Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 204 Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge

1 Ren­ten und Ka­pi­tal­ab­fin­dun­gen aus be­ruf­li­cher Vor­sor­ge, die vor dem 1. Ja­nu­ar 1987 zu lau­fen be­gan­nen oder fäl­lig wur­den oder die vor dem 1. Ja­nu­ar 2002 zu lau­fen be­gin­nen oder fäl­lig wer­den und auf ei­nem Vor­sor­ge­ver­hält­nis be­ru­hen, das am 31. De­zem­ber 1986 be­reits be­stand, sind wie folgt steu­er­bar:

a.
zu drei Fünf­teln, wenn die Leis­tun­gen (wie Ein­la­gen, Bei­trä­ge, Prä­mi­en­zah­lun­­gen), auf de­nen der An­spruch des Steu­er­pflich­ti­gen be­ruht, aus­schliess­lich vom Steu­er­pflich­ti­gen er­bracht wor­den sind;
b.
zu vier Fünf­teln, wenn die Leis­tun­gen, auf de­nen der An­spruch des Steu­er­pflich­ti­gen be­ruht, nur zum Teil, min­des­tens aber zu 20 Pro­zent vom Steu­er­pflich­ti­gen er­bracht wor­den sind;
c.
zum vol­len Be­trag in den üb­ri­gen Fäl­len.

2 Den Leis­tun­gen des Steu­er­pflich­ti­gen im Sin­ne von Ab­satz 1 Buch­sta­ben a und b sind die Leis­tun­gen von An­ge­hö­ri­gen gleich­ge­stellt; das­sel­be gilt für die Leis­tun­gen von Drit­ten, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge den Ver­si­che­rungs­an­spruch durch Erb­gang, Ver­mächt­nis oder Schen­kung er­wor­ben hat.

BGE

130 I 205 () from 30. Juni 2004
Regeste: Art. 127 Abs. 3 BV; Art. 46 Abs. 2 aBV; interkantonale Doppelbesteuerung bei Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge, gebundener Vorsorge (Säule 3a) und freier Vorsorge (Versicherungen; Säule 3b). Das Doppelbesteuerungsverbot ist verletzt, wenn die gleichen Kapitalleistungen einer Versicherung in einem Kanton der Einkommens-, im andern der Erbschaftssteuer unterworfen werden (E. 4). BGE 99 Ia 232 und seitherige Änderungen (E. 5): Drei-Säulen-Konzeption (E. 6) und Besteuerung der Leistungen aus beruflicher Vorsorge (E. 7.1-7.4), aus gebundener Vorsorge (Säule 3a; E. 7.5) und aus freier Vorsorge (Versicherungen) der Säule 3b (E. 7.6). Grundsätzlich unzulässig ist die Zerlegung einer als Ganze rückkaufsfähigen Versicherungspolice in ihre rückkaufsfähigen und nicht rückkaufsfähigen Einzelteile, um sie dann entsprechend zu besteuern (E. 7.6.5). Leistungen aus Gewinnbeteiligung (Überschussbeteiligung, Bonus) teilen steuerlich das Schicksal der zu Grunde liegenden Versicherungsleistung (E. 7.6.6). An die zivilrechtliche Behandlung von Kapitalleistungen aus Versicherungen im Nachlass (E. 8) ist das kantonale Erbschaftssteuerrecht nicht gebunden (E. 9.1). Selbständiger Nachlassbegriff im Doppelbesteuerungsrecht (E. 9.2). Die als Einkommen steuerbaren Leistungen sind im Wohnsitzkanton des Leistungsempfängers steuerbar, die von der Einkommenssteuer befreiten Leistungen im Wohnsitzkanton des Erblassers (E. 9.3 und 9.4). Bedeutung von Begünstigungsklauseln (E. 9.5). Schuldenverlegung: Von der Einkommenssteuer befreite Versicherungsleistungen sind doppelbesteuerungsrechtlich dem steuerlichen Nachlass im Wohnsitzkanton des Erblassers als Aktiven zuzurechnen und die Schulden proportional dazu zu verlegen (E. 9.6).

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