Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 30 Ersatzbeschaffungen

1 Wer­den Ge­gen­stän­de des be­triebs­not­wen­di­gen An­la­ge­ver­mö­gens er­setzt, so kön­nen die stil­len Re­ser­ven auf die als Er­satz er­wor­be­nen An­la­ge­gü­ter über­tra­gen wer­den, wenn die­se eben­falls be­triebs­not­wen­dig sind und sich in der Schweiz be­fin­den. Vor­be­hal­ten bleibt die Be­steue­rung beim Er­satz von Lie­gen­schaf­ten durch Ge­gen­stän­de des be­weg­li­chen Ver­mö­gens.73

2 Fin­det die Er­satz­be­schaf­fung nicht im glei­chen Ge­schäfts­jahr statt, so kann im Um­fan­ge der stil­len Re­ser­ven ei­ne Rück­stel­lung ge­bil­det wer­den. Die­se Rück­stel­lung ist in­nert an­ge­mes­se­ner Frist zur Ab­schrei­bung auf dem Er­sat­z­ob­jekt zu ver­wen­den oder zu­guns­ten der Er­folgs­rech­nung auf­zu­lö­sen.

3 Als be­triebs­not­wen­dig gilt nur An­la­ge­ver­mö­gen, das dem Be­trieb un­mit­tel­bar dient; aus­ge­schlos­sen sind ins­be­son­de­re Ver­mö­gens­tei­le, die dem Un­ter­neh­men nur als Ver­mö­gens­an­la­ge oder nur durch ih­ren Er­trag die­nen.

73 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 2 des Un­ter­neh­mens­steu­er­re­form­ge­set­zes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).

BGE

130 II 202 () from 2. März 2004
Regeste: Art. 129 BV; Art. 1 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 und 3 lit. e, Art. 72 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 1 StHG; § 216 Abs. 3 lit. i StG/ZH; Grundstückgewinnsteuer; Steuerharmonisierung; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Steueraufschub; Ersatzbeschaffung; teilweise Reinvestition des Erlöses. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 73 Abs. 1 StHG ist auch zulässig, soweit den Kantonen im Rahmen des harmonisierten Rechts Freiräume belassen worden sind (E. 1). Die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts ist vom Gestaltungsspielraum abhängig, der den Kantonen eingeräumt worden ist (E. 3.1). Kein Spielraum für die Kantone bei der Frage der teilweisen Reinvestition des Erlöses in ein Ersatzobjekt im Sinne von Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG (E. 3.2). Darstellung der verschiedenen Berechnungsweisen bei teilweiser Reinvestition (E. 4). Der Steueraufschub gemäss Art. 12 Abs. 3 lit. e StHG ist nur zu gewähren, wenn und soweit der in das Ersatzgrundstück reinvestierte Erlös höher ist als die Anlagekosten der ursprünglichen Liegenschaft (E. 5).

142 II 283 (2C_390/2015) from 24. Mai 2016
Regeste: Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG; Betriebserfordernis für steuerneutrale Umstrukturierungen. Die steuerneutrale Umstrukturierung einer Personenunternehmung in eine juristische Person bedarf der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs (E. 3.1). Begriff des (Teil-)Betriebs im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG (E. 3.2). Nicht jedes Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung erfüllt das Betriebserfordernis (E. 3.3). Auch Personenunternehmungen im Bereich Immobilienverwaltung und -handel müssen Betriebsqualität aufweisen, damit eine Umstrukturierung steuerneutral erfolgen kann (E. 3.4).

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