Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 187 Veruntreuung von Quellensteuern

1 Wer zum Steu­er­ab­zug an der Quel­le ver­pflich­tet ist und ab­ge­zo­ge­ne Steu­ern zu sei­nem oder ei­nes an­dern Nut­zen ver­wen­det, wird mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe be­straft. Ei­ne be­ding­te Stra­fe kann mit Bus­se bis zu 10 000 Fran­ken ver­bun­den wer­den.276

2 Liegt ei­ne Selbst­an­zei­ge nach Ar­ti­kel 175 Ab­satz 3 oder Ar­ti­kel 181a Ab­satz 1 vor, so wird von ei­ner Straf­ver­fol­gung we­gen Ver­un­treu­ung von Quel­len­steu­ern und an­de­ren Straf­ta­ten, die zum Zweck der Ver­un­treu­ung von Quel­len­steu­ern be­gan­gen wur­den, ab­ge­se­hen. Die­se Be­stim­mung ist auch in den Fäl­len nach den Ar­ti­keln 177 Ab­satz 3 und 181a Ab­sät­ze 3 und 4 an­wend­bar.277

276 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (An­pas­sun­gen an die All­ge­mei­nen Be­stim­mun­gen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869).

277 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 20. März 2008 über die Ver­ein­fa­chung der Nach­be­steue­rung in Erb­fäl­len und die Ein­füh­rung der straflo­sen Selbst­an­zei­ge, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2008 4453; BBl 2006 8795).

BGE

137 IV 145 (1B_417/2010) from 1. April 2011
Regeste: Art. 79 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 169 f. und Art. 191 Abs. 1 DBG; Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR; Art. 333 Abs. 1 StGB; Zulässigkeit von Einziehungsbeschlagnahmen im Rahmen von besonderen Fiskaluntersuchungen wegen des Verdachts von schweren Steuerwiderhandlungen. Anwendbarkeit des VStrR nach Inkrafttreten der Eidg. StPO; Übergangsrecht (E. 1.1). Beschwerdelegitimation der Eidg. Steuerverwaltung (E. 1.2). Massgebliches Fiskalstrafrecht; anwendbare Verfahrensvorschriften (E. 5). Dass die Fiskalbehörden im Rahmen eines allfälligen Hinterziehungs- bzw. Nachsteuerverfahrens auf verwaltungsrechtliche Instrumente der Steuersicherung zurückgreifen können, schliesst die vorsorgliche Anordnung von strafprozessualen Einziehungsbeschlagnahmen durch die Eidg. Steuerverwaltung im Verfahren der besonderen Fiskaluntersuchung nicht aus. Ebenso wenig ergibt sich in diesen Fällen aus Art. 333 Abs. 1 StGB ein Beschlagnahmehindernis (E. 6).

144 IV 136 (2C_12/2017, 2C_13/2017) from 23. März 2018
Regeste: Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK; Art. 175 Abs. 2 und 182 Abs. 3 DBG; Art. 57bis Abs. 3 StHG; Art. 47, 48, 49 und 106 Abs. 3 StGB; Steuerhinterziehung; reformatio in peius bei Beschwerderückzug; Prinzip "ne bis in idem". Im Bereich der direkten Bundessteuer kann der kantonale Richter die Busse für Steuerhinterziehung einer reformatio in peius unterziehen (E. 5.3-5.5). Bei den kantonalen oder kommunalen Steuern steht es den Kantonen frei, eine solche Möglichkeit im Beschwerdeverfahren vorzusehen (E. 5.6-5.10). Der Rückzug einer Beschwerde führt im Prinzip zum Abschluss des Verfahrens. Der kantonale Richter kann jedoch trotz Beschwerderückzug die Busse wegen Steuerhinterziehung im Bereich der direkten Bundessteuer einer reformatio in peius unterziehen, wenn der getroffene Entscheid mit den anwendbaren Bestimmungen offensichtlich unvereinbar und seine Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (E. 7.1; Bestätigung der Rechtsprechung). Autonomie des kantonalen Rechts in diesem Punkt in Bezug auf die kantonalen und kommunalen Steuern (E. 8). Erinnerung an die geltenden Regeln zur Festsetzung der Busse wegen Steuerhinterziehung; Nichtanwendbarkeit von Art. 49 StGB in diesem Bereich (E. 7.2). Keine Verletzung des Prinzips "ne bis in idem" im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit einer früheren Verurteilung des Steuerpflichtigen wegen Steuerbetrug (E. 10).

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