Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 32

1 Bei be­weg­li­chem Pri­vat­ver­mö­gen kön­nen die Kos­ten der Ver­wal­tung durch Drit­te und die we­der rück­for­der­ba­ren noch an­re­chen­ba­ren aus­län­di­schen Quel­len­steu­ern ab­ge­zo­gen wer­den.

2 Bei Lie­gen­schaf­ten im Pri­vat­ver­mö­gen kön­nen die Un­ter­halts­kos­ten, die Kos­ten der In­stand­stel­lung von neu er­wor­be­nen Lie­gen­schaf­ten, die Ver­si­che­rungs­prä­mi­en und die Kos­ten der Ver­wal­tung durch Drit­te ab­ge­zo­gen wer­den.75 Das EFD be­stimmt, wel­che In­ves­ti­tio­nen, die dem Ener­gie­spa­ren und dem Um­welt­schutz die­nen, den Un­ter­halts­kos­ten gleich­ge­stellt wer­den kön­nen.76 Den Un­ter­halts­kos­ten gleich­ge­stellt sind auch die Rück­bau­kos­ten im Hin­blick auf den Er­satz­neu­bau.77

2bis In­ves­ti­ti­ons­kos­ten nach Ab­satz 2 zwei­ter Satz und Rück­bau­kos­ten im Hin­blick auf einen Er­satz­neu­bau sind in den zwei nach­fol­gen­den Steu­er­pe­ri­oden ab­zieh­bar, so­weit sie in der lau­fen­den Steu­er­pe­ri­ode, in wel­cher die Auf­wen­dun­gen an­ge­fal­len sind, steu­er­lich nicht voll­stän­dig be­rück­sich­tigt wer­den kön­nen.78

3 Ab­zieh­bar sind fer­ner die Kos­ten denk­mal­pfle­ge­ri­scher Ar­bei­ten, die der Steu­er­pflich­ti­ge auf­grund ge­setz­li­cher Vor­schrif­ten, im Ein­ver­neh­men mit den Be­hör­den oder auf de­ren An­ord­nung hin vor­ge­nom­men hat, so­weit die­se Ar­bei­ten nicht sub­ven­tio­niert sind.

4 Der Steu­er­pflich­ti­ge kann für Grund­stücke des Pri­vat­ver­mö­gens an­stel­le der tat­säch­li­chen Kos­ten und Prä­mi­en einen Pau­scha­l­ab­zug gel­tend ma­chen. Der Bun­des­rat re­gelt die­sen Pau­scha­l­ab­zug.

75 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 1 des BG vom 3. Okt. 2008 über die steu­er­li­che Be­hand­lung von In­stand­stel­lungs­kos­ten bei Lie­gen­schaf­ten, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 1515; BBl 2007 79938009).

76 Fas­sung des zwei­ten Sat­zes ge­mä­ss Ziff. II 3 des Ener­gie­ge­set­zes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).

77 Drit­ter Satz ein­ge­fügt durch Ziff. II 3 des Ener­gie­ge­set­zes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).

78 Ein­ge­fügt durch Ziff. II 3 des Ener­gie­ge­set­zes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561).

BGE

140 II 157 (2C_585/2012, 2C_586/2012) from 6. März 2014
Regeste: Art. 9 und 127 Abs. 2 BV; Art. 6 DBG; Art. 3 StHG; Grundsätze der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Gleichheit der Besteuerung; Anspruch auf Vertrauensschutz; Umfang der Steuerpflicht betreffend im Ausland gelegene Immobilien; Regelung der Verluste aus im Ausland gelegenen Immobilien in einem System mit Steuerbefreiung unter Progressionsvorbehalt. Anders als das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer regelt das Steuerharmonisierungsgesetz die Frage nicht, ob im Ausland erwirtschaftete Verluste vom steuerbaren Einkommen in der Schweiz abgesetzt werden können. Daraus kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass den Kantonen diesbezüglich eine Regelungsautonomie zukommt. Diese Frage kann hier aber offenbleiben, zumal der Kanton Genf eine Lösung statuiert hat, welche mit jener der direkten Bundessteuer identisch ist (E. 5). Es verstösst weder gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit noch gegen jenen der Gleichheit der Besteuerung, wenn der Aufwandüberschuss betreffend eine im Ausland gelegene Immobilie bei der Bemessung der Genfer Staats- und Gemeindesteuern nicht zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zugelassen wird (E. 7). Die Veranlagungsverfügungen haben grundsätzlich nur für die betreffende Steuerperiode Gültigkeit und binden die Veranlagungsbehörde nicht im Hinblick auf nachfolgende Steuerperioden (E. 8).

140 II 353 (2C_733/2013, 2C_734/2013) from 19. Juni 2014
Regeste: a Art. 16 Abs. 1, Art. 33 und 33a DBG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 lit. a StHG; Grundverbilligungsvorschüsse gemäss dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz; nachträglicher Erlass nicht zurückbezahlter Vorschüsse und darauf aufgelaufener Schuldzinsen als Einkommenszufluss. Gewährt die Eidgenossenschaft einem Liegenschafteneigentümer Grundverbilligungsvorschüsse in Form von verzinslichen Darlehen gemäss Art. 36 ff. WEG und erlässt sie dem Empfänger im Nachhinein die noch nicht zurückerstatteten Vorschüsse sowie darauf aufgelaufene Schuldzinsen, so bildet dieser Erlass einen steuerbaren Reinvermögenszugang (E. 4 und 5).

147 II 209 (2C_1059/2019) from 1. Dezember 2020
Regeste: Art. 957 ff., 960e Abs. 3 Ziff. 1-4 OR; Art. 28, 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und 2 lit. a DBG; Art. 10 StHG; geschäftsmässige Begründetheit pauschaler Rückstellungen für Reparaturen von Geschäftsliegenschaften. Übersicht über die handelsrechtlichen (E. 3.1) und steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften (E. 3.2). Die Zulassung von Rückstellungen für Grossreparaturen rechtfertigt sich in steuerlicher Hinsicht grundsätzlich nur, wenn der Unterhalt der von einem Unternehmen gehaltenen Liegenschaften in der Vergangenheit vernachlässigt wurde, diesem Umstand nicht durch die Vornahme ausreichend hoher Abschreibungen Rechnung getragen wurde und deshalb in Zukunft wegen erforderlicher umfassender Sanierungsarbeiten mit hohen, infolge der ungenügenden Abschreibungen nicht oder nur teilweise aktivierbaren Aufwendungen zu rechnen ist. Zudem kann sich in Fällen, bei denen der Unterhalt nicht vernachlässigt wurde, aber aktivierbare wertvermehrende Ausgaben anstehen, kurzfristig die Notwendigkeit ergeben, entsprechende Investitionen bereits in der Vorbereitungsphase der Arbeiten durch Bildung einer Rückstellung buchhalterisch zu berücksichtigen (E. 4). Mitwirkungs- und Abklärungspflichten sowie objektive Beweislastverteilung bezüglich der geschäftsmässigen Begründetheit von Rückstellungen; Anwendung im konkreten Einzelfall (E. 5). Wegen der tatsächlichen und rechtlichen Unterschiede zwischen Rückstellungsbildung und Äufnung des Reparatur- oder Erneuerungsfonds einer Stockwerkeigentumsgemeinschaft ist eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots zu verneinen (E. 6).

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