Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 18a Aufschubstatbestände 30

1 Wird ei­ne Lie­gen­schaft des An­la­ge­ver­mö­gens aus dem Ge­schäfts­ver­mö­gen in das Pri­vat­ver­mö­gen über­führt, so kann die steu­er­pflich­ti­ge Per­son ver­lan­gen, dass im Zeit­punkt der Über­füh­rung nur die Dif­fe­renz zwi­schen den An­la­ge­kos­ten und dem mass­ge­ben­den Ein­kom­mens­steu­er­wert be­steu­ert wird. In die­sem Fall gel­ten die An­la­ge­kos­ten als neu­er mass­ge­ben­der Ein­kom­mens­steu­er­wert, und die Be­steue­rung der üb­ri­gen stil­len Re­ser­ven als Ein­kom­men aus selbst­stän­di­ger Er­werbs­tä­tig­keit wird bis zur Ver­äus­se­rung der Lie­gen­schaft auf­ge­scho­ben.

2 Die Ver­pach­tung ei­nes Ge­schäfts­be­triebs gilt nur auf An­trag der steu­er­pflich­ti­gen Per­son als Über­füh­rung in das Pri­vat­ver­mö­gen.

3 Wird bei ei­ner Erb­tei­lung der Ge­schäfts­be­trieb nicht von al­len Er­ben fort­ge­führt, so wird die Be­steue­rung der stil­len Re­ser­ven auf Ge­such der den Be­trieb über­neh­men­den Er­ben bis zur spä­te­ren Rea­li­sie­rung auf­ge­scho­ben, so­weit die­se Er­ben die bis­he­ri­gen für die Ein­kom­mens­steu­er mass­ge­ben­den Wer­te über­neh­men.

30 Ein­ge­fügt durch Ziff. II 2 des Un­ter­neh­mens­steu­er­re­form­ge­set­zes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).

BGE

142 II 283 (2C_390/2015) from 24. Mai 2016
Regeste: Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG; Betriebserfordernis für steuerneutrale Umstrukturierungen. Die steuerneutrale Umstrukturierung einer Personenunternehmung in eine juristische Person bedarf der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs (E. 3.1). Begriff des (Teil-)Betriebs im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG (E. 3.2). Nicht jedes Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung erfüllt das Betriebserfordernis (E. 3.3). Auch Personenunternehmungen im Bereich Immobilienverwaltung und -handel müssen Betriebsqualität aufweisen, damit eine Umstrukturierung steuerneutral erfolgen kann (E. 3.4).

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