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Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 193 Abschluss der Untersuchung

1 Die ESTV er­stellt nach Ab­schluss der Un­ter­su­chung einen Be­richt, den sie dem Be­schul­dig­ten und den in­ter­es­sier­ten kan­to­na­len Ver­wal­tun­gen für die di­rek­te Bun­des­steu­er zu­stellt.

2 Liegt kei­ne Wi­der­hand­lung vor, hält der Be­richt fest, dass die Un­ter­su­chung ein­ge­stellt wor­den ist.

3 Kommt die ESTV zum Er­geb­nis, es lie­ge ei­ne Wi­der­hand­lung vor, kann sich der Be­schul­dig­te wäh­rend 30 Ta­gen nach Zu­stel­lung des Be­rich­tes da­zu äus­sern und An­trag auf Er­gän­zung der Un­ter­su­chung stel­len. Im glei­chen Zeit­raum steht ihm das Recht auf Ak­ten­ein­sicht nach Ar­ti­kel 114 zu.

4 Ge­gen die Er­öff­nung des Be­rich­tes und sei­nen In­halt ist kein Rechts­mit­tel ge­ge­ben. Die Ab­leh­nung ei­nes An­tra­ges auf Er­gän­zung der Un­ter­su­chung kann im spä­te­ren Hin­ter­zie­hungs­ver­fah­ren oder Ver­fah­ren we­gen Steu­er­be­tru­ges oder Ver­un­treu­ung von Quel­len­steu­ern an­ge­foch­ten wer­den.

5 Ei­nem Be­schul­dig­ten, der, oh­ne in der Schweiz einen Ver­tre­ter oder ein Zu­stel­lungs­do­mi­zil zu ha­ben, un­be­kann­ten Auf­ent­halts ist oder im Aus­land Wohn­sitz oder Auf­ent­halt hat, muss der Be­richt nicht er­öff­net wer­den.