Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 17b Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen 26

1 Geld­wer­te Vor­tei­le aus ech­ten Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen, aus­ser aus ge­sperr­ten oder nicht bör­sen­ko­tier­ten Op­tio­nen, sind im Zeit­punkt des Er­werbs als Ein­kom­men aus un­selbst­stän­di­ger Er­werbs­tä­tig­keit steu­er­bar. Die steu­er­ba­re Leis­tung ent­spricht de­ren Ver­kehrs­wert ver­min­dert um einen all­fäl­li­gen Er­werbs­preis.

2 Bei Mit­ar­bei­terak­ti­en sind für die Be­rech­nung der steu­er­ba­ren Leis­tung Sperr­fris­ten mit ei­nem Dis­kont von 6 Pro­zent pro Sperr­jahr auf de­ren Ver­kehrs­wert zu be­rück­sich­ti­gen. Die­ser Dis­kont gilt längs­tens für zehn Jah­re.

3 Geld­wer­te Vor­tei­le aus ge­sperr­ten oder nicht bör­sen­ko­tier­ten Mit­ar­bei­te­r­optio­nen wer­den im Zeit­punkt der Aus­übung be­steu­ert. Die steu­er­ba­re Leis­tung ent­spricht dem Ver­kehrs­wert der Ak­tie bei Aus­übung ver­min­dert um den Aus­übungs­preis.

26 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Be­steue­rung von Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gun­gen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005 575).

BGE

133 V 346 () from 15. Mai 2007
Regeste: Art. 5 Abs. 2 Satz 1 AHVG; Art. 7 lit. c AHVV: Beitragsrechtliche Behandlung gevesteter Mitarbeiteroptionen. Analog zur seit Mai 2003 geltenden (einkommens-)steuerrechtlichen Praxis bei Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klausel ist beitragsrechtlich massgeblich, in welchem Zeitpunkt die Option effektiv ausgeübt wurde. Nicht erheblich ist demgegenüber, wann die Option zugeteilt wurde oder zu welchem Zeitpunkt die Vesting-Periode abgelaufen ist. Soweit in Rz. 2022.2 der Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) etwas Abweichendes gesagt wird, ist die Weisung gesetzwidrig (E. 4 und 5).

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