. 2 und 182 Abs. 3 DBG; Art. 57bis Abs. 3 StHG; Art. 47, 48, 49 und 106 Abs. 3 StGB; Steuerhinterziehung; reformatio in peius bei Beschwerderückzug; Prinzip "ne bis in idem". Im Bereich der direkten Bundessteuer kann der kantonale Richter die Busse für Steuerhinterziehung einer reformatio in peius unterziehen (E. 5.3-5.5). Bei den kantonalen oder kommunalen Steuern steht es den Kantonen frei, eine solche Möglichkeit im Beschwerdeverfahren vorzusehen (E. 5.6-5.10). Der Rückzug einer Beschwerde führt im Prinzip zum Abschluss des Verfahrens. Der kantonale Richter kann jedoch trotz Beschwerderückzug die Busse wegen Steuerhinterziehung im Bereich der direkten Bundessteuer einer reformatio in peius unterziehen, wenn der getroffene Entscheid mit den anwendbaren Bestimmungen offensichtlich unvereinbar und seine Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (E. 7.1; Bestätigung der Rechtsprechung). Autonomie des kantonalen Rechts in diesem Punkt in Bezug auf die kantonalen und kommunalen Steuern (E. 8). Erinnerung an die geltenden Regeln zur Festsetzung der Busse wegen Steuerhinterziehung; Nichtanwendbarkeit von Art. 49 StGB in diesem Bereich (E. 7.2). Keine Verletzung des Prinzips "ne bis in idem" im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit einer früheren Verurteilung des Steuerpflichtigen wegen Steuerbetrug (E. 10).

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