Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer
(DBG)

vom 14. Dezember 1990 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 37b Liquidationsgewinne 109

1 Wird die selbst­stän­di­ge Er­werbs­tä­tig­keit nach dem vollen­de­ten 55. Al­ters­jahr oder we­gen Un­fä­hig­keit zur Wei­ter­füh­rung in­fol­ge In­va­li­di­tät de­fi­ni­tiv auf­ge­ge­ben, so ist die Sum­me der in den letz­ten zwei Ge­schäfts­jah­ren rea­li­sier­ten stil­len Re­ser­ven ge­trennt vom üb­ri­gen Ein­kom­men zu be­steu­ern. Ein­kaufs­bei­trä­ge ge­mä­ss Ar­ti­kel 33 Ab­satz 1 Buch­sta­be d sind ab­zieh­bar. Wer­den kei­ne sol­chen Ein­käu­fe vor­ge­nom­men, so wird die Steu­er auf dem Be­trag der rea­li­sier­ten stil­len Re­ser­ven, für den der Steu­er­pflich­ti­ge die Zu­läs­sig­keit ei­nes Ein­kaufs ge­mä­ss Ar­ti­kel 33 Ab­satz 1 Buch­sta­be d nach­weist, zu ei­nem Fünf­tel der Ta­ri­fe nach Ar­ti­kel 36 be­rech­net. Für die Be­stim­mung des auf den Rest­be­trag der rea­li­sier­ten stil­len Re­ser­ven an­wend­ba­ren Sat­zes ist ein Fünf­tel die­ses Rest­be­tra­ges mass­ge­bend, es wird aber in je­dem Fal­le ei­ne Steu­er zu ei­nem Satz von min­des­tens 2 Pro­zent er­ho­ben.

2 Ab­satz 1 gilt auch für den über­le­ben­den Ehe­gat­ten, die an­de­ren Er­ben und die Ver­mächt­nis­neh­mer, so­fern sie das über­nom­me­ne Un­ter­neh­men nicht fort­füh­ren; die steu­er­li­che Ab­rech­nung er­folgt spä­tes­tens fünf Ka­len­der­jah­re nach Ab­lauf des To­des­jah­res des Erb­las­sers.

109 Ein­ge­fügt durch Ziff. II 2 des Un­ter­neh­mens­steu­er­re­form­ge­set­zes II vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2008 2893; BBl 2005 4733).

BGE

143 II 661 (2C_40/2017, 2C_41/2017) from 5. Oktober 2017
Regeste: Art. 18 Abs. 2 und Art. 37b DBG, Art. 1 und 2 LGBV; vom übrigen Einkommen getrennte und damit privilegierte Besteuerung der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven bei definitiver Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität. Art. 37b DBG und Art. 1 LGBV knüpfen die privilegierte Besteuerung von Liquidationsgewinnen an vier kumulative Bedingungen: Eintritt einer Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG bzw. Art. 4 IVG, definitive Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit, Kausalzusammenhang zwischen Invalidität und Geschäftsaufgabe und erstmalige Inanspruchnahme der privilegierten Besteuerung (E. 2 und 3). Fall eines Steuerpflichtigen, bei dem die Invalidität im Jahre 2004 eintrat, der in der Folge aufgrund einer ärztlich attestierten Rest-Erwerbsfähigkeit von 20 % bis 2012 in diesem Rahmen selbstständig erwerbstätig blieb und die Tätigkeit 2012 definitiv aufgab (E. 4). Für die streitige Frage der Kausalität sind die allgemeinen Grundsätze des Haftpflichtrechts und die hierzu ergangene Rechtsprechung heranzuziehen (E. 5). Art. 37b DBG und Art. 1 LGBV stellen an die Kausalität keine strengeren Anforderungen, als sie sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Haftpflichtrechts ergeben; namentlich ist eine zeitliche Nähe zwischen dem Eintritt der Invalidität und der definitiven Geschäftsaufgabe nicht erforderlich, sofern diesbezüglich der natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang erstellt ist (E. 6). Auch lagen im beurteilten Fall keine Unterbrechungsgründe vor (E. 7), was zur Gutheissung der Beschwerde führt (E. 8).

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