Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 34

Nicht ab­zieh­bar sind die üb­ri­gen Kos­ten und Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­de­re:

a.
die Auf­wen­dun­gen für den Un­ter­halt des Steu­er­pflich­ti­gen und sei­ner Fa­mi­lie so­wie der durch die be­ruf­li­che Stel­lung des Steu­er­pflich­ti­gen be­ding­te Pri­vat­­auf­wand;
b.98
...
c.
die Auf­wen­dun­gen für Schul­den­til­gung;
d.
die Auf­wen­dun­gen für die An­schaf­fung, Her­stel­lung oder Wert­ver­meh­rung von Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den;
e.
Ein­kom­mens-, Grund­stück­ge­winn- und Ver­mö­gens­steu­ern von Bund, Kan­to­nen und Ge­mein­den und gleich­ar­ti­ge aus­län­di­sche Steu­ern.

98 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I 1 des BG vom 27. Sept. 2013 über die steu­er­li­che Be­hand­lung der be­rufs­ori­en­tier­ten Aus- und Wei­ter­bil­dungs­kos­ten, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1105; BBl 2011 2607).

BGE

125 II 183 () from 29. Januar 1999
Regeste: Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG; Art. 151 und 152 ZGB; Frage der Abzugsfähigkeit eines kapitalisierten Unterhaltsbeitrags. Grundsätzliche Abzugsfähigkeit von «Unterhaltsbeiträgen» bei der direkten Bundessteuer (E. 3a). Zivilrechtlicher Ursprung und Ausgestaltung des Begriffs «Unterhaltsbeitrag» (E. 3b). Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung im Gesetz (DBG und StHG) zur steuerlichen Behandlung von in Kapitalform geleisteten Unterhaltsbeiträgen (E. 3c; E. 6d). Auslegung von Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG. Abzugsfähigkeit von Kapitalleistungen verneint (E. 4-8).

142 II 293 (2C_860/2014, 2C_861/2014) from 24. Mai 2016
Regeste: Art. 25, 26 Abs. 1 lit. c DBG; Abzug von persönlichen Wahlkampfkosten als Gewinnungskosten. Begriff der übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten nach Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG; es ist jeweils im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der konkreten Umstände zu prüfen, ob zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und der Einkommenserzielung ein genügend enger Zusammenhang besteht. Aufwendungen können nur insofern als Gewinnungskosten qualifiziert werden, als sie zeitgleich mit der Einkommenserzielung anfallen (E. 3). Die im Jahr 2011 getätigten persönlichen Wahlkampfkosten, die einem amtierenden Mitglied des Nationalrates für die Wahlen vom 23. Oktober 2011 angefallen sind, betreffen die Amtsperiode 2011 bis 2015; damit muss den geltend gemachten Kosten der notwendige, unmittelbare Zusammenhang mit der aktuellen Berufstätigkeit schon aufgrund der fehlenden zeitlichen Kongruenz abgesprochen werden (E. 4).

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