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Art. 181 Allgemeines 263
1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person gebüsst. 2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so ist Artikel 177 auf die juristische Person anwendbar. 3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach Artikel 177 bleibt vorbehalten. 4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1–3 sinngemäss. 263 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795). BGE
134 III 59 () from 12. November 2007
Regeste: Steuerhinterziehung; ersatzfähiger Schaden; Art. 175 DBG. Steuerbussen, welche dem Gebüssten auf Grund seines Verschuldens auferlegt wurden, sind höchstpersönlicher Natur und stellen damit keinen zivilrechtlich ersatzfähigen Schaden dar (E. 2). |